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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090112
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ps5 8, 12. Januar 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 405 Nichtamtlicher Teil. Die Forderungen des Sortiments und der Verlag. (Vgl. 1908 Nr. 286, 292, 295, 301, 302; 1909 Nr. 4 d. Bl.) Zu Nr. 1 und 2 der Erklärung einer größeren Anzahl bedeutender Verleger im Börsenblatt Nr. 302 vom 30. De zember 1908 bemerken wir: Die Anerkennung, daß >die Existenz eines leistungs fähigen Sortimentsbuchhandels im Interesse des wissen schaftlichen Verlages liegt., erfordert im Gegensatz zu Nr. 2 der genannten Erklärung eine allgemeine Rabatterhöhung, da gerade der Vertrieb des wissenschaftlichen Verlages dem Sortiment die größten Spesen verursacht und der geringe Rabatt von 25 Prozent noch durch den Abzug von 5 und ?>/, Prozent vom Ladenpreise durch die Käufer (Behörden, Bibliotheken) so gekürzt wird, daß von einem angemessenen Verdienst nicht die Rede sein kann. Es wird uns Sortimentern nur übrig bleiben, aus den Verlegererklärungen die notwendigen Folgerungen zu ziehen, wenn nicht durch Erhöhung des Ladenpreises oder des Rabatts zur Hebung unserer wirtschaftlichen Lage beigetragen wird. Posenrr Provinzial-Luchhändler-Verband. L. Sluzewskt, Vorsitzender. Die Fusion zweier Zeitschriften. Von Or. Franz Loeniger, Rechtsanwalt am König!. Kammergsrichk. (Nachdruck nur mit Genehmigung des Verfassers.) Die Frage, wie man Zeitschriften verschiedener Eigentümer fusioniert, läßt sich nicht endgültig und sür alle Fälle beant worten. Häusig wird das einfachste der Kauf sein. Ebenso häufig wird sich die Gründung einer neuen Gesellschaft, etwa einer G. m. b. H., als vorteilhaft erweisen, in welche beide Zeitschriften unter Anrechnung auf die Stammeinlage der einbringenden Ge- sellschaster inseriert werden. Prävaliert eine Zeitung, die viel leicht schon an sich den Gesellschaftscharakter der G. m. b. H. trägt, so wird es genügen, die andere Zeitung in die bereits vorhandene G. m. b. H. einzubringen, indem man wiederum für das Einbringen der neuen Zeitung als Sacheinlage G. m. b. H.- Stammanteile der alten Gesellschaft gewährt, deren Grundkapital häufig entsprechend zu erhöhen sein wird. Schließlich und vor allen Dingen stellt sich die Form der Pacht einer Zeitschrift durch den Eigentümer der anderen nicht selten als förderlich heraus. Es ist dies namentlich dann regelmäßig der Fall, wenn die zu übernehmende Zeitschrift in einer mißlichen finanziellen Lage ist, wenn zu befürchten steht, daß ein Ankauf der Zeitung unter Ausschluß der Passiven Ansechtungsprozessen begegnen könnte, und dergleichen mehr. Bei allen Fällen der Fusion stellt sich nun eine Reihe immer wiederkehrender praktischer Fragen heraus, die im folgenden dem Versuch einer einheitlichen Lösung näher gebracht werden sollen. I. Das L und 0 jeder Fusion bildet die Behandlung der Gläubiger. Hat ein Zeitungsunternehmen freilich keine Gläu biger oder nur die üblichen lausenden Schulden, so ist diese Frage sehr einfach gelöst. Man braucht dann auf die Gläubiger eine Rücksicht nicht zu nehmen und kann diejenige Fusionsform wählen, die sich im übrigen als am praktischsten sür den vorliegenden Fall herausstellt. Nun aber darf man wohl regelmäßig behaupten, daß ge wöhnliche Zeitungsunternehmen nicht gerade immer günstig da- Börs-nblalt sitr dm Deutsch-» Buchhandel. 76. Jahrgang. stehen. Als Hauptgläubiger kommen der Drucker, der Papier- lieserant, die Klischeefirma in Betracht. Daneben sind die Autoren- sorderungen zu behandeln. Der Verkehr mit den Sortimentern, die sogenannten Buchhändlerabrechnungen, sind im Auge zu be halten. Die Inserenten, die einen Anspruch ^aufMbdruck der vielleicht schon im voraus bezahlten Inserate haben, gehören zu den wichtigsten Gläubigern. Nicht selten bestehen auch Lieferungs- Verträge sür das Zeitungsunternehmeu, die vielfach ihre Quelle in Vorschüssen haben, die dem Unternehmen seitens der Liefe ranten gewährt sind. Diese Lieserungsverträge verpflichten das Unternehmen, auch im Falle des Überganges auf einen anderen Eigentümer für ihre Durchhaltung Sorge zu tragen. Kurz und gut, es sind eine Menge der verschiedenartigsten Forderungen denkbar, und es ergibt sich als die erste Notwendigkeit die Her stellung eines festen Status der einzelnen Forderungen und als zweite die Lösung der Frage, welche Forderungen hier das fu sionierte Unternehmen auf sich nehmen kann und welche es aus- scheiden muß. Soweit in die Passiven eingetreten wird, ergeben sich bedeutsame praktische Schwierigkeiten selten, denn der Gläu biger ist meistens deshalb mit der Schuldübernahme einver standen, weil er neben dem alten einen neuen Schuldner hinzu- erwirbt, die Sicherheit der Forderung also erhöht wird. Anders steht es mit den Forderungen, deren Übernahme nicht ins Auge gefaßt wird. Soweit diese nicht bar ausgezahlt werden können, wird deshalb die Frage von maßgeblicher Bedeutung sein, wie eine Anfechtung des Fustonsvertrages durch die ausfallenden Gläubiger vermieden werden kann. Ich darf dabei vorausschicken, daß nach dem Anfechtungsgesetz und der Konkursordnung Rechts handlungen, welche Vermögensstücke aus dem Eigentum eines Schuldners ohne entsprechendes Äquivalent herausbringen, der Anfechtung unterliegen, sowie der Schuldner fruchtlos aus gepfändet ist, in Zahlungsstockungen oder Konkurs gerät, usw Die Frage, ob ein entsprechendes Äquivalent gewährt wird, bildet danach sür die Frage der Anfechtung den Kardinalpunkt. Sehr selten wird man die Angemessenheit des Äquivalents, also hier des Übernahme- oder Fusionspreises, zweifellos bejahen dürfen. In zahlreichen Fällen bestehen nämlich schon Forderungen! des übernehmenden Zeitungsunternehmens gegen das aufzunehmende Tochterunternehmen. Die Folge dieses Schuldverhältnisses ist ein billiges Überlassen der Tochterzeitung. In anderen Fällen ist das zu übernehmende Zeitungswesen so in Unordnung und in Schulden geraten, daß ein eigentlicher Kaufpreis nicht recht gewährt werden kann. Und gleichwohl sind die Gerichte der Austastung, daß die Übernahme ohne Äquivalent den Über nehmer bereichert und ihn Anfechtungsprozessen gegenüber als passiv legitimiert erscheinen läßt. Vorsorglich wird man also in solchen Fällen eine Form wählen, die an sich formell das alte Unternehmen in seinem Bestände aufrecht erhält, die Benutzung seiner Aktivwerte aber dem fusionierten neuen Unternehmen gestattet. Die gebräuchlichste und praktischste Form hierfür ist der Pachtvertrag. Der Übernehmer pachtet das Verlagsrecht an der zu übernehmenden Zeitschrift. Er erhält gegen eine Jahres pacht gleichzeitig den pachtweisen Gebrauch des Inventars, des Mobiliars, der Klischees, eine Reihe von Autorenverträgen werden auf ihn übertragen, bzw. es wird ihm der Abdruck der mit allen Rechten erworbenen Artikel überlassen, und dergleichen mehr. Formell scheidet dann nichts aus dem Vermögen des über nommenen Zeitungswesens aus, und doch ist der Übernehmer durchaus berechtigt, die Aktiven des alten Unternehmens in der geeignetsten Form für sich auszunutzen. Schwierigkeit macht freilich die Frage der Pachtauslösung. An sich fallen ja mit dem Tage der Pachtauflösung nur das Mobiliar und Inventar, die vielfach schon nicht mehr allzu wertvollen Klischees^usw. in den Gebrauch und in die uneingeschränkte Nutzung des früheren Eigentümers zurück. Praktisch stellt sich aber die Sache so dar, S1
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