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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090116
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^ 12, 16. Januar 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 633 und belletristischen Erzeugnissen namentlich auch die Artikel politischen Inhalts, die der alle Beitrag noch für vogel- srei erklärt hatte und deren Einbeziehung unter die ge schützten Werke einer der meistbesprochcnen und lebhaftest umkämpften Streitpunkte zwischen den Verlragsstaaten und auch unter den Interessenten selbst gewesen war. Eine Ein schränkung erfährt jedoch diese einfache allgemeine Regel da durch, daß der Inhalt der Zeitungen (abgesehen von den Feuilletonromanen und Novellen) nur unter der Bedingung den Schutz vor Nachdruck genießt, daß den einzelnen Ar tikeln ein Verbot der Wiedergabe bcigegeben wird) wird die Beobachtung dieser Förmlichkeit unterlassen, so ist der Nach druck gestattet, sofern die Quelle hierbei angegeben wird. Aus diese Weise soll verhindert werden, daß sich der Er örterung wichtiger Fragen von internationalem Interesse, bei denen die Kenntnis der Stellungnahme der Presse ver schiedener Länder und Parteien von Bedeutung ist, Schwierig keiten in den Weg stellen. Eine gleiche Erleichterung auch fiir den Nachdruck von Artikeln aus Zeitschriften zu ge währen, wie das i» der alten Übereinkunft geschehen war, wurde dagegen nicht fiir nötig erachtet, weil diese Gruppe der periodischen Erscheinungen in geringerem Maße im Dienste der Tagesereignisse steht. Hier genügt die all gemeine Freiheit, den tatsächlichen Inhalt der Aufsätze usw. einer referierenden oder kritischen Besprechung zu uulerziehen und einzelne kleine Stucke im Wege des Zitats wörtlich wiederzugeben. Die deutschen Vorschläge fllr die Berliner Konferenz hatten diese Regelung noch durch einen kurz fristigen (vierundzwanzigstündigen) Schutz fllr telegraphisch oder telephonisch übermittelte Tagesneuigkeiten ergänzen wollen, um dadurch dem Interesse der mit einem kost spieligen Nachrichtendienst arbeitenden großen Tages zeitungen entgegenzukommen, da ja gerade diese Mitteilungen großenteils als Tagesneuigkeiten usw. keinen anderen Ur heberrechtsschutz genießen. Die Konferenz hat jedoch diesen Antrag nicht angenommen, eine Unterlassung, die zwar dem Bedürfnisse der Öffentlichkeit nach schneller Verbreitung wich tiger Nachrichten entgegenkommt, aber vielleicht doch aus Gründen der Billigkeit zu bedauern ist. Mit der deutschen Gesetzgebung stimmt die neue Ordnung des internationalen Zeilungsrechts im wesentlichen überein) nur ist in der elfteren der Rahmen der auch ohne Vorbehalt der Rechte geschützten Zeitungsartikel insofern weiter gezogen, als den bedingungslosen Schutz nicht allein Feuilletonromane und Novellen, sondern überhaupt alle Aus arbeitungen »wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts» genießen, unter die z. B. auch Aussätze politischen Inhalts fallen, die sich nach der Art der Stofsbearbeitung als Werke der Wissenschaft darstellen. — Hiermit ist der Kreis der grundlegenden Bestimmungen über die geschützten Werke im allgemeinen und über einzelne Produktionsgebietc erschöpft. Der Rest der Verein barungen gilt Fragen von minder tiefgehender Bedeutung oder mehr formaler Natur) er behandelt den Nachweis der Autorschast (Art. 15), für den im Zweifel die übliche Angabe des Namens auf dem Werke genügt, während bei anonymen und pseudonymen Werken der Verleger als Rechts nachfolger gilt; das Recht der Beschlagnahme von Werken in den Verbandsländern lArt. 16); das Verhältnis des Kon ventionsrechts zu der inneren Preßgesetzgeburrg der Verbandsländer (Art. 17), die natürlich durch sie nicht be rührt wird. Es sieht ferner die nötigen Übergangsvor schriften vor (Art. 18), nach denen eine im Ursprungs- oder einem Verbandsland abgelaufene Schutzfrist durch die Auderungen der Übereinkunft nicht wieder auslebl und die Anwendung dieses Grundsatzes Sonderabkommen sowie der inneren Gesetzgebung anheimgegeben ist. beschäftigt sich mit Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. dem schon >886 geschaffenen »Bureau des internatio nalen Verbandes zum Schutze von Werken der Lite ratur und Kunst« in Bern (Art. 21—23), regelt das Ver fahren bei den Revisionen der Konvention und bei dem Beitritt weiterer Staaten und Kolonien zu dem Ver band (Art. 25, 28), und trifft endlich Bestimmung über die Ratifikation und die Inkraftsetzung der neuen Über einkunft (Art. 27—30), an deren Stelle der alte Vertrag und etwa bestehende Sonderverlräge in Geltung bleiben können, sofern und insoweit einzelne Staaten die Ratifikation verweigern oder nur unter Einschränkungen erklären. Einer kurzen Hervorhebung bedürfen nur noch zwei Punkte: Auch neben dem neuen Übereinkommen sollen die Vcrbandsländcr zum Abschluß von Sonderver trägen befugt bleiben (Art. 2v), soweit sie den Urhebern weitergehende Rechte gewähren oder doch nicht mit der Berner Konvention im Widerspruch stehen. Auch die letztere, scheinbar entbehrliche Erlaubnis hat ihre volle Berechtigung, da sich zwei Staaten durch einen Sonderoertrag die Kon- oentionsrechte stärker garantieren können, als dies durch einen kündbaren Kollektivvertrag gewährleistet wird. Zu dieser schon im alten Vertrag enthaltenen Abmachung ist nun (in Art. 19) eine ergänzende neue getreten, nach der ungeachtet der Übereinkunft die Urheber eines Verbands landes in den übrigen Vertragsstaatcn die Anwendung weitergehendcr Vorschriften der inneren Gesetz gebung beanspruchen können, die zu Gunsten der Aus länder im allgemeinen erlassen werden sollten. Dadurch wird eine im Vertragstext bisher bestehende und nicht von allen übereinstimmend ergänzte Lücke in einer dem Interesse der Urheber entsprechenden Weise ausgesüllt. Wenn also ein Land (wie Frankreich) durch seine innere Gesetzgebung allen Ausländern seine längere Schutzfrist bedingungslos ge währt, so genießen auch die verbandsländischen Autoren diesen Vorteil, während ihnen die Konvention keinen über die Frist des Ursprungslandes hinaus dauernden Schutz ein räumen würde. So ist durch diese beiden Vorschriften dafür Sorge getragen, daß auch in Zukunft, wie dies ja in reichstem Maße seither geschehen ist, Sonderverträge und die innere Gesetzgebung der weiteren Ausbildung des allgemeinen inter nationalen Urheberrechtsschutzes die Wege ebnen können. Soviel über den Stand des internationalen Urheber- rechtsschntzes. In zweifacher Richtung läßt er auch noch nach den Errungenschaften der ertragreichen Berliner Kon ferenz Raum sllr den Wunsch, daß auch er nur einen Durch gangspunkt für eine noch höhere Entwicklung seines Grund gedankens bedeute, des Gedankens des universalen Schutze? der Werke des Geistes und der Kunst. Einmal müssen die häßlichen Lücken verschwinden, die der Kreis der Verbands mitglieder noch aufweist, und unter denen das Fehlen der Vereinigten Staaten von Amerika sicherlich am schmerzlichsten empfunden wird. Dann aber gilt es, den rechtlichen In halt der Konvention noch weiterhin auszugestalten und ihn immer vollkommener den Schutzbedürsnissen der Urheber an zupassen, die sich im gleichen Schritte mit der stets zu nehmenden Gemeinsamkeit aller kulturellen Interessen dem Umfang und dem Grade nach in einer ständigen Steigerung befinden. Der Urheber und der gewerbliche Verwerter bedarf der Sicherheit, daß die Werke, die er der Welt mitteilt, gegen jeden als unlauter empfundenen Angriff, gegen jede unbe rechtigte Wiedergabe und Verbreitung geschützt sind. Uni ihm diese Gewißheit zu geben, müssen im Laufe der Zeit die wenigen Vorbehalte verschwinden, mit denen die Kon vention auch in der neuen Gestalt den von ihren Grund sätzen abweichenden Gesetzen der einzelnen Verbandsländer Rücksicht schenkt, so namentlich die Vorbehalte bezüglich der Schutzfristen, bezüglich des Schutzes der Werke der ange- 84
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