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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1909
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- Deutsch
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406 Börsenblatt f. d, Dtschn. Buchhandel- Nichtamtlicher Teil. 8. 12. Januar 1909. daß der Verpächter nur den Namen seiner Zeitschrift wieder zurückerhält und nun genötigt ist, von neuem zu beginnen. Man kann die Abonnenten nicht zwingen, zu ihm zurückzukehren, ja es besteht die Vermutung, daß gerade die Abonnenten sich an das neue^susionierte Unternehmen gewöhnt haben werden, namentlich wenn es einen neuen Schlagertitel als Zeitungskops angenommen hat, und das gleiche gilt bezüglich der Inserenten. Hier werden also besondere Abmachungen am Platze sein, um den Verpächter zu sichern. Der Pächter wird sich verpflichten müssen, den Obertitel nach Ablauf der Fusionszeit nicht weiter zu benutzen. Er wird anzuhalten sein, ein Zirkularschreiben mit der Nachrichtgabe von der Auslösung der Fusion an Abonnenten und Inserenten gelangen zu lassen, usw. II. Die zweite praktisch bedeutsame Frage ist diejenige der Übernahme des Personals. Rechtlich macht diese Über nahme keine allzu erheblichen Schwierigkeiten. Das Personal hat ja gesetzlich bestimmte Kündigungsfristen, die günstigstenfalls für das Personal sechs Wochen zum Kalenderquartal betragen. Die nicht zu übernehmenden Angestellten werden deshalb ein fach gekündigt werden können, »»günstigstenfalls werden sie ein Vierteljahresgehalt mehr erhalten. Einen Teil des Personals wird das fusionierte Unternehmen behalten können, namentlich die Expedienten, einen Teil der Jnseratenvertreter usw. III. Was die Lieferanten anlangt, so sind natürlich Liese- rantenverträge zu respektieren. Gerade der Buchdrucker und der Papierhändler, die sich aus ihren Schein berufen können, der Weiterlieserung selbst bei Wechsel des Eigentums zusagt, werden besonders zu beachten sein. Es wird hier, wenn eine weitere Lieferung wegen veralteten Formats oder Druckes für das fusionierte Unternehmen unvorteilhaft erscheint, nur eine Absindung möglich sein, wenn Klagen gegen den früheren Eigen tümer und Ansechtungsprozesse gegen das neue Unternehmen vermieden werden sollen. Hier allerdings -wird sich die Form der Pacht vorteilhaft geltend machen, denn eine Anfechtung der Pacht wird praktisch nur in seltenen Fällen irgendwie bedeu tende Erfolge zeitigen. Es ist ja kein Ansechtungsobjekt aus dem Vermögen des Verpächters in das des Pächters übergegangen. Eine Pfändung des gesamte» Zcitungsverlagsrechts ist unzu lässig <vgl. Reichsgericht 17. Jan. 1908, im Recht 1908 Nr. 2089). Praktisch möglich wäre nur eine Pfändung in das Mobiliar, Inventar, die Klischees sowie in die einzelnen Autorenrechte, falls diese unbeschränktes Eigentum des Verpächters geworden waren. Auch diese Pfändung kann praktisch dadurch Paralysiert werden, daß der Übernehmer und Pächter sich für seine Ver wendungen aus das neue Unternehmen ein Pfandrecht an dem zur Nutzung mitgepachteten Inventar, Mobiliar, den Klischees und Autorenrechten bestellen läßt. Ein gesetzliches Psandrecht besteht bei Pachtungen von Mobilien und Forderungsrechten nicht; cs muß also eigens vertraglich normiert werden (vgl. § 590 BGB.). IV. Die Regelung der Abonnentenverhältnisse ist nicht von besonderer Schwierigkeit. Vorteilhaft wird man ja das Inkraft treten der Fusion auf den Quartalsansang legen. Die Abonnenten werden sreilich rechtzeitig zu benachrichtigen sein. Dabei ist mit Nachdruck hervorzuheben, daß lausende Abonnementsverträge frist los von seiten der Abonnenten ausgelündigt werde» dürfen, denn der Abonnementsvertrag, der gegen Entgelt die Zustellung einer bestimmten Zeitschrift individuellen Charakters gewährt, erleidet von Grund auf eine Änderung, sowie an Stelle des alten Zei- tungsunternehmens^ein, wenn^auch noch so gleichartiges neues tritt. Es ist^das ein wichtiger Grund zum sofortigen Rücktritt sür den Abonnenten. Praktisch allerdings wird sich dieser Rück tritt nur in wenigen Fällen äußern, da ja im allgemeinen eine annähernde Gleichartigkeit des neuen mit dem alten Unternehmen erstrebt werden wird. Die Möglichkeit des Rücktritts ist aber im Auge zu behalten. Was den kommissionsweisen Versand der Zeitschrift durch die^ Sortimenter anlangt, so ist die Frage der Buchhändlerabrechnungen zu regeln. Häufig werden ja die Buchhändler mit dem Zeitungsunternehmen sür jede ein zelne Nummer abrechnen. Es wird dann im Fusionsvertrag vor teilhaft eine Zäsur einzuführen sein. Man wird sagen, bis zu der und der Nummer gehört der Erlös aus den Buchhändler- abrechnungen dem alten und von da an dem neuen Unternehmen. Vielfach wird man dem neuen Fusionsunternehmen ein Inkasso für das alte übertragen. V. , Mt am wichtigsten ist die Frage der Inserate. In der Regel lausen eine große Menge von Jnseratenabschlüsjen, die sich auf eine längere Zeit hinziehen. Diese Jnseratenabschlüsse wird sich das fusionierte Unternehmen säst immer übertragen lassen. Auch hier haben die Inserenten, da der Unternehmer, mit dem sie den Jnseratenwerkvertrag abgeschlossen haben, wechselt, ein Kündigungsrecht. Selbst wenn das susionierte Unternehmen, wie fast immer der Fall, besser und vorteilhafter ausgestaltet ist als das alte, wird mau dem Kündigungsrecht des Inserenten nicht den Einwand der Schikane entgegensetzen dürfen, denn die Person des Unternehmers ist von ausschlaggebender Bedeutung sür den Jnseratenwerkvertrag. Jeder Inserent hat das Recht daraus, sich aus einen bestimmten Zeitungsunternehmer zu kapri zieren, mag dieser objektiv noch so ungeeignet sein. Praktisch wird auch hier von der Kündigung nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht werden. Dagegen erheischt ein anderer Punkt' dringend eine Rege lung. DieJnseratenagenten haben nämlich, wie vielfach Brauch, richtig Mißbrauch ist, bereits Vorschüsse aus die von ihnen beige brachten Inserate erhalten, selbst wenn diese noch nicht abgc- druckt und honoriert sind. Der alte Zeitungsunternehmer, der diese Vorschüsse aus eigener Tasche vorgelegt hat, wird von denr fusionierten Unternehmen die Erstattung der Vorschüsse insoweit verlangen, als der Eingang der Jnseratengelder, welche die Vorschüsse mit in sich enthalten, in die Zeit der Fusion fällt. Das gleiche gilt übrigens sür Abonnentensammler und deren Provision. Hier Helsen nur ausdrückliche Absprachen. Wird der zu übernehmende alte Zeitungsinhaber als Jnseratenagent in dem neuen Unternehmen weiter beschäftigt, so wird man seine Tätigkeit vorteilhaft abzugrenzen haben, damit nicht Kollision entsteht. Am besten ist, man sagt, die Provision erhält der Agent, der den schriftlichen Auftrag bringt, und eine Rückver gütung des gezahlten Inseraten- und Abonnentenvorschusses an den alten Unternehmer findet nur statt, wenn die neuen Inserate bezahlt und die Abonnements sür Jahresabonnements durch gehalte» und bezahlt werden. VI. Preßgesetzlich macht die Fusion in der Regel keine Schwierig keiten. Die Haftung des verantwortlichen Redakteurs beschränkt sich ja preßgesetzlich aus die Nummer, welche er ge zeichnet hat. Mit denr Augenblick der Fusion wird ja vielfach eine neue Zeichnung eingesührt. Jedenfalls ergibt die Tatsache der formellen Zeichnung auch die Haftung <vgl. §§ 7, 20 Preß- gesetzes). Sowie der neue Verlag beginnt und also nach z 6 des Preßgesetzes der Name und Wohnort des Verlegers aus der fu sionierten Zeitschrift erscheinen, beginnt natürlich auch die Fahr- lässigkeitshastung des neuen Verlegers aus § 21 Preß gesetzes. Der neue Verleger kann sich nicht damit entschuldigen, daß der strafbare Artikel ihm von dem alten überkommen sei und er ihn nicht gelesen habe. Er kann auch nicht jagen, er selbst habe den Artikel nicht aufnehmen wollen, er sei aber dazu vertraglich verpflichtet gewesen. Das gleiche gilt sür unzulässige Inserate. Aus der Tatsache, daß der neue Verleger als solcher aus der
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