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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Phönix-Äerlag in zrattowitz. 154 Nordheim: Reden und Trinksprüche. 1 Hupka: Vaterländische Feierklänge. 40 Priber << LammerS in Berlin. 147 Winkelmann: Atmen — aber wie — und warum'?! 1 20 Quelle ä- Meyer in Leipzig. 165 Haas: Die vulkanischen Gewalten der Erde. (Wissenschaft und Bildung.) 1 geb. 1 25 Erich Reitz Berlag in Berlin-Westend. 148/49 Die Schaubühne. Hrsg. v. Jacobsohn. V. Jahrg. Nr. 1. 30 pro Quartal 3 ^ 50 pro Jahrg. 12 Rosenbanm «8. Hart in Berlin. 156 *»Blätter für höheres Schulwesen.« I. Quartal 1909. Pro Quartal 3 Julius Springer in Berlin. 164 uuä klattsudalksn. 2 60 H. Hugo Steinitz Berlag in Berlin. 161 1^20^ ^ -ivieübiAste C. I. Tiesenbach in Leipzig. 139 Xai86r Witüslrn II. 3,18 lieäner. 1 50 c^. Läwtl. IVerlre 10 ^ 05 Berlag f. Börsen- u. Jinanzliteratnr, 2l.-G. in Berlin. 157 *N6uirumn'8 0our8-1'ad6ll6u 1908. Osb. 5 ^ 60 L-). Berlag der „Lustigen Blätter" (Qi-. Eysler Eo.) G. m. b. H. in Berlin. II 2 Berlagsgesellschast Berlin, G. m. b. H. in Berlin. 160 „Berlagsgesellschast München" G. m. b. H. in München. I6l *Heinrich: »Nietzsches Stellung zu Geschichte«. Kartoniert 1 ^ 50 «Z. Bruno Bolgcr in Leipzig-Gohlis. 155 I'ür krobo Ltunäsu. 1 ^ 50 Wagner sche Univ.-BuchHandlung in Innsbruck. 144 Wilhelm Weicher in Berlin. 153 Nichtamtlicher Teil. Rechtsschutz der Photographien. Auszug aus einem Vortrag, gehalten von Herrn Professor Ernst Röthlisberger, Sekretär des Internationalen Amts für geistiges Eigentum. Bern, am 18. Juni 1908 in der Jahresversammlung des schweizerischen Photographsnvereins in Genf'). I. Die schweizerischen Photographen waren die ersten, die sich schon im November 1876 zugunsten eines Erlasses eines eidgenössischen Schutzgesetzes, allerdings eines Spezialgesetzes für den Schutz der Photographien, an die Bundesversamm lung wandten und in ihrer Eingabe Argumente geltend machten (Schutz der Landschaftsphotographien, Sicherstellung der Opfer an Zeit, Geld und künstlerischer Arbeit gegen mühelose Freibeuterei), die noch heute für die richtige Schätzung der »Demokratie der schönen Künste« ihren Wert haben. Von einer unrichtigen Beurteilung der noch unent wickelten Photographie durch Lamartine (1841) ausgehend, wies der Verfasser des ersten Entwurfes eines Bundes gesetzes zum Schutze des geistigen Eigentums, Bundesrat Droz, den Photographen nur eine unsichere (Stellung als Halbindustrielle und Halbkünstler an (Botschaft des Bundes- *> (Nach: Photographische Korrespondenz, September 1908.) Der Bortrag, der in französischer Sprache gehalten wurde, zerfiel in drei Teile. Der Vortragende nahm zuerst die jetzige rechtliche Lage im Inland und im internationalen Verkehr ein gehend durch, sodann wurden doktrinell die verschiedenen Rechts systeme sür den Schutz der Photographie berührt und die Wege zu einer grundsätzlichen Lösung gewissen, und endlich wurden die Postulats für die im einheimischen und zwischenstaatlichen Rechte, zu erlangenden Reformen aufgestellt und begründet. rats, S. 12: »Der Photograph ist in erster Linie vielleicht ein Handwerker, aber anderseits ist er auch ein Künstler« usw.), und der Photographieschutz wurde durch allerlei einengcnde Bestimmungen verklausuliert. Nach dem Bundesgesetz von 1883 sind die Photographien nur auf fünf Jahre geschützt, während der erste Entwurf 15 Jahre vorsah; sie müssen drei Monate nach Erscheinen auf dem eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in Bern eingetragen werden, sonst geht der Schutz verloren, und schließlich wird der Photo graph für jedes bei ihm bestellte Werk, nicht nur für die bestellten Porträts, des Vervielfältigungsrechtes zugunsten des Bestellers entkleidet, wenn er es sich nicht aus drücklich wahrt. Die ganze Vorschrift des Artikels S des Bundesgesetzes enthält außerdem teils nicht hierher gehörige vertragsrechtliche, teils selbstverständliche Bestimmungen. Die Lage war lange Zeit eine zweifelhafte und prekäre, wie der Redner an der Hand der verschiedenen offiziellen Äußerungen in den Räten und einzelner Gerichtsurteile nachwies. Erst am 28. Juni 1902 hat das Bundesgericht, den Unterschied des Bundesgesetzes wm deutschen Gesetz her vorhebend, klar und deutlich erklär die Photographien seien nach schweizerischem Recht, mit den zwei oben genannten Einschränkungen, betreffend Schutzdauer und Bestellcrrecht. vollständig auf die gleiche Stufe gestellt (assirnilees) wie die Kunstwerke, wenn sie auch nicht direkt zu diesen zu zählen seien. Im internationalen Verkehr herrschte und herrscht teil weise noch die gleiche Unsicherheit wie in der erstmaligen legislatorischen Arbeit der Schweiz. Deutschland wollte zu Anfang der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts von Schutz der Photographien durch Sondecverträge nichts wissen und verschob derartige Abmachungen. So stand man im Jahre 1886 bei Gründung der Internationalen Union und Abschluß der Berner Konvention vor einer unabgeklärten
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