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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1909
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- Deutsch
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634 Börsenblatt s. d. Dächn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 13, 16. Januar 1909. wandten Kunst und bezüglich des Schutzes der Tonstücke gegen die Übertragung auf mechanische Musikwerke. Wünschenswert und die Erfüllung einer alten Forde rung der ^ssociutivn internationale wäre ferner eine Be stimmung, daß mit der Veräußerung von Kunstwerken nicht auch das Recht zu ihrer Vervielfältigung auf den Erwerber übergehen solle, ein Grundsatz, der im französischen und englischen Recht bisher noch nicht zur Anerkennung gelangt ist. Auch der Schutz des Zeitungsinhalts bedarf noch einer Erweiterung, um wenigstens aus die in Deutschland nun mehr erreichte Stufe zu gelangen. Als ein Mangel ist es endlich zu empfinden, daß das »äroit moral» der Urheber, der Schutz vor Änderungen, Zusätzen und Kürzungen durch den Rechtsnachfolger des Urhebers sstehe Gesetz von 1901 § s, Gesetz von 1907 §12) in der Konvention nicht absolut fcstgelegt worden ist, so daß seine Geivährung nach wie vor von dem Stand der inneren Gesetzgebung des um seinen Schutz angegangenen Berbandslandes abhängig bleibt. Auch sonst wird gewiß jede einzelne Jnteressentcngruppe einzelne Wünsche noch unerfüllt finden und sich wohl auch von der einen oder anderen Abmachung der Konvention beengt fühlen. Kein billiger Beurteiler aber wird leugnen können, daß das Werk der Berner Konvention in der Form, die sie auf der Berliner Konferenz erhalten hat, einen bedeutsamen Fortschritt und eine vornehme Errungenschaft der friedlichen Arbeit zwischen den Kulturvölkern darstellt. Bis zur völligen Vereinheitlichung aller llrhebcrrechlsgesetze, der »umkicstiov legislative», die von der verdienstvollen Association litteraire et aitistigue internationale angestrebt und durch die Aus arbeitung eines Mustergesctzentwnrfs im Jahre 1900 vor bereitet worden ist"), hat es allerdings noch gute Wege, Aber es ist doch sehr zu bezweifeln, ob mit einer solchen Uniformierung der Welt überhaupt gedient wäre, und ob es nicht umgekehrt gerade für die geistigen Güter der Nationen fruchtbringender ist, wenn den Gesetzgebungen der Verbandsländer auch in Zukunft ein individueller Zug er halten bleibt, der den eigentümlichen Rechtsum stellungen und den besonderen Bedürfnissen Rechnung trägt, die jedes Volk in sich nährt. Das Werk der Konvention wird erfüllt sein, wenn materiell diejenigen Gegenstände der Gesetzgebung, die den Verbandsläudern gemeinsam sind, und formell diejenigen Schutzvoraussetzungen, die für den internationalen Wett bewerb von Wichtigkeit sind, eine übereinstimmende inter nationale Regelung erfahren haben. Auf dem Wege zu diesem Ziel, der mit der Konvention des Jahres 1886 be treten worden ist, sind wir wiederum ein beträchtliches Stück vorwärts gerückt. Die in der Weltgeschichte kurze Spanne von 22 Jahren hat für die Entwicklung der Ge meinsamkeitsidee aus dem Gebiete der Werke der Schönheit und Wissenschaft bewunderungswürdig viel geleistet. Mit dem Zwang der Notwendigkeit, der jedem innerlich wahr hast berechtigten und nützlichen Gedanken innewohnt, wird sich diese Gemeinsamkeitsidee auch in der Folge durchsetzen und endlich den Zustand, der uns jetzt noch als Ideal, als Ziel unseres Strebens umschwebt, der Wirklichkeit zuführen. Möge kein unerfüllbarer Wunsch ausgesprochen sein, wenn wir uns den Eintritt dieses Augenblicks zum Frommen aller wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeit schon für eine recht nahe Zeit ersehnen. Russisches. lBergl, >908 Nr, 296; 1909 Nr, 7, d. Bl.) In Nr. 7 des Börsenblattes wird eine den »Nachrichten für Handel und Industrie- entnommene Mitteilung gebracht, wonach die russische Postverwaltung nunmehr angeordnet hat, daß aus dem Auslande eingehende gebundene Drucksachen fernerhin nicht mehr an den Absender zurückgehen, sondern unter Erhebung des zustehenden Zolles dem Adressaten aus gehändigt werden sollen. Das klingt wie ein Zugeständnis, ist aber keins. Der Hauptübelstand bleibt auch nach dieser Anordnung der Postverwaltung unverändert bestehen, nämlich die will kürliche Auslegung des Wortlautes des § 178 des russischen Zolltarifes, Wie wir in Nr. 296 d. Bl. ausgesührt haben, werden in Z 178 gebundene gedruckte Bücher mit Ausnahme von Halbfranzbänden als nicht zollpflichtig erklärt. Durch Inkraftsetzung einer alten Verordnung der russischen Zoll verwaltung, daß -als nicht Halbfranzbände anznsehen stnd« alle Einbände mit Ausnahme von Steifbroschüren ohne Stoff- rllcken, ist jedoch die eindeutige Bestimmung jenes Para graphen wieder aufgehoben worden. So lange die Verordnung, was nicht als Halbsranzbände anznsehen ist, nicht zurückgenommen wird, ist allen Schikanen der Post- und Zollverwaltung nach wie vor freie Bahn gelassen. Da die Post den Zoll nicht bestimmt, werden vermutlich alle Kreuzbandsendungen mit gebundenen Büchern zunächst der Zollbehörde übergeben, das Kreuzband wird zur Be rechnung des Zolles von dieser geöffnet und alsdann mit nicht zu berechnender Verzögerung unter Erhebung des zu stehenden Zolles durch die Post dem Adressaten ausgehändigt — oder auch nicht. Handelt es sich z, B, UNI unbestellt zugesandte Kataloge, so wird in sehr vielen, wohl in den meisten Fällen der Adressat die Annahme verweigern, weil er den Zoll nicht bezahlen will. Wahrscheinlich werden die Sendungen als dann von den russischen Post- oder Zollbehörden an den Absender nicht zurllckgeschickt, sondern vernichtet oder sonst verwendet. Die Konzession der russischen Postverwaltung ist nur ein Scheinzugeständnis, um die Querulanten los zu werden. Wir dürfen uns damit nicht zufrieden geben, sondern müssen verlangen, daß die russische Zollverwaltung es aufgibt, die positive Fassung des § t 78 durch eine negative Jntepretation illusorisch zu machen, und die Zollämter anweist, entsprechend dem klaren Wortlaut des § 178 nur wirkliche Halbfranz bände als zollpflichtig anzusehen, alle übrigen Einbände aber nicht zu beanstanden. Es kommen nicht nur Kreuzband sendungen und Postpakete in Betracht, sondern auch als Frachtgut in Rußland eingeführte Sendungen mit gebun denen gedruckten Büchern, Der Sitz des nicht nur den Buchhandel, sondern die ge samte Industrie schwer schädigenden Verfahrens ist nicht bei der russischen Postverwaltung, sondern bei der russischen Zollverwaltung zu suchen. Die Anordnung der Postverwaltung wird zur Folge haben, daß viele Kreuzbänder mit gebundenen Drucksachen spurlos verschwinden werden, weil der Adressat den Zoll nicht bezahlt, während sie seither unter Hinweis aus eine Bestimmung des Weltpostvertrages an den Absender zurllckgeschickt wurden, Leipzig, Veit L Comp. »> Siehe Röthlisberger in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1906, S. 241.
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