630 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 12, 16. Januar 1909. Len?. ä 1 ^ 20 8°. 1 80 ^ u. ' ^ 8ekoee1c, Otb., Op. 12. Lo. 1. keiselied k. 1 8inAst. w. LLe. ^U8A. in L. 1 ^ 80 Hans Lesslsr in Irisr. Hansen, Ld§ar, Llännereböre. Larl. u. 8t 8". Op. 16. No. 2. .^rn Fenster. Op. 60. Nein 8ebäti?6lein. ä 1 v dul. LnLilr. 3 ^ n. Lkbe. 2 Leite, ä 2 n. O. O. XunLs's ILaolik. in ^issbadsn. 1 ^ 20 ^ n. Lail Linker L ^dolk vorn in ^Visu. 1 ^60 i. 2. (w. I'ext) 1 i. 8a1onoreb. 8". 1 ^ 60 u.; Na^er, Lra-n?, I'rianon-Valse p. Liano. 2 .//. L. ILeldnar in Lißsa. Lauinert, ^sta, Lin Lreurlein, k. 1 Linkst, in. Lite. 80 H. 1 8iuAst. m. Lite. 80 H. Keno Llooli. 1 ./l 20 c^. komanokk, ^.., Va-Iss brillante (Ls) k Lite. 2 Leieb^i.^LLe. l' ../^50 -Z. ^ Lrit2 Lobudsrttr MQ. in IisipLiA. Letbell, L. LI., Virginia. I'vvo 8tep (Llarseb) i. Lite. 1 k. ^1^ 20^ ^ o ^ Ll ' . -b LI Lk. t Lütteninarseb 1909 i. Lite 60 -H n. warseb 1909 k. Lite. 60 H n. 8a.sU 3 ^ — Irio (Lw.) i. V., Veello u. Lite. 9 ^ n. Irneäeb, L., Op. 70. Lene 8ebuls der 6slä.uki§lceit i. Lite. Land 1. 4 ./6. — 8onatinsnsät?6 älterer Neister k. Lite. 6 ^io86k ^sinbsrAsr in I-eipLiA. Loldini, Ld., Oer Vagabund und die Lrin^essin. Opernspiel. I'extbueb. 8". 40 ^ o. Verbotene Druckschriften. Durch Beschluß der Strafkammer zu Hohensalza vom 20. No vember 1908 ist auf die Einziehung der durch Beschluß des Amts gerichts zu Myslowitz vom 23. Mai 1908 beschlagnahmten Exem plare der Druckschrift »Lo1?je 8tekanji l'uebollio^vef 1907, Inowraelavk«, fassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder der Buchhändler befindlichen und öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare, sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen rechtskräftig erkannt. Bromberg, 8. Januar 1909. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2985 vom 14. Januar 1909.) Nichtamtlicher Teil. Der internationale Literatur- und Kunstschutz und die Berliner Konferenz. Von I)r. Joseph Gunz. iSchluß zu Nr. 11 d. Bl.) Die Werke der Photographie und die auf ver wandtem Wege hergestellten Erzeugnisse sind nicht in das Verzeichnis des Artikel 2 ausgenommen, sondern in einem besonderen Artikel (Artikel 3) behandelt; es wird damit, ähnlich wie in dem deutschen Kunstschutzgesctz <Z 2), zum Ausdruck gebracht, daß sie keine den dort aufgesührten Kunst- und Geisteswerken völlig gleichartigen Schöpfungen, sondern vielmehr als Erzeugnisse des chemischen Einflusses des Sonnenlichts Bildungen eigenen Wesens sind. Während jedoch bisher aus Grund von Ziffer 11I des Pariser Schlußprotokolls auch siir die Photographien der Genuß der Konventionsrechte von dem Stande der inneren Gesetzgebung abhängig war (die bekanntlich bis vor kurzem auch in Deutschland der Photographie die Gleichbehandlung mit den Werken der Kunst absprach und daher ausländische Photo graphien nur der Rechte aus dem Photographic-Schutzgesctz teilhaftig werden ließ), räumt der in Berlin vereinbarte Vertrag die vollen Autorenrechte der Konvention nunmehr auch an die Urheber von Photographien ein. Auch hier sehen wir wieder eine der positiven Festsetzungen neuer Rechtsgrundsätze; sie führt dazu, daß je nach dem Stand der inneren Gesetzgebung unter Umständen Photographien oerbandsländischen Ursprungs weilergchenden oder leichter (weil ohne Förmlichkeit) erreichbaren Schutz als dis heimischen Werke genießen. In Wegfall gekommen ist die bisher geltende, aber unzweckmäßige Bestimmung, daß Photographien nach Kunst werken nur so lange, als das Recht zur Nachbildung des Originalwerks dauert, geschützt sein sollen Einschallend sei hier bemerkt daß die Werke des Hoch-, Tief- und Flachdrucks, auch soweit sie unter Mitwirkung der Photographie entstehen (photomechanische Verfahren, wie z. B. Lichtdruck. Photoxplographie. Heliogravüre. Photo lithographie). unter die Kunstwerke. Illustrationen usw. des Artikel 2 und nicht unter die Werke der Photographie fallen, eine Regelung, die sich mit der in Deutschland bestehen den deckt. — Ein lebhafter Wunsch des Kunstgewerbes jeder Art war es gewesen, den Schutz der Übereinkunft in klarer und un eingeschränkter Weise auch auf die Werke der angewandten Kunst ausgedehnt zu sehen, wie dies durch das neue Kunstschutzgcsetz (Z 2) nach langen Bemühungen in Deutsch land erreicht worden und von den übrigen Verbandsländern