Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-09
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090109
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190901090
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090109
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-01
- Tag1909-01-09
- Monat1909-01
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 6, 9. Januar 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 301 IOg.viora,u32UA m. Isxt. 5 ^ n. t k 3^u1. Lsinr. Limnisrmami in lIsipsix. ä m a.n n, 0. VV., 0p. 164. Valss noirs l. Oieb. 3 ^ *n.; k. Villa., 1i.ieri.icko, i'Lnt.^iL egpanola. p. ULa.no rrv. Oroli. Uart. 12 *n. ^us§. k. 2 Ukts. 8 n. (2ur ^.ullüllruvK Aeböreu 2 Lxpl.) kaul 28oUooIi6r's Vsrlaßs in IisipLiA. 6oläen68 8 Llon-^lbuin k. Ulis. Lanck 1. 2 Verbotene Druckschriften. Durch Beschluß des Königlichen Landgerichts Hierselbst vom 24. Dezember 1908 ist die Druckschrift wegen ihres gegen den § 130 St.-G.-Bs. verstoßenden Inhalts beschlagnahmt worden. Posen, 30. Dezember 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hierselbst vom 9. Dezember 1908 ist auf die Unbrauchbarmachung aller Exemplare folgender Ansichtspostkarten: a) Danae nach van Dyck 29690, b) Danae und Amore von Tizian Vevelli 29795, im Verlage von Stengel L Comp., Dresden, o) Liliane, 6) ilintztte ck'Lnitt,^, k) Karten mit Ziffer 0538, x) Karten mit Ziffer 0486, b) Karten mit Ziffer 10, die sämtlich Abbildungen nackter Frauenspersonen enthalten, sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen erkannt worden. Bromberg, 31. Dezember 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2979 vom 7. Januar 1909.) Nichtamtlicher Teil. Schutz des gewerblichen Eigentums. (Nr. 3551.) Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz. Vom 17. November 1908.*) Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen» im Namen des Deutschen Reiches, und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. nnd Apostolischer König von Ungarn, von dem Wunsche geleitet, den gegenseitigen Verkehr zwischen dem Deutschen Reiche einerseits und Ostereich andererseits in betreff des gewerblichen Rechtsschutzes zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein besonderes Übereinkommen zu treffen und demgemäß zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren mit der Leitung des Auswärtigen Amtes betrauten außerordentlichen Gesandten und bevoll mächtigten Minister, Wirklichen Geheimen Rat Alfred von Kiderlen-Waechter; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn: Allerhöchstihren Kämmerer, Legationsrat bei der Kaiser lichen und Königlichen Botschaft hier, vr. Ludwig Frei herrn von Flotow und Allerhöchstihren Präsidenten des Kaiserlich Königlichen Patentamts, Sektionschef Paul Ritter Beck von Mannagetta und Lerchenau, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die folgenden Artikel vereinbart haben: Artikel 1. Im gegenseitigen Verkehre zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich finden nach Beitritt Österreichs zur Internationalen Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 und der diese Übereinkunft ergänzenden oder abändernden Zusatzakte in bezug auf den gewerblichen Rechts schutz neben den Bestimmungen dieser Übereinkunft nachstehende Bestimmungen Anwendung. Artikel 2. Die Einfuhr einer in den Gebieten eines der vertrag schließenden Teile hergestellten Ware in die Gebiete des anderen *) Abgedruckt aus: Reichsgesetzblatt Nr. 62, ausgegeben zu Berlin am 31. Dezember 1908. Teiles soll in den letzteren den Verlust des für diese Ware er worbenen Schutzrechts, auch soweit es ein Muster oder Modell betrifft, nicht zur Folge haben. Artikel 3. Öffentliche Wappen aus den Gebieten des einen vertrag schließenden Teiles werden in den Gebieten des anderen Teiles nicht als Freizeichen angesehen werden. Dies gilt auch für solche Ausführungen der Wappen, welche Abweichungen von der amt lichen Ausführungsform aufweisen, sofern trotz dieser Abweichungen Verwechselungen im Verkehre zu erwarten sind. Warenzeichen, welche solche Wappen als Bestandteile ent- Gebieten des anderen Teiles die Eintragung in die Zeichenrolle (das Markenregister) wegen Führung solcher Wappen nicht versagt werden können. Außer demjenigen, welcher die Berechtigung zur Führung solcher Wappen besitzt, hat niemand Anspruch auf Schutz dieser zusammengesetzten Warenzeichen. Diese Bestimmungen finden insbesondere auch auf das öster reichische Erblandswappen Anwendung. Warenzeichen, welche in den Gebieten eines der vertrag schließenden Teile als Kennzeichen der Waren von Angehörigen eines bestimmten gewerblichen Verbandes, eines bestimmten Ortes oder Bezirkes Schutz genießen, sind, sofern die Anmeldung dieser Warenzeichen vor dem 1. Oktober 1875 in den Gebieten des anderen Teiles erfolgt ist, hier von der Benutzung als Freizeichen ausgeschlossen. Außer den Angehörigen eines solchen Verbandes, Ortes oder Bezirkes hat niemand Anspruch auf Schutz dieser Warenzeichen. Artikel 4. Muster und Modelle, sowie Warenzeichen, für welche deutsche Angehörige in Österreich einen Schutz erlangen wollen, sind bei der Handels- und Gewerbekammer in Wien oder bei der künftig an deren Stelle tretenden Registrierungsbehörde anzumelden. Artikel 5. Jeder der vertragschließenden Teile wird, soweit dies noch nicht geschehen ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solcher Waren treffen, welche zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr unbefugterweise mit öffentlichen Wappen aus den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles oder mit Namen bestimmter, in den Gebieten des anderen Teiles ge legenen Orte oder Bezirke behufs Bezeichnung des Ursprunges versehen sind. Artikel 6. Im Falle einer der vertragschließenden Teile aus dem Ver bände der Internationalen Union zum Schutze des gewerblichen I Eigentums austreten sollte, hat er über die erfolgte Kündigung 41
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder