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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1907
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- Deutsch
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Vsrlas vrslltllss in Lsrllu ksriisr: Usrolä, Ourt, Oisäsr k. 1 gingst. w. ?kts. Op. 2. gsldrveit. 1 20 Op. 3. Vier lüecksr. No. 1. Lin llisä Obs.stslarck's. No. 2. L^uktrs^. No. 3. Oer Osss.oß äss ülseres. No. 4. Oute Ng.vüt. LI 20 -) v.; ^plt. 3 o. Op. 4. 3 Uisäsr. No. 1. Leblllwmsrlisä. 1 ^ 20 H o. No. 2. l/sursturm. 1 50 -) ii. No. 3. Im kslck sin ÜMckobso sioxt. 1 ^ 20 ^ l>.; lrplt. 3 o. Op. 5. 4 üisäsr. No. 1. Unter grossen krsmäsn Orobicksso. 90 ^ n. No. 2. Abends. 1 ^ 50 ^ o. No. 3. 2u sxLt. 90 -j i>. No. 4. Novsmbsrvsttsr. 90 -H ».,- kplt. 3 n. ckossk tVsinbsrzsr in I-stpsiU. L «.peil er, Onrl, Ivü-lökk-ULi-sob mreb Notivsv s.us ,Osr blsms Olub" I. gs-ionorcti. 8". l ^ 50 -) n. ^suoll, Lovamissionsvsr1»8 in Lsrliu. Uose, kiobarck, Op. 3. gstmsuobt nnok ckso Lsrxsn, I. 1 gingst, m. kkte. 1 ^ 20 ksul 2soüooksr in lIgipsig. Orüss Oott! llsäsrtsitsnmmluog k. NLunsrobörs, 5rsg. v. beix- rigsr Os-usLngsrbnuä. 16". 8. L,uü. Oed. 60 -) **n. (üom- missions-Vsrl.) kaul 2sodoodor in I-sipsig ferner: Osvin, O., IVnrnung, f. 1 gingst, m. kkts. 50 H. Llsts.IIo, Osrnräo, Ourro 0uodg.rss! Ns.rcds ssp^gnols k. kkts. 1 20 -ß; k. kkte u. V. 1 50 k. gr. Ored. 1 -6 80 ^ n.; k. pariser IZssstrung. 1 ^ v. liaillarck, kd., Nai, k. 1 gingst, m. kkte. 1 ^k. Verbotene Druckschriften. Die durch Beschluß des Königlichen Amtsgerichts Hierselbst vom 6. September 1906 angeordnete Beschlagnahme der Druckschrift: >Nov?/ Lpisvniü kolsiri 2avisrsjsy^ v/dör vajula- bisnsr^oü onsL^od pissni Inctovr/od i tovsrr^s^ioü. kosvLN. Nnklscksin 1 ärulrisw kr. Ldovissr^nskisgo 1903. ist erledigt und besteht nicht mehr. Posen, 4. April 1907. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2447 v. 11. April 1907.) Nichtamtlicher Teil. Das Zeugniszwangsverfahren gegen die Presse. Von Staatsanwalt vr. Wulfsen, Dresden. Der Deutschen Juristenzeitung (Verlag non Otto Liebmann, Berlin), 1907 Nr. 7, entnehmen wir mit gütig er teilter Erlaubnis die nachfolgenden sehr beachtenswerten Aus führungen: (Red.) Die Abgeordneten Bassermann und Heinze haben im Reichstag den Antrag gestellt, den Reichskanzler um Vor legung eines Gesetzentwurfs, betreffend das Zeugniszwangs verfahren gegen die Presse, zu ersuchen. Damit ist diese wichtige, seinerzeit bei Zustandekommen des Reichspreßgesetzcs und der Strafprozeßordnung schon praktisch gewordene Frage, die auch in der Zwischenzeit in der Presse und im Reichstag — sogar erst vor wenigen Tagen wieder — wiederholt zur Sprache gekommen ist, aufs neue in den Vordergrund juristi scher Interessen getreten. Eine zusammenfassende Klarstellung der bei ihrer Beurteilung in Betracht zu ziehenden Gesichts punkte erscheint demnach geboten. Will man erörtern, ob und inwieweit die bei Herstellung einer periodischen Druckschrift beteiligten Personen, also Re dakteure, Verleger und Drucker, Befreiungen von der all gemeinen gesetzlichen Zeugnispflicht zugestanden erhalten können, so sind in erster Linie die analogen Bestimmungen der Strasprozcßordnung heranzuziehen. Da finden wir als maßgebenden Gedanken des Gesetzgebers, daß er überall da die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung zugesteht, wo er der allgemeinen gesetzlichen Zeugnispflicht gegenüber, deren er zur Erreichung seiner staatlichen Zwecke bedarf, ein höheres, von ihm gleichfalls zu schützendes Recht anzuerkennen hat. Der Gesetzgeber verzichtet dem Verlobten, dem Ehe gatten und gewissen nahen Verwandten des Beschuldigten gegenüber auf den Zeugniszwang, weil ihm die Bande der Ehe, der Familie, der Blutsverwandtschaft, auf denen ja die ganze staatliche Organisation ruht, weit höher stehen. Geist liche sind in Anrechnung desjenigen, was ihnen bei Aus übung der Seelsorge anvertraut ist, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, weil das religiöse Bedürfnis der Be völkerung das höhere sittliche Gut darstellt. Wenn Ver teidiger des Beschuldigten und Rechtsanwälte allgemein in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs nnvertraut ist, Verschwiegenheit, falls sie von ihr durch den Berechtigten nicht entbunden worden sind, auch vor Gericht bewahren dürfen, ja bewahren müssen (Z 300 des Reichs strafgesetzbuchs), so erkennt der Staat damit an, daß niemand behindert sein soll, in Rechtsangelegenheiten seine Interessen zu wahren. Arzte sind ebenfalls hinsichtlich des ihnen im Beruf Anoertrauten zeugnisverweigerungsberechtigt, weil durch die Besorgnis, der Arzt könne als Zeuge vernommen werden, die Heilung eines Menschen nicht verhindert werden soll. Das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats steht dem Gesetzgeber bei der Vernehmung öffentlicher Beamten wesent lich höher als die allgemeine Zeugnispflicht. Wenn endlich jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen ablehnen darf, deren Beantwortung ihm selbst oder seinem Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde, so schützt der Staat wieder das Recht des einzelnen auf Selbsterhaltung sowie die Bande der Familie und Blutsverwandtschaft. Wollen wir beurteilen, ob wir das entwickelte Prinzip des Gesetzgebers im Wege der Analogie auf die sittlichen Interessen der bei Herstellung einer periodischen Druckschrift beteiligten Personen übertragen können, so haben wir den Beruf, die Befähigung und die Verhältnisse der modernen Presse in ihrer Totalität zu er fassen und uns von oberflächlichen, vorurteilsvollen und aus vergangenen Zeiten geschöpften Ansichten freizuhalten. Wir haben anzuerkennen, daß die Bedeutung und die tatsächlichen Verhältnisse der Presse in den letzten Jahrzehnten einen außerordentlichen Aufschwung genommen haben. Die Presse hat sich zu einem Organ entwickelt, das auf jedem Ge biet menschlichen Wirkens und Wissens zur Mitarbeit be rufen ist, ohne die auch im Bereich der staatlichen Tätigkeit, insbesondere der Politik, Verwaltung und Rechts pflege, eine gedeihliche Fortbildung nicht mehr möglich ist. Wer die eigenen Fachorgane der Berufspresse mit Auf merksamkeit liest, kann sich der Auffassung nicht verschließen, daß sie mit Fleiß und Ernst bemüht ist, an sich selber zu arbeiten. Sie ist sich in ihrer Gesamtheit ihrer Schäden und Auswüchse, die keinem menschlichen Unternehmen erspart bleiben, sehr wohl bewußt. Sie möchte gern manche Ver besserung vornehmen, wenn nicht auch sie unter den tat sächlichen, praktischen Hindernissen, die alle Reformen ver langsamen, zu leiden hätte. Genau wie auf andern mensch lichen Gebieten, so hat man auch bei der Presse zuweilen den Eindruck, als könne bei gutem Willen eine einzelne wichtige Verbesserung schneller durchgeführt werden. Wenn die Be rufspresse zuweilen der Selbstüberhebung verfällt und in un-
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