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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1908
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- Deutsch
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249, 2t. Oktober 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 11899 um so mehr ist man geneigt, die konsequente Ausbildung des Urheberrechts als eine Ursache der Verteuerung und der Erschwerung zu betrachten. Es kann nun gar keine Rede davon sein, daß die Rechtsübung in literarischer und ästhetischer Beziehung einen ungünstigen Einfluß ausübe. Wer sich in Deutschland heute noch nicht mit der Gleichstellung der angewandten Kunst mit der hohen Kunst unter dem Gesichtspunkte des Urheber schutzes ausgesöhnt hat, verkennt immer noch einmal die gewaltige Entwicklung der angewandten Kunst, vor allem auch in ästhetisch-künstlerischer Richtung, er verkennt aber auch des weitern den eigentlichen Charakter des Urheberrechts an sich. Es erscheint nicht mehr nötig, heute über die Notwendigkeit dieser Gleichstellung längere Ausführungen zu machen, nach dem diese sich die Anerkennung der bedeutendsten Kulturstaaten erworben hat. Wie wenig aber davon die Rede sein kann, daß die deutsche Rechtsprechung zu niedrige Anforderungen an das Kunstwerk und den künstlerischen Zweck des Werkes der angewandten Kunst stelle, beweist die aus Kreisen des Kunstgewerbes laut gewordene Klage, daß die tatsächliche Tragweite des Kunstschutzes hinter der Absicht der Gesetz geber zurückbleibe, weil der Richter ein original-künstlerisches Schaffen vielfach fordere, während doch das Gesetz von der Voraussetzung der Originalität nichts wisse. In der Tat liegt auch die Sache so, daß die Recht sprechung viel eher dazu neigt, an das Kunstwerk und das Werk der angewandten Kunst zu hohe Anforderungen in ästhetisch-künstlerischer Beziehung zu stellen, als zu niedrige. Eine etwas genauere Berücksichtigung der reichen franzö sischen Rechtsprechung, die zum guten Teil der Entwicklung des positiven Rechts vorgearbeitet hat, zeigt zur Genüge, daß in Frankreich die Verhältnisse genau die gleichen sind. Auch in Frankreich wird behauptet, die Rechtsprechung habe eine Verschiebung der begrifflichen Grenzen des Kunstwerkes zur Folge gehabt, und auch hier wird man sich ver gebens bemühen, den Beweis dafür zu erbringen. Aller dings, wem nur das wi klich originale Werk als Kunst werk gilt, wem der Begriff des Kunstwerkes sich mit den Schöpfungen der Größten der Großen erschöpft, der wird es als einen Verfall ansehen, daß man auch anderen Schöpfungen den Charakter eines Werkes der Kunst nicht versagt. Allein es braucht doch nicht erst gesagt zu werden, daß ein so einseitiger Standpunkt weder von der aus übenden Kunst noch von der Astethik und am allerwenigsten von der Gesetzgebung geteilt werden kann. Nicht anders verhält es sich mit der Behauptung bezüg lich des literarischen Gebietes. Seit dem Erlaß des Reichs gesetzes vom 1l. Juni 1870, also innerhalb eines Zeit raumes von fast vierzig Jahren, haben sich die Anschau ungen der Rechtsprechung bezüglich der Kriterien für den Begriff »Schriftwerk» in der Hauptsache nicht verschoben, sondern nur folgerichtig entwickelt. Die Ausdehnung dieses Begriffs war ausweislich der Rechtsprechung schon unter dem früheren Recht die gleiche wie jetzt, und höchstens läßt sich behaupten, daß die Bedeutung der Form als Begriffs kriterium heute noch mehr zur Anerkennung gelangt ist als srüher. Unerfindlich ist aber, daß die Erweiterung der schutzwürdigen Veröffentlichungen seitens der Gesetzgebung aus die literarische Produktion in qualitativer Hinsicht sollte nachteilig wirken könncnl Soweit überhaupt von einem Einfluß der Urheberrechtsgesetzgebung aus die Qualität der unter sie fallenden Schöpfungen die Rede sein kann, so kann dieser doch nur ein günstiger sein; denn der Künstler und Schriftsteller wird sich doch bemühen, sein Werk inhaltlich und formell so zu gestalten, daß ihm der Schutz zu teil wird. Hiernach muß aber die obige Behaup tung mit Entschiedenheit zurückgewiesen werden, und man wird sich schon um andere Argumente Umsehen müssen, wenn man ernstlich glaubt, eine Rückbildung der geltenden Gesetz gebung bezüglich Tragweite und Inhalt des Urheberrechts schutzes herbeisühren zu können. Justizrat vr. Fuld in Mainz. Handbuch zur Geschichte der deutschen Literatur. Von Adolf Bartels. Zweit- Auf. läge. (4. bis 7. Tausend.) Groß-Oktav. XV, 859 Seiten. Leipzig 1908, Eduard Avenarius. In Leinen gebunden k Wenn dieses Werk, dessen erste Auflage ich an dieser Stelle besprochen habe, schon nach 2ff, Jahren neu er scheinen konnte, so ist dies wohl ein Beweis dafür, daß es nicht überflüssig ist. Es ist im wesentlichen bibliographischer Art, d. h. es enthält außer kurzen Biographien der wichtigsten Dichter eine Aufzählung der Werke dieser und minder bedeutender Schriftsteller mit Ort und Jahr des Erscheinens, ferner auch die Literatur über diese Schriftsteller. Ohne den großen Grundriß von Goedeke ersetzen zu wollen, kann es als Ergänzung sowohl zu der Literaturgeschichte von Bartels als auch zu anderen Werken dieser Art benutzt werden. Nicht am wenigsten ist es sicher auch manchem Buchhändler erwünscht gewesen; denn es bietet in bequemer Weise Ausschluß, den man sonst viel leicht erst durch Nachschlagen in verschiedenen bibliographischen Werken erhalten würde. Eine Vollständigkeit will der Ver fasser allerdings nicht erreichen; aber man wird zumal in dieser neuen Auflage nicht viel Wesentliches mehr vermißen. Der Umfang ist von 789 auf 859 Seiten gestiegen, und da das Buch in kleiner Schrift sehr kompreß gesetzt ist, so wird man es kaum noch als ein Lernbuch bezeichnen können, wie der Verfasser es lut. Es kann im wesentlichen auch für die Lernenden nur als Nachschlagebuch gelten. Der Verfasser ist sich wohl selbst bewußt gewesen, daß das Buch nicht gerade besonders leicht lesbar ist. Das ist kein Vorwurf; cs kann dies gar nicht sein. Die ein zelnen Seiten würden aber ein angenehmeres Satzbild bieten, wenn der Verfasser, um Raum zu sparen, nicht gar so wenig Absätze gemacht hätte. Wenn z. B. S oder 8 Seiten zu je 42 langen Zeilen in kleiner Schrift auf einander folgen, ohne daß sie auch nur durch einen Absatz unterbrochen werden, so ist dies gewiß weder beim Lesen noch beim Nachschlagen angenehm. Vielleicht würde es sich empfehlen, bei einer weiteren Auflage nur die Einleitungen und die biographischen Notizen in fortlaufenden Zeilen zu setzen, alle bibliographischen Angaben aber in zwei Spalten. Sobald die Zeilen kürzer sind, kann für jeden Schriftsteller ein Absatz gemacht werden, für Schriftsteller, die mehrere Seiten beanspruchen, verschiedene Absätze, eventuell sogar mit eigenen Überschriften. Hierdurch würde der Satz viel lesbarer werden, und wenn auch dadurch der Charakter des Buchs als Nachschlagewerk mehr hervorträte, so würde es doch im Ganzen gewinnen. Der Umfang würde höchstens um einige Seiten vermehrt werden, und das käme bei einem solchen Werke gewiß nicht in Betracht. Außerdem würde es sich empfehlen, wo eine Reihe von Werken hintereinander aufgezählt werden, sie durch Punkt oder Strichpunkt von einander zu trennen, statt durch ein einfaches Komma. Abkürzungen lassen sich leider nicht ver meiden, obschon sie immer störend wirken. Bartels macht erfreulicherweise nicht allzuviel Gebrauch davon. Es dürfte aber angebracht sein, ein Verzeichnis der gebrauchten Ab kürzungen (namentlich von Sammelwerken und Zeitschriften) 1551'
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