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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1909
- Sprache
- Deutsch
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12, 16. Januar 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 635 Entwurf eines geänderten Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eines Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb zugegangen: 8 1- Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben tatsächlicher Art macht, die geeignet sind, den Anschein eines be sonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den ge schäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung bände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen denjenigen, welcher die Angaben gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Der Anspruch auf Schadenersatz kann gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Ver breiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten. 8 2. Werden die im § 1 Abs. 1 bezeichnten unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Be auftragten gemacht, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber dieses Betriebes begründet. 8 3. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben tatsächlicher Art macht, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 8 4. Die Verwendung von Namen, die im geschäftlichen Verkehre zur Benennung gewisser Waren oder gewerblicher Leistungen dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter die Vorschriften der §§ 1, 3 nicht. Im Sinne der Vorschriften der §§ 1, 3 sind den Angaben tat sächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleichzuachten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirt schaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch land wirtschaftliche zu verstehen. 8 5- Öffentliche Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über den Verkauf von Waren, die aus einer Konkursmasse herrühren, müssen klar erkennen lassen, ob die zum Verkaufe gestellten Waren noch zum Bestände der Konkursmasse gehören oder sich bereits in anderer Hand befinden. Wer vorsätzlich in der Ankündigung den Anschein hervorruft, daß Waren, die nicht für Rechnung der Konkursmasse verkauft werden, noch zum Bestände der Konkursmasse gehören, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. In Ansehung des Anspruchs auf Unterlassung und auf Schadenersatz finden die Vorschriften der §8 1, 2 Anwendung. 8 6. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs an- kündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat. Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann für die An kündigung bestimmter Arten von Ausverkäufen angeordnet werden, daß zuvor bei der von ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Ausverkauf und den Zeitpunkt seines Beginns zu erstatten sowie ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren ein zureichen ist. 8 7. Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkaufe stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft worden sind oder für deren Verkauf der bei der Ankündigung angegebene Grund des Ausver kaufs nicht zutrifft. In Ansehung des Anspruchs auf Unterlassung und auf Schaden- 8 8. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer der Vorschrift des § 6 Absatz 1 zuwider es unterläßt in der Ankündigung eines Ausverkaufs den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat; 2. wer den auf Grund des § 6 Absatz 2 erlassenen Anord nungen zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Anordnungen unrichtige Angaben macht. 8 9. Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des § 6 Absatz 2, des §7 und des §8 Nr. 2 steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände betrifft. Auf Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die Vorschriften der 6 bis 8 keine An wendung. ^Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann Zeit und Dauer der üblichen Saison- und Inventurausverkäufe bestimmt werden. 8 10. Durch Beschluß des Bundesrats kann festgesetzt werden, daß bestimmte Waren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen Ein heilen der Zahl, des Maßes oder des Gewichts oder mit einer auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe über Zahl, Maß, Gewicht, über Beschaffenheit, Zeit oder Ort der Erzeugung oder den Ort der Herkunft der Ware gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen. Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe des Inhalts unter Festsetzung angemessener Fehler grenzen vorgeschrieben werden. Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichs tage sogleich oder bei seinem nächsten Zusammentritt vor zulegen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesrats werden mit Geldstrafe bis 150 ^ oder mit Haft bestraft. 8 11 Wer zu Zwecke» des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht er weislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Mitteilende oder Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unter bleibe. Hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung 84*
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