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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1909
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- Deutsch
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- Saxonica
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^ 12, 16. Januar 190». Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Ttschn. Buchhandel. 631 in Frankreich und Belgien schon seit langem rechtens ist', Von den anderen Staaten haben Italien, England und Dänemark zwar keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen dieses Jnhalls, aber nach dem Wortlaut der einschlägigen Gesetze scheinen doch auch dort die kunstgewerblichen Erzeugnisse als Werke der bildenden Kunst geschützt zu sein. Trotzdem war es dem Vernehmen nach") die britische Delegation, die der Gewährung absoluten Schutzes sür die Werke der an gewandten Kunst widersprach. So begnügte man sich, diesen Erzeugnissen nur insoweit Schutz zu gewähren, als die innere Gesetzgebung eines jeden Landes dies gestattet (Alt. 2 III) Bei der Schwierigkeit und Mannigfaltigkeit der Auslegung des Begriffs der angewandten Kunst ist zu befürchten, daß diese Bestimmung in der praktischen Anwendung zn großen Unzuträglichkeiten führen wird. Der deutsche Schöpfer kunst gewerblicher Werke ist nun der Ausbeutung in den nicht schützenden Ländern ausgesetzt, während die Urheber dieser Gebiete bei uns den Konventionsschutz genießen; überdies aber werden unter Umständen auch die Schöpfer freier Kunstwerke in den erwähnten Verbandsländcrn Gefahr laufen, ihre Werke als solche der angewandten Kunst erklärt zu sehen, was ja bei der schwer bestimmbaren Grenze zwischen beiden Gebieten überaus leicht der Fall sein kann und nicht einmal einem wirklichen übelwollen entspringen muß. Es bleibt also vom deutschen Standpunkte aus lebhaft zu be klagen, daß gerade hier die Berliner Konferenz nicht zur Einigung gelangt ist; hoffentlich wird sich wenigstens durch Fortschritte in der inneren Gesetzgebung der Verbands- länder der Schutz der Werke der angewandten Kunst in nicht allzu ferner Zeit über das ganze Verbandsgebiet erstrecken. Zur Klarstellung des Begriffs der angewandten Kunst wäre es insbesondere erwünscht gewesen, wenn in Berück sichtigung eines alten Wunsches der Lssocialioa ivtern»tiov»Ie ausgesprochen worden wäre, daß Bestimmung und ästhetischer Wert (nidrito) eines Werkes für die Ziierkenuung des Charakters als Werk des Kunstgcwerbes oder als einfaches gewerbliches Erzeugnis bedeutungslos sind. Doch auch diese Anregung, die u. a. namentlich der chromolithographischen Industrie für ihre Fabrikate wie Etiketten, Plakate usw. zustatten gekommen wäre, ist leider unberücksichtigt geblieben. Die Dauer des gemäß der Konvention gewährten Schutzes beinah sich bisher wie der übrige Inhalt der von einem Verbandsstaate einzuräumenden Rechte nach dem Gesetz des jeweils in Frage stehenden Verbandsstaates, fand jedoch ihre höchste Grenze im Ablauf der von dem Ursprungsland zugebilligten Schutzzeit (Art. .; II). Das dadurch erforderte Zurückgreifen auf ein ausländisches, nicht immer leicht zugängliches und verständliches Recht ver- anlaßtc die deutsche Regierung zu dem Vorschläge, diese letztere K ausel ganz fallen zu lassen. Die Konferenz ging jedoch hierüber hinaus und setzte eine Schutzdauer von SO Jahren über den Tod des Urhebers hinaus fest (Art. 7 I). Allerdings konnte man sich nicht der Erwägung verschließen, daß eine solche Regelung für die Staaten mit kürzerer Schutzfrist (z. B. Deutschland mit nur 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers) unannehmbar wäre, da sie den aus ländischen Urhebern ein weitergehendes Recht als den In ländern einräumen würde. Daher fügte man bei, daß die Dauer sich nach dem Gesetze des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, richte, für den Fall, daß die Schutzfrist von SO Jahren nicht in allen Verbandsländern angenommen sein sollte, und daß sie die in dem Ursprungslande sest- ») S. hierüber und über das Folgende Osterrieth in »Gewerb licher Rechtsschutz und Urheberrecht* 1905 S. 263. "> S. Osterrieth im Berliner Tageblatt vom IS. November 1903 Nr. 584, auch Börsenblatt Nr 270 vom 20. Nov. 1908 gesetzte Dauer nicht überschreiten solle. In der Wirkung bleibt es also beim alten; die neue Fassung ist jedoch offen bar deshalb gewählt, um auf die Verbandsländer mit kürzerer Schutzfrist einen moralischen Druck auf Vereinheitlichung der Bestimmungen auszuüben. Diese Folge wird auch sicherlich nicht ausbleiben; man kann sogar wohl aus dem Umstande, daß die deutsche Regierung dem neuen Text zustimmte, die Vermutung schöpfen, daß auch sie sich mit dem Gedanken trägt, eine allgemeine Verlängerung der Schutzdauer aus SO Jahre in Vorschlag zu bringen, die ja bereits in dem Entwurf des neuen Gesetzes über das Urheberrecht an Schrist- und Tonwerken sür das Aufführungsrecht an Dramen und Musikwerken enthalten gewesen, aber an dem Willen der Reichstagsmehrheit gelcheitert war. Man wird also mit einem Wiederaufleben des damaligen überaus lebhaften Meinungsaustausches rechnen müssen. Die Schutzdauer an Werken der Photographie, an nach gelassenen, anonymen, pseudonymen Werken bemißt sich, wie bisher, nach dem Jnlandsrecht des schützenden Verbands staates, ohne die Schutzfrist des Ursprungslandes zu über schreiten. Deutsche Photographien genießen also in den Verbandslandern eine Schutzdauer von höchstens 10 Jahren, die sich dann verringert, wenn der betreffende Staat ein heimische photographische Werke nur aus eine kürzere Zeit schützt. Eine bemerkenswerte Erweiterung gegen früher erfährt durch die neue Konvention das Recht znr Übersetzung und zur Gestattung der Übersetzung von Original werken. Schon seither war die Konvention über die ein fache Unterstellung des Urhebers unter das Recht des schützenden Verbandsstaates hinausgegangen und hatte selbst eine bindende Regelung getroffen (Art. L). Doch der Schutz gegen unautorisierte Übersetzungen hatte sich nur aus die Spanne von 10 Jahren nach der ersten Veröffentlichung des Originals erstreckt und war dann sür eine bestimmte Sprache erloschen, wenn nicht innerhalb dieser Frist in einem Verbandsland eine berechtigte Übersetzung in dieser Sprache erschienen war. Diese recht engherzige Einschränkung ist jetzt fallen gelassen nnd ersetzt durch die Bestimmung, daß der Übersetzungsschutz ebensolange wie der Schutz des Originals dauern soll. Ebensowenig ist das Recht der Urheber zur Verfügung Uber die Ausführung von dramatischen Werken und Werken der Tonkunst (Art. II), hinsichtlich dessen gleich falls bereits der alte Vertrag Bestimmungen positiven Inhalts getroffen hat, von der Resormarbeit der Berliner Konferenz unberührt geblieben. Die einfache Unterstellung vcrbandk- ländischer Werke unter die Jnlandsrechte wurde schon von Anfang an nicht als genügender Schutz erachtet, vielmehr wurde bereits 1886 ausdrücklich festgesetzt, daß sich der volle Urhebcberrechlsschutz auch ans das Recht zur öffentlichen Ausführung dieser Werke zu erstrecken habe, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Werke veröffentlicht oder nicht ver öffentlicht find. Während jedoch bisher der Schutz gegen die Aufführung von Übersetzungen nur für die Dauer des ausschließlichen Übersetznngsrechts bestand, konnte diese Ein schränkung jetzt, mit dem Wegfall der zehnjährigen Aus- übungssrist sür Übersetzungen, gleichfalls verschwinden. Ist diese Neuerung nur die Folgeerscheinung einer an deren, so ist es ein selbständiger Akt, der eine sehr begrüßens werte Verbesserung des geltenden Rechtszustandes bringt, daß nunmehr auch dem Urheber von musikalischen Werken nichtdramatischer Natur ohne Beobachtung irgend einer Förmlichkeit das ausschließliche Recht der öffent lichen Aufführung zustehen soll, während dieses Recht bisher nur den Urhebern der unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Aussührungsrechtes veröffentlichten Werke zugestanden 83»
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