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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1909
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- Deutsch
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7, 11. Januar ISOii. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel- 361 wohl schwerlich entgehen lassen, wenn sie aus Mangel an Beschäftigung gezwungen wären, billigere Druckpreise zu stellen, um mit den Druckereien in Altenburg, Zeitz. Greiz, Quedlinburg, Naumburg, Halle, Dessau usw. zu konkurrieren. Daß diese Druckorte nicht deshalb gewählt werden, weil sich etwa der Autor einer Schrift daselbst oder in der Nähe befindet, ist wohl fast durchgängig anzu nehmen, sondern nur der Billigkeit wegen. »Daß allerdings hier und da zu manchen Zeiten einige Pressen stillstehen, mag nicht in Abrede gestellt werden; dagegen sind sie zu anderen Zeiten wieder desto mehr in Tätigkeit. Das liegt aber in der Eigentümlichkeit des buchhändlerischen Verkehrs. Nach der Osternusse, namentlich im 2. und 3. Vierteljahre, wird immer mehr gedruckt als im l. und 4. Quartal. Das Stillstehen der Pressen trifft aber mehr die kleinen Druckereien, wo Pausen von Wochen, ja Monaten Vorkommen, wie dies die Buchdrucker Gebr. Höhm, Nagel, Naumann, Glück. Elbert und Fischer beweisen dürften. Auch tragen Druckereien wie die von Bernhard Tauchnitz, die sich in den sechs Jahren ihres Bestehens zu einer bedeutenden Höhe emporgeschwungen hat, weil sie billig, schön und schnell arbeitet, dazu bei, daß kleinere Pressen weniger und zuzeiten gar nicht beschäftigt find; denn z. B. Auflagen von 5000 Exemplaren liefert sie ebenso schnell wie eine kleinere Offizin eine Auflage von 500, weil hier aus mehreren Pressen zugleich an einem Werke gedruckt wird. Der Buchhändler wendet sich daher mit großen Aufträgen lieber an eine große Druckerei, weil ihm die Schnelligkeit von g ößter Wichtigkeit ist. »Schließlich aber dürfte den Klagen über den Verfall der Buchdruckereien der Umstand widersprechen, daß mehrere Buchdrucker, wie Brvckhaus, Teubner, Tauchmtz jun., Melzer und Hirschfeld, in neuerer und neuester Zen Gebäude von außerordentlicher Größe haben aufführen lassen, hauptsächlich aus dem Grunde, weil sie zu ihrem Geschästsbetrieb größerer Lokalitäten bedurften.« — Die statistischen Angaben über den Buchdruckereibetrieb Leipzigs vor 70 Jahren dürften wohl auch heute noch unfern Lesern interessant sein, und um so mehr, als es jetzt ganz unmöglich sein würde, eine ähnliche Statistik über den Betrieb der Buchdruckereien zu heutiger Zeit aufzustellen. K. Burger. Ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handlungsgehilfe? (Nachdruck verboten.) Die Frage, ob jemand als Handlungsgehilfe anzusehen ist, ist deshalb von großer praktischer Bedeutung, weil das Handels gesetzbuch für Handlungsgehilfen eine Reihe von Sondervor schriften aufgestellt hat. Der Begriff des Handlungsgehilfen er gibt sich aus § 69 des Handelsgesetzbuches. Hiernach ist Hand lungsgehilfe, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kauf männischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist. Nicht Handlungs gehilfe ist also, wer nicht kaufmännische, sondern nur gewerbliche Dienste leistet, ebensowenig, wer nicht gegen Entgelt arbeitet, wie z. B. die Ehefrau des Prinzipals. Handlungsgehilfe ist ferner nur, wer in dem Handelsgewerbe angestellt ist, das soll heißen, wer vertragsmäßig in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Prin zipal tritt. Dieses Begriffsmerkmal fehlt z. B. bei dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, wie das Reichsgericht bereits in einer Ent scheidung Bd. 7, S. 77, ausgesprochen hat; ebenso fehlt es bei dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der eine dem Vorstand der Aktiengesellschaft verwandte Stellung ein nimmt. Bezüglich des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit be schränkter Haftung hat das Reichsgericht jüngst in einer Ent scheidung des 2. Senates vom 28. Januar 1908, die in Seufferts Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte, 11. Heft, S. 466, mitgeteilt ist, ausdrücklich festgestellt, daß er nicht als Handlungs gehilfe anzusehen ist. Es lag dieser Entscheidung folgender Fall zu gründe: Der Beklagte war Geschäftsführer einer von ihm mitge gründeten Gesellschaft mit beschränkter .Haftung. Er hatte sich bei seiner Bestallung zum Geschäftsführer verpflichtet, im Falle etwaigen Austritts aus der Gesellschaft kein Konkurrenzgeschäft zu gründen, und zwar bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 50 000 .//. Zwischen dem Geschäftsführer und der Gesell schaft war also ein Vertrag geschlossen worden, der, wenn es sich um Prinzipal und Handlungsgehilfen handeln würde, als Kon- kurrenzklausel im Sinne des Handelsgesetzbuches anzusehen wäre, Für diese Konkurrenzklausel stellt das Handelsgesetzbuch besondere Normen auf, die jedoch nur im Verhältnis zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen, nicht auch bei selbständigen Kaufleuten gelten. Der Beklagte trat nun aus der Gesellschaft aus, bzw. seine Stellung als Geschäftsführer wurde ihm gekündigt, und er gründete ein Konkurrenzgeschäft. Die Vertragsstrafe war also an sich verwirkt. Dem Verlangen der Gesellschaft, die Vertragsstrafe zu zahlen, widersprach der frühere Geschäftsführer aber mit der Begründung, daß die Gesellschaft deshalb die Vertragsstrafe nicht fordern dürfe, weil der Anspruch auf die Vertragsstrafe gemäß ß 76 Abs 1 Satz 2 HGB. dann ausgeschlossen sei, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis ohne erheblichen Grund gekündigt habe, und dieser Fall liege hier vor. Diese Bestimmung des § 75 HGB. findet jedoch, wie bereits erwähnt, nur im Verhältnis zwischen Prinzipal und Handlungs gehilfen Anwendung. Infolgedessen batten sich die Gerichte mit der Frage zu befassen, ob dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Stellung eines Handlungsgehilfen zukommt oder nicht. Sämtliche Instanzen haben diese Frage verneint und daher die Klage der Gesellschaft auf die Vertragsstrafe als begründet angesehen. Das Reichsgericht führt in seinen Gründen u. a. folgendes aus: Zur Begründung der Revision sei vom Beklagten geltend gemacht worden, daß er als Handlungsgehilfe angesehen werden müsse, und dann stehe dem Anspruch auf die Vertragsstrafe der 8 75 Absatz 1 Satz 2 HGB. entgegen. Der Angriff gehe jedoch fehl. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung habe rechtlich nicht die Stellung eines Handlungsgehilfen. In der Regel übe zwar ein solcher Geschäftsführer sein Amt auf Grund eines Dienstvertrags aus, die Natur dieses Dienstverhältnisses entspreche aber nicht der Stellung eines Handlungsgehilfen der Gesellschaft. Dieses Verhältnis setze eine Abhängigkeit in der Art der Ausübung der Funktionen von dem Prinzipal voraus, was hier nicht der Fall sei. Ebenso wie bei der Aktiengesellschaft die Vorstände, so seien bei der G. m. b. H. die Geschäftsführer im Verhältnis zu deren Angestellten selbst die Prinzipale. Der 8 75 HGB. finde daher auf das streitige Verhältnis keine Anwendung. Beiläufig sei bemerkt, daß die Geschäftsführer einer G. m. b. H., ebenso wie die Vorstände einer Aktiengesellschaft, als solche nicht als Kaufleute anzusehen sind, weil das Handelsgewerbe nicht in ihrem Namen, sondern im Namen der Gesellschaft betrieben wird, (vr. B. M. in »Das Forum«, Hrsg, von Friedrich Huth.) Kleine Mitteilungen. * Zum Entwurf eines -lnzeigensteuergcfetzes. (Vgl. 1908 Nr. 262, 263, 264, 266, 270, 271, 273, 276, 277, 280, 282, 283, 284, 286, 287, 289, 292, 293, 294, 295 d. Bl.) — Fast alle deutschen Handelskammern haben sich mit dem Entwurf eines Anzeigen steuergesetzes beschäftigt und sind fast ohne Ausnahme zu einer abfälligen Beurteilung gelangt. Sie betonen, daß von der Jnseratensteuer besonders der Mittelstand, Kleinhandel und Klein gewerbe, getroffen werden, und weiter, daß diese Steuer eine Be lastung der geschäftlichen Arbeit, nicht des geschäftlichen Gewinnes bedeute. Die Handelskammer Heidelberg hebt hervor, daß die Anzeigensteuer im Falle der Abwälzung ein für viele Geschäfts zweige unentbehrliches Betriebsmittel treffen würde. Die Handelskammer Friedberg stellt folgende Gesichtspunkte in den Vordergrund: »Die vorgeschlagene Jnseratensteuer erscheint der Kammer unannehmbar, da sie in erster Linie die Geschäfts- 49
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