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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1909
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- Deutsch
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- Saxonica
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632 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 12, 1k. Januar 1SÜS. Halle. Nachdem es freilich schon in Deutschland den Komponisten und Verlegern die größten Schwierigkeiten bereitet, Verstöße gegen ihr Aufführungsrecht zu verhüten oder zu ahnden, so wird dies natürlich auf dem unüber sehbaren Konventionsgcbiet fast zur Unmöglichkeit werden, wenn nicht ihre Organisationen noch eine bedeutende Ver stärkung erfahren und die Hilfe der Musikalienhändler und Konzertagenten zu gewinnen wissen. Dem Wesen nach am nächsten den Übersetzungen von Schriftwerken verwandt ist bei der Tonkunst die Über tragung von musikalischen Werken auf Instrumente, die zu deren mechanischer Wiedergabe dienen, und bei Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst die Wieder gabe durch die Kinematographie und ähnliche Verfahren. In beiden Fällen wird den Urhebern der Oiiginalwerke das ausschließliche Recht zur Gestattung von solchen Arten der Wiedergabe verliehen und diese Befugnis durch das Verfügungsrccht über die öffentliche Ausführung ergänzt (Art. 13 I und Art. 14 I). Die internationale Rechtslage war bisher hinsichtlich des elfteren Tatbestandes recht verworren. Das Pariser Schluß protokoll hatte zwar in Ziffer 3 die Fabrikation und den Verkauf mechanischer Musikwerke ohne Vorrichtung zur Aus wechslung der Musikstücke ausdrücklich srcigegeben, dagegen die übrigen Musikwerke unerwähnt gelassen, so daß die Konvention bei Beurteilung ihrer Behandlung nicht heran- gczogen werden konnte. Das deutsche Gesetz vom IS. Juni 1SÜ1 läßt die Wiedergabe auf allen Arten mechanischer Musikwerks mit Ausnahme der Gruppe der Pianolas, Phonolas, Miguouklaviere usw. schrankenlos zu (S 22). Die neue Konvention führt nun im Gegensatz hierzu grund sätzlich einen unbedingten Schutz der musikalischen Autoren gegen die Übertragung ihrer Schöpfungen auf mechanische Musikwerke ein. Durch das bunte Durcheinander der bisherigen Regelung wird sie jedoch zu der Konzession an die Einzelglieder des Verbandes genötigt, ihnen sür ihr eigenes Gebiet das Recht der Schaffung von Vorbehalten und Einschränkungen zu gewähren. Auch hier wird sich also Deutschland wohl genötigt sehen, im Anschluß an die Genehmigung des neuen Übereinkommens in der inneren Gesetzgebung Änderungen eintreten zu lassen, sei es nun, wie zu erwarten steht, daß es von dem Rechte der Ein führung von Vorbehalten Gebrauch macht oder sein eigenes Recht in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Berliner Konferenz bringt. Völliges Neuland wurde im Gegensatz zu dem vorigen Gegenstand bei der Regelung des Kincmatographen- rechts betreten. Man begnügte sich jedoch hierbei nicht mit dem ersten Schritt, die Urheber der Werke der alten Kunstarten gegen Ausbeutung durch die Industrie der lebende» Photographien zu schützen, sondern es wurde gleich zeitig den kinematographischen Erzeugnissen, seien sie selbständige Erfindungen oder auch die (erlaubte oder wider rechtliche) Wiedergabe anderer Werke, der vollkommene Urheberrechtsschutz eingeräumt, sofern nur »der Urheber durch die Anordnung des Bühnenvorgangs oder die Ver bindung der dargcstellten Begebnisse dem Werke den Charakter eines persönlichen Originalwerkes gegeben hat-. Mit dieser interessanten, aber leider leicht zu widersprechender Aus legung und Anwendung führenden Formulierung wird der neue Begriff der »kinematographischen Dichtung» umschrieben, im Gegensatz zu der Wiedergabe zusammenhangslosec Einzel vorgänge, bei deren aneinander gereihter Vorführung die geistige Arbeit der sinnvollen Kombination fehlt. Werke der letzteren Art sind auch in Zukunft nur in derselben be schränkten Weise wie bisher, zumeist also als Einzel photographien geschützt. Besondere Hervorhebung verdient die eingehende und entschlossene Art, mit der die Konvention die Urheber gegen Ausbeutung durch unerlaubte mittelbare Aneignung in Adaptionen, musikalischen Arrangements, Um gestaltungen eines Romans, einer Novelle oder einer Dichtung in ein Theaterstück oder umgekehrt, und dergleichen Verarbeitungen schützt (Artikel 12). Die Konvention erklärt derartige Werke, sofern sie nicht die Eigenschaften von Originalwerken besitzen, für unerlaubt und schafft auch damit positives Recht, übrigens in Übereinstimmung mit dem deutschen Gesetz (Z 13 des Gesetzes von 1901 und Z SS des Gesetzes von 1907). Dagegen konnte die Berliner Konferenz auf einem ver wandten Gebiete, nämlich demjenigen der Entnahme von Auszügen und Stücken aus Werken der Literatur und Kunst in Veröffentlichungen sür Unterrichts- und wissen schaftliche Zwecke oder in Chrestomathien, zu keiner klaren Regelung kommen (Artikel 10), sondern blieb bei dem wenig befriedigenden Zustand des alten Vertrags stehen. Danach sollen für Zulässigkeit oder Unzulässigkeit solcher Sammlungen die Landesgesetze oder besondere Abkommen der Einzelstaatcn maßgebend sein. Die deutschen Gesetze IS und 21 des Gesetzes von 1901 und Z IS des Gesetzes von 1S07) gewähren zwar das Recht zur freien Aufnahme von geschützten Werken in Sammlungen ungefähr in dem Umfang der Aufzählung in Artikel 10, doch ist die Regelung in den verschiedenen Verbandsstaaten naturgemäß recht mannigfaltig, so daß die deutschen Autoren, namentlich aber auch die deutschen Verleger sich nur auf Grund schwieriger und eingehender Studien einen Überblick über die ihnen zustchenden Rechte verschaffen können. Es wäre daher lebhaft zu wünschen, daß der in der Übereinkunft angedeutete Weg des Abschlusses von Sonderabkommen auch in Wirklichkeit beschritlen würde; leider ist dies jedoch auch in den jüngsten Verträgen Deutschlands mit Frankreich, Italien und Belgien nicht geschehen. Als letzte, aber wohl wichtigste derjenigen Gruppen von Werken, die durch die Konvention eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende und mehr ins einzelne gehende Regelung erfahren haben, seien schließlich die Zeitungen und Zeitschriften erwähnt. Ihre besondere Behandlung erforderte sowohl die ungeheure internationale Verbreitung, deren sich wenigstens die großen führenden Blätter und Revuen erfreuen und die sie zu einem mit Vorliebe gewählten Ausbeutungsobjekt der literarischen Raubritter machen, als auch die Eigenart ihres Stoffes und ihrer Zweckbestimmung, die wenigstens einen Teil ihres Inhalts aus Gründen des öffentlichen Interesses zu einer Art von Gemeingut machen muß. Während die erste Eigen schaft das Schutzbedürfnis steigert, führt die letztere zu der Notwendigkeit, sür gewisse Artikel den strengen Zwang des Urheberrechtsschutzes zu lockern. Der Zeitungsparagraph der Konvention, Artikel 9, betont deshalb zunächst ausdrücklich und mit der Wirkung einer absoluten, das abweichende Landesrecht brechenden Feststellung, daß »Feuilletonromane, Novellen und alle anderen Werke aus dem Bereich der Lite ratur, der Wissenschaft oder Kunst, gleichviel, was ihr Gegen stand ist, die in Zeitungen oder in periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlicht sind, in de» übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber nicht veröffentlicht werden dürfen». Unter diese geschützten Artikel fällt der ge samte redaktionelle Teil der Zeitungen und Zeitschriften mit einziger Ausnahme der einfachen Tagcsneuigkciten und ver mischten Nachrichten, an denen die Konvention kein Urheber recht anerkennt und die sie daher auch noch in besonderer Ausführung als nicht durch die Übereinkunft geschützt erklärt. Den Konventionsschutz genießen also neben wissenschaftlichen
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