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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1909
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- Deutsch
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5, 8. Januar 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 233 Zusammenwirken aller am Geschäft beteiligten Kräfte; entzieht sich ein Angestellter der Pflicht der Teilnahme, so hat der Prinzipal das Recht fristloser Kündigung. Das sei die Auf fassung des Kaufmannsstandes. In den Gründen des Kauf mannsgerichts heißt esu. a.: Selbst wenn Kläger nur als Reifen der engagiert gewesen wäre, hätte er unbedingt bei der Inventur helfen müssen. Wie oben erwähnt, war der Kläger auch als Ver käufer angestellt, also zweifellos Handlungsgehilfe, hatte daher unter allen Umständen an der Inventur teilzunehmen. Bei einer notwendigerweise schnell zu erledigenden und wichtigen Arbeit, wie es die Inventur ist, habe ausnahmslos jeder Angestellte zu helfen. Das sei traditionell im Geschäfts leben und jedem Kaufmann bekannt. Auf einen anderen Standpunkt hat sich jedoch die Berufungs instanz, das Landgericht, gestellt. Es hat die Beklagte zur Zahlung des Gehalts verurteilt, weil es einen wichtigen Grund zu sofortiger Entlassung des Klägers selbst dann nicht für vor liegend erachtet, wenn der Klüger zu der Teilnahme an der Inventur verpflichtet war. Selbst wenn der Kläger ver pflichtet war, — so führen die Gründe aus — sich an der Jnventur- aufnahme zu beteiligen, so habe er doch davon ausgehen dürfen, daß sich diese Verpflichtung nicht auch auf Jnventuraufnahmen erstreckt, die an einem Sonntage vorgenommen wurden. Die be hauptete polizeiliche Genehmigung dieser Sonntagsarbeit ändere an dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Angestellten nichts. Nur wenn diese nach den bestehenden Ver trägen auch zu der Sonntagsarbeit verpflichtet seien, könne die Beklagte von ihren Angestellten die Sonntagsarbeit fordern. Durfte indessen der Kläger darüber im Zweifel sein, ob er zu der Arbeit verpflichtet war, so könne seine Weigerung, diese Arbeit zu verrichten, nicht als beharrliche Weigerung, seinen Dienst verpflichtungen nachzukommen, im Sinne des § 72, Z. 2 H.-G.-B. aufgefaßt werden. — Uns scheint es, als ob der Spruch des Kaufmannsgerichts den Bedürfnissen und der Auffassung der Geschäftswelt mehr ent spricht, als die in vielen Punkten anfechtbare Entscheidung der gelehrten Richter. Wenn auch zugegeben werden soll, daß als beharrliche Weige rung im Sinne des Gesetzes nicht jedes unentschuldigt Aus bleiben im Geschäft angesehen werden kann, so muß doch anderseits berücksichtigt werden, daß die Aufzählung der Ent lassungsgründe im § 72 des Handelsgesetzbuchs keine er schöpfende ist, und daß die Auffassung des Verkehrs in dieser Hinsicht eine große Nolle spielt. Daß die Inventur am Sonntag besonders zweckmäßig ist, weil der Warenbestand nicht fortwährend wechselt, wurde bereits erwähnt. Der Prinzipal hat daher gute Gründe, wenn er den Sonntag zur Jnventuraufnahme wählt. Die Gewerbeordnung berücksichtigt dies auch, indem sie die Bestimmungen über Sonntagsruhe für den Sonntag nicht zur Anwendung bringt, an dem eine Inventur stattfindet. In welche Lage würde der Prinzipal kommen, wenn alle Angestellten ihre Teilnahme an der Inventur am Sonntag verweigerten! Das Gesetz verlangt die Jnventuraufnahme von ihm, und, weil es den Angestellten nicht beliebt, ihre Sonntagsruhe zu stören, soll ihm dies unmöglich gemacht werden? Der Prinzipal muß ein Mittel haben, um seine Angestellten auch am Sonntag zur Jnventuraufnahme anzuhalten. Ein wirksames Mittel hätte er aber nur, wenn ihm das Recht sofortiger Entlassung bei unent- schuldigtem Ausbleiben am Jnoenturtage eingeräumt wird. Nach der Auffassung des Kaufmannsstandes stellt sich die grundlose Nichtbeteiligung an der Jnventuraufnahme, nur weil diese an einem Sonntage stattfinde, auch als eine so grobe Verletzung der Dienstverpflichtungen dar, daß die sofortige Entlassung durch aus gerechtfertigt erscheint. Es kann dem Landgericht auch nicht darin beigetreten werden, daß der Handlungsgehilfe im ungewissen darüber sein durfte, ob er sich an der Inventur am Sonntag beteiligen müsse oder nicht, vielmehr muß der Auffassung des Kaufmannsgerichts beigestimmt werden, daß jedem Angestellten seine Verpflichtung zur Teil nahme an der Jnventuraufnahme auch an einem Sonntag sehr wohl bekannt sei. Ist im vorliegenden Falle dem Kläger diese seine Pflicht nicht bekannt gewesen, so kann er sich nicht mit seiner Unkenntnis entschuldigen, denn er hätte sich über den Umfang seiner Dienst verpflichtungen orientieren müssen. (vr. B. M. in »Das Forum«, Hrsg, von Friedrich Huth.) Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Kleine Mitteilungen. * Postscheckkonten. !Vgl. 1908 Rr. 291—S03, 1909 Nr. 1—4 d. BI.> — Weiter gemeldete Postscheckkonten: Firma: Postscheckamt: Konto-Nr. Amelang'sche Buchhandlung (Char- lottenburg) Berlin 1406 I. F. Bergmann (Wiesbaden) Bonifacius-Druckerei G. m. b. H. Frankfurt (Main) 275 (Paderborn) Köln 1124 A. Goldstein'sche Buchhandlung A. H. Gottschick-Witter's Sorti ments-, Buch-, Kunst- und Musi kalien.Handlung (W. Rocholl) Frankfurt (Main) 597 (Neustadt a. H.) Ludwigshafen-Rh. 170 Herdersche Buchhandlung Karlsruhe 620 Julius Hoffmann Stuttgart 619 C. W. Kreidel's Verlag (Wiesbaden) Frankfurt (Main) 276 Max Leipelt (Warmbrunn) I. Lindauersche Buchhandlung Breslau 691 (Schöpping) München 303 Gustav Lyon Berlin 897 Georg Rosenberg (Fürth i/B.) Nürnberg 394 Schulze L Co. Leipzig 1481 B. G. Teubner Leipzig 1471 Wilhelm Violet Stuttgart 698 ^ Postscheckkonten der Reichckbank. — Das Deutsche Reichs- Bekanntmachung. Wir machen bekannt, daß für die nach benannten Dienststellen der Reichshaupt bank und Reichsban kanst alten bei den be treffenden Postscheckämtern je Postscheckkonten unter den bei gesetzten Nummern eröffnet worden sind: in Berlin für die Reichsbankhauptkasse unter Nr. 98 sowie für das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere unter Nr. 99, in Breslau für die Reichsbankhauptstelle daselbst unter Nr. 2, in Cöln für die Reichsbankhauptstelle daselbst unter Nr. 2, in Danzig für die Reichsbankhauptstelle daselbst unter Nr. 290, in Frankfurt a. Main für die Reichsbankhauptstelle daselbst unter Nr. 20, in Hamburg für die Reichsbankhauptstelle daselbst unter Nr. 3, in Hannover für die Reichsbankhauptstelle daselbst unter Nr. 2, in Karlsruhe für die Reichsbankstelle daselbst unter Nr. 420, in Leipzig für die Reichsbankhauptstelle daselbst unter Nr. 2, in Lud wigshafen für die Reichsbankstelle daselbst unter Nr. 140, in München für die Reichsbankhauptstelle daselbst unter Nr. 246, in Nürnberg für die Reichsbankstelle daselbst unter Nr. 355, in Stuttgart für die Reichsbankhauptstelle daselbst unter Nr. 6. Berlin, den 5. Januar 1909. Reichsbankdirektorium (gez.) Havenstein. (gez.) Kauffmann. * Remittendenfaktur-Bordrucke O.-M. 1W9. (Vgl. 1908 Nr. 299—303, 1909 Nr. 1-^ d. Bl.) — C. Bange—Herm. Beyer, Leipzig. Bibliographisches Institut, Leipzig. Hans Bondy, Berlin. B. W. Gebels Verlag, Groß-Lichterfelde. I. U. Kern's Verlag (Max Müller), Breslau. Literarische Anstalt, Rütten L Loening, Frankfurt a. M. Marquardt L Co., Berlin. Konrad W. Mecklenburg, vormals Richterscher Verlag, Berlin. Piper L Co., München. Emil Roth, Gießen. Heinrich Schöningh (Verlags-Conto), Münster i. W. Strecker L Schröder, Stuttgart. Verlag der Universal-Jugendbibliothek Artur Giegler, Leipzig. Ed. Wartig Verlag (E. Hoppe), Leipzig. Wiegandt L Grieben, Berlin. * Zeitschrift-Jubiläum. — Die Zeitschrift »Deutsche Verkehrs-Blätter«, Wochenschrift für Eisenbahn-, Post- und Tele graphenwesen (Berlin, Verlag von Ad. Bodenburg) hat am 1. Januar 1909 ihren 25. Jahrgang begonnen. 32
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