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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1907
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- Deutsch
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3846 «örskiiblatt s. ». Dtlch». vuchhandcl. Nichtamtlicher Teil. 85, 13. April 1S07. nehmerstrafe subjektive Gründe befreien, wenn er z. B. die ihm mitgeteilten Tatsachen für wahr und die aus ihnen ge zogenen Schlußfolgerungen für zutreffend gehalten hat. Nach 8 21 des Preßgesetzes ist aber gegen den Redakteur sowie den Verleger und Drucker noch weiter eine fahrlässige Täterschaft begründet. Sie können mit Geldstrafe, Haft, Festungshaft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr, also mit recht erheblichen Strafen belegt werden, wenn sie bei Aufnahme des Artikels fahrlässig gehandelt haben, wenn z. B. der Redakteur den Artikel, obwohl er ihn lesen konnte, gleichwohl nicht gelesen, oder wenn er trotz der Be denklichkeit seines Inhalts ihn nicht zurückgehalten oder keine weitere Prüfung des Sachverhalts vorgenommen hat. Nur wenn er die Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt oder Um stände Nachweisen kann, welche diese Anwendung unmöglich machten, ist er auch von der Fahrlässigkeitsstrafe befreit. Hierbei ist sogar gegen alle sonstigen strafprozessualen Beweis regeln dem Redakteur, Verleger und Drucker die Beweispflicht auferlegt worden. Gegenüber dieser weitgehenden Haftung des Redakteurs, die fast immer zu seiner Bestrafung führt, darf die Befreiung vom Zeugniszwange in der Tat, wie in der Literatur mehrfach geschieht, als notwendiges Korrelat« angesehen werden. Hierzu kommt, daß bei richtiger Anwendung der StrPO. für eine Vernehmung des Redakteurs als Zeugen wenig Raum bleibt. Kommt er selbst als Täter oder Mit täter nach Z 20 des Preßgesetzes in Verdacht, so kann er nur als Beschuldigter, nicht aber als Zeuge vernommen werden. Liegt ein solcher Verdacht vor, so steht es nach dem Legalitätsprinzip nicht im Belieben des Staats anwalts, den Redakteur nicht als Beschuldigten, sondern als Zeugen zu behandeln. Ist der Redakteur aus erwogenen tatsächlichen Gründen noch nicht oder nicht mehr Beschuldigter im technischen Sinne, so kann er zwar als Zeuge ver nommen, nicht aber, da er der Teilnahme verdächtig ist, beeidet werden (8 56 Ziff 3 StrPO.). Nur wenn der Re dakteur wegen Fahrlässigkeit im Sinne von 8 21 des Preß gesetzes'als Beschuldigter in F,age kommt, kann er zugleich im Verfahren gegen Täter und Mittäter <8 20 lsss. eit) als Zeuge vernommen und vereidet werden, weil die Straftaten nach 8 20 und 8 21 des Preßgesetzes begrifflich und tat sächlich verschieden sind.') Sonach kann unter Zugrunde legung der bei der Beratung des Preßgesetzes und der Strafprozeßordnung bereits vorgeschlagenen Redaktionen das legislatorische Ergebnis unsrer Ausführungen in nachstehender Fassung vorgeschlagen werden: »Soweit den Gegenstand einer Strafverfolgung der Inhalt einer periodischen Druckschrift bildet, für welche nach 88 20 und 21 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 der verantwortliche Redakteur haftet, sind Redakteure, Verleger und Drucker, sowie deren zur Her stellung der Druckschrift verwendetes Hilfspersonal be rechtigt, das Zeugnis über die Person des Verfassers oder Einsenders zu verweigern.« Bei diesem Entwurf sind unsrer Auffassung nach die Ungenauigkeiten vermieden, die bei den Beratungen der Strafprozeßordnung dem entsprechenden Vorschlag der Reichstagskommission in der Ausdrucksweise anhafteten. Ganz anders liegt aber die Frage des Zeugniszwangs gegen die Presse, soweit den Gegenstand der Strafverfolgung nicht der Inhalt einer periodischen Druckschrift, sondern eine der Veröffentlichung vorausgegangene Handlung, z. B. ein Diebstahl von Briefen, Akten usw., oder die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder dergleichen bildet. *) Bergt, hierzu Löwe, Strafprozeßordnung, sowie Schwarze und Klöppel, Preßgesetz. Weder bei den Beratungen des Preßgesetzes noch der Straf- prozeßordnung ist eine solche Ausdehnung in Frage gekommen. Wenn die Presse in ihrer Allgemeinheit für sich das Zeugnis verweigerungsrecht im vollen Umfange in Anspruch nimmt, so unterscheidet sie eben nicht logisch. In den zuletzt genannten Fällen erfährt ja der Grundsatz, daß der allgemeinen Zeugnispflicht in der Kulturaufgabe des sittlichen Fortschritts ein höheres Recht gegenübersteht, eine völlige Aufhebung. Denn dem Recht der Presse zur freien Meinungs äußerung tritt sofort wieder eine andre höhere sittliche Forderung entgegen, die unbedingte Forderung, daß der Staat niemals strafbare Handlungen seiner Untertanen, am allerwenigsten seiner Beamten, gutheißen oder gar zu deren Verübung Antrieb geben darf. Dies würde aber geschehen, falls die Befreiung vom Zeugniszwang der Presse auch in diesen Fällen zugestanden würde. Eine solche Ausdehnung ist also unter allen Umständen abzulehnen. Gerade dieser Schlußstein unseres logischen Aufbaues zeigt aber wieder ganz besonders, wie das von uns aufgestellte Prinzip des sittlichen Fortschritts bei Beurteilung unsrer Frage den Aus schlag zu geben hat. Im Interesse der Rechtsordnung und der Presse haben wir geglaubt, unsre rückhaltlosen Ausführungen der Be urteilung der Allgemeinheit übergeben zu sollen. Mißbrauch mit dem Autornamen. (Vgl. Börsenblatt 190« Nr. 67, 199; 1907 Nr. 82) Daß der Mißbrauch des Autornamens nicht mit dem 8 14 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen zu bekämpfen ist, liegt auf der Hand. Dort wird nämlich mit Geldstrafe bezw. Gefängnis derjenige bedroht, der wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit »Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der Firma eines andern widerrechtlich versieht oder der gleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält«. Daß das Landgericht I zu Berlin entgegengesetzter Ansicht war und den Beklagten auf Grund des obigen Paragraphen verurteilte und erst durch das Reichsgericht be lehrt werden mußte, daß ein Buch oder ein Musikstück wohl für den Buchhändler, nicht aber für den Autor »Ware« im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen bedeute, — das allerdings war und ist dem Unterzeichneten, der im vorliegenden Falle bei beiden Verhandlungen als Sachverständiger zugezogen war, vollkommen unbegreiflich. Herr vr. Biberfeld irrt jedoch, wenn er meint, das Reichsgericht habe freigesprochen. Das hat es nicht getan. Das Reichsgericht hat das Urteil des Landgerichts mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vor instanz zurückgewiesen. Das Landgericht kam dann natür lich zur Freisprechung. Sehr richtig bemerkt Herr vr. Biberfeld, daß das Reichs gericht nichts weiter habe sagen wollen, als daß auf Grund des 8 14 a. a. O. der Mißbrauch des Autornamens nicht bekämpft werden kann, nicht etwa aber, daß nun jeder nach Belieben unter dem Namen eines andern seine Geisteskinder in die Welt schicken darf, daß der Name des Autors etwa vogelfrei geworden wäre und jedermann beliebig nach ihm greifen könne. Herr vr. Biberfeld meint, daß vor allen Dingen der 8 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hier ein Halt gebiete, der das sogenannte Namenrecht eingeführt hat. »Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem andern bestritten, oder wird das
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