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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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132 Börsenblatt f. d. Dtsch». Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3, 5. Januar 1909. Kinai, M., Der russisch-japanische Krieg. Offizieller Rapport der japanischen Befehlshaber. Bd. II. 8°. 222 S. Pg. I R. 50 K. Kitschunow, N., Das Pfropfen und die Vermehrung der ver schiedenen Bäume und Sträucher im freien Lande. Ein praktisches Handbuch für Gärtner und Liebhaber. 2. verm. u. verb. Ausl. 8°. M. 269 Abbildgn. Pg. 2 N. 25 K. Knieriem, W., Landwirtschaftlicher Kalender für 1909. 10. Jahrg. 16°. 182 S. Riga. P. f. Konstantinow, A., Leonardo da Vincis Madonnen. 8°. 99 S. m. 9 Abbildgn. Pg. P. f. Korablew, W., Bosnien und die Herzegowina. Ihre Vergangen heit und Gegenwart. 8°. 36 S. Pg. P. f. Kowalewsskij, M., Allgemeines konstitutionelles Recht. Vorlesungen. 8°. 506 S. Pg. 3 R. Krasnopolskij, A., Der östliche Teil des Bergbezirks von Nishneta- Lfg. 41. 4°. 90 S. m. Abbildgn. Pg. 1 R. 20 K. Krasnow, A., Kursus der Erdkunde. 8 . 1005 S. u. 1 Karte. Pg. 6 R. Krylow, W. (Alexandrow), Prosawerke in zwei Bänden. M. 4 Portr., Biographie, kritischen Skizzen u. 10 Illustrationen. 2. Bd. 8°. 583 S. Pg. P. f. Kudrjawzew, P., Absolutismus oder Relativismus? Versuch eines historisch-kritischen Studiums des reinen Empirismus der neuesten Zeit in seinem Verhältnis zur Moral und Religion. Lfg. 1. 8°. 307 S. Kijew. 2 R. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. * Internationaler Schutz des gewerblichen Eigentums. (Vgl. Nr. 2 d. Bl.) — Das (österreichische) »Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und ^Länder« 6XXIV. Stück (ausgegeben Wien am 31. Dezember 1908) veröffentlicht unter 266: die Vereinbarungen, betreffend die internationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums und die internationale Marken registrierung, und zwar: I. den internationalen Vertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums,^geschlossen zwischen Belgien, Brasilien, Spanien, Frankreich, Guatemala, Italien, den Niederlanden, Portugal, Salvador, Serbien und der Schweiz zu Paris am 20. März 1883. Schlußprotokoll dazu. II. Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, geschlossen zwischen Belgien, Spanien, Frankreich Guatemala, Italien, den Niederlanden, Portugal, der Schweiz und Tunis zu Madrid am 14. April 1891. Schlußprotokoll dazu. III. Protokoll betreffend die Dotierung des internationalen Bureaus der Union zum Schutze des gewerblichen Eigen tums, abgeschlossen zwischen Belgien, Brasilien, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Groß britannien, Guatemala, Italien, Norwegen, den Niederlanden, Portugal, Schweden, der Schweiz und Tunis zu Madrid am 15. April 1891. IV. Zusatzakte vom 14. Dezember 1900, enthaltend Abänderungen des Vertrags vom 20. März 1883, sowie des Schluß protokolls zu diesem Vertrage. V. Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 zu dem Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, geschlossen zwischen Belgien, Brasilien, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Portugal, der Schweiz und Tunis; unter 267: das Übereinkommen mit dem Deutschen Reiche zum gegen seitigen gewerblichen Rechtsschutz vom 17. November 1908 (Aus wechselung der Ratifikationen am 30. Dezember 1908 zu Berlin); unter 268: das Gesetz vom 29. Dezember 1908, womit aus Anlaß des Beitritts zur Internationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums Durchführungsbestimmungen getroffen werden; unter 269: das Gesetz vom 29. Dezember 1908, womit die anläßlich des Beitritts zur Internationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums und zu dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung der Fabriks- oder Handelsmarken, mit der Regierung der Länder der ungarischen XVI und XVIl des Vertrages 6. 6. Budapest, 8. Oktober 1907, betreffend die Regelung der wechselseitigen Handels- und Verkehrs beziehungen zwischen den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern und den Ländern der heiligen ungarischen Krone (Gesetz vom 30. Dezember 1907, R.-G.-Bl. Nr. 278), genehmigt und in Kraft gesetzt werden. Ergänzende Bestimmungen zu den Artikeln XVI und XVII des Vertrages ck. ck. Budapest, 8. Oktober 1907, betreffend die im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern und den Ländern der heiligen ungarischen Krone (Gesetz vom 30. Dezember 1907, R.-G.-Bl. Nr. 278); unter 270: die Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 30. Dezember 1908, betreffend die internationale Markenregistrie rung (in Kraft getreten am 1. Januar 1909); unter 271: Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 30. Dezember 1908, betreffend die zum Nachweise des Prioritäts rechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforder lichen Belege (in Kraft getreten am 1. Januar 1909). Neue Gesetze und Verträge. — Die vom 31. lezember 1908 ab in Berlin zur Ausgabe gelangende Nummer 62 des Reichs gesetzblatts enthält unter Nr. 3551 das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Österreich, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Recht. - schütz, vom 17. November 1908, und unter Nr. 3552 das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Ungarn, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz, vom 17. November 1908. Die vom 31. Dezember 1908 ab in Berlin zur Ausgabe ge langende Nummer 63 des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 3553 das Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbe ordnung, vom 28. Dezember 1908. Beide Nummern sind hier noch nicht eingegangen. Red. Postscheckverkehr. — Die Zahl der im Laufe Dezember — also noch vor Eröffnung des Buchungsverkehrs — bei den Scheck ämtern eingegangenen Anmeldungen auf Scheckkonten beläuft sich, wie wir hören, bereits auf 7500 aus allen Handels, In dustrie-, Erwerbs- und sonstigen Kreisen; auch die Neichsbank befindet sich darunter. Die Erwartungen der Postverwaltung, die in ihrer dem Parlament vorgelegten Denkschrift über den Postscheck- und -Überweisungsverkehr bekanntlich für Ende März 1909 mit 10 000 Inhabern von Scheckkonten rechnete, sind also bereits insofern übertroffen, als bei der täglich wachsenden Zahl der Anmeldungen am Schlüsse des laufenden Quartals jene Schätzung weit überholt sein wird. Vom 1. Januar an nehmen nunmehr alle Postanstalten die Zahlkarten zur Einzahlung auf Postscheckkonten an. Dabei wird eine neue Erleichterung von den Kontoinhabern angenehm empfunden werden, mit welcher die Reichspostverwaltung den Bedürfnissen des praktischen Erwerbslebens entgegenkommt. Von der Verfügung, daß die Sendungen der Scheckhefte im allgemeinen nur als Ein schreibsendung mit dem Vermerk »Eigenhändig« und gegen Rück schein von den Scheckämtern abgesandt werden dürfen, ist nach gelassen, daß jeder Firma, die ein Konto eröffnet bekommt, auf Antrag solche Sendungen nicht unter eigenhändig, sondern nur mit dem Vermerk »Einschreiben« gegen Rückschein übermittelt werden. (Leipziger Neueste Nachrichten.) Das Postscheckamt Berlin. — In Berlin ist das Post scheckamt in dem neuen Dienstgebäude des Postamts 7 in der Dorotheenstraße inmitten des Fremdenverkehrs untergebracht. Ein Laternenschild mit roter Inschrift weist zum Eingang in das Amt. Zu ebener Erde hat man zwei Räume des Postamts zu einer Halle für die Zahlstelle des Scheckamts umgebaut. Es sind 4 Schalter stellen vorgesehen. Beamte und Publikum sind in ähnlicher Weise wie in den Banken nur durch einen Tisch getrennt. Zu ebener Erde
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