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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1909
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- Deutsch
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- Saxonica
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^ 12, 16. Januar 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 637 8 26. Wer im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz genießen. 8 27. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Be zeichnung höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaats bestimmt. 8 28. Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichsgesetzbl. S. 145) außer Kraft. vom 27. Mai 1896 erhobenen Klagen und Feststellung der Not wendigkeit umfassender Änderungen heißt es in der Begründung: In welchem Umfang aber und nach welcher Richtung eine Änderung des geltenden Gesetzes geboten und durchführbar er scheint, darüber gehen die Meinungen vielfach auseinander. Um in dieser Beziehung Klärung zu schaffen, sind zunächst Sachver ständige ans den Kreisen des Handels und des Handwerks sowie rechtskundige Personen über die Wirksamkeit des geltenden Ge setzes und über die für eine Revision in Betracht kommenden Fragen vernommen worden. Sodann ist der vorläufige Ent wurf eines neuen Gesetzes veröffentlicht worden, um den be teiligten Kreisen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierbei hat sich herausgcstellt, daß die Auffassungen in diesen Kreisen zwar in manchen Punkten übereinstimmen, bezüglich einer Reihe von Fragen aber sich nicht vereinigen lassen. Bei der Neuregelung müssen daher die verschiedenartigen Anregungen vorsichtig gegen einander abgewogen werden, um zu verhüten, daß durch Be rücksichtigung zuweit gehender Einzelwünsche die allgemeinen Bedürfnisse geschädigt werden. Unter den Fragen, welche für die Revision des Wettbewerb- gcsetzes in den Vordergrund gestellt zu werden pflegen, sind namentlich zu nennen die Einführung einer Generalklausel, welche es ermöglichen soll, manche jetzt nicht verfolgbare Unlauter keiten zu erfassen, die Verschärfung des Strafschußes und der Haftung des Geschäftsherrn für die Handlungen seiner An gestellten, die bessere Verhinderung der Quantitäts- und Qualitätsverschleierung, die mißbräuchliche Bezeichnung von Waren als Konkurswaren und vor allem die Auswüchse im Aus Verkaufs wesen. Aber auch Preisschleuderei und Lock artikel, Übermaß in der Rabattgewährung und im Zugabewesen wünscht man vielfach durch das Wettbewerbsgcsetz verhindert zu sehen; schließlich wird die Bekämpfung des Ausstellungsschwindels und der Bestechung der Angestellten von manchen Seiten als Aufgabe der Gesetzesrevision betrachtet. Nur einen, wenn auch erheblichen Teil dieser zahlreichen Fragen hat der vorliegende Entwurf, der an den Grundlagen des bisherigen Gesetzes festhalten zu sollen glaubt, in sich aufnehmen und im positiven Sinne regeln können. Dagegen waren von der gesetzlichen Regelung einige Fragen auszuschließen, die zwar Unlauterkeiten im Geschäftsleben betreffen, sich aber über die Grenzen des Wettbewerbsgebiets hinaus erstrecken oder zu einer gesetzlichen Regelung noch nicht reif sind. Hierher gehört zunächst die Frage der Bestechung von Angestellten kaufmännischer oder industrieller Betriebe. Bei den amtlich veranlaßten Er hebungen ist von der großen Mehrzahl der befragten Handels vertretungen und Vereine die Notwendigkeit des Erlasses beson derer strafrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung der allerdings vielfach beklagten Mißstände auf diesem Gebiete zurzeit verneint worden. Die Auffassung dieser Kreise geht im allgemeinen dahin, zunächst noch weitere Erfahrungen abzuwarten und die Bekämpfung des Übels inzwischen der Selbsthilfe nnd der aus giebigeren Benutzung der bestehenden Rechtsbehelfe zu überlassen. Auch der mehrfach aufgetauchte Wunsch nach einer gesetzlichen Reglementierung des Ausstellungswesens kann innerhalb der gegenwärtigen Revision des Wettbewerbsgesetzes nicht erfüllt Nöffcublatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. werden. Soweit es sich um die unlautere Reklame mit Medaillen und Diplomen handelt, die überhaupt nicht oder von Schwindel- ausstcllungen verliehen worden sind, geben die Vorschriften in §§ 1,4 des geltenden Gesetzes zum Einschreiten auf dem Rechts wege eine ausreichende Handhabe. Darüber hinaus werden Vor schriften empfohlen, welche die behördliche Beaufsichtigung des Ausstellungswesens, die Einführung einer Konzessionspflicht der gewerbsmäßigen Ausstellungsunternehmer und die Beschränkung des Rechts, Ausstellungsmedaillen und andere Auszeichnungen zu verleihen und zu erwerben, zum Gegenstände haben. Eine der artige Regelung würde aber die Zwecke der jetzigen Revision des Gesetzes überschreiten und daher im Falle des Bedürfnisses einem drückung des sogenannten Gutscheinsystems befürwortet, dessen Wesen darin besteht, daß den Packungen einer Ware vom Verkäufer Scheine beigefügt werden, deren Einsendung in einer bestimmten größeren Zahl innerhalb einer gewissen, meist kurz bemessenen Frist den Anspruch auf die Lieferung irgend eines Gebrauchs gegenstandes gewährt. Auch diese Frage eignet sich gegenwärtig nicht zu einer gesetzlichen Regelung. Als unlauteres Geschäfts gebaren können ebensowenig die üblichen Zugaben von Waren in den Geschäftsläden der Kaufleute usw., die Lieferung von Bildern, wie sie den Packungen von Schokolade und anderen Waren bei gefügt werden, oder ähnliche, in vielen Zweigen des Detail- Handels verbreitete Vergünstigungen an die Kundschaft angesehen werden. Auf Grund der bis jetzt vorliegenden Erfahrungen hat sich jedoch eine sichere Abgrenzung zwischen den einwandfreien und den geschäftlich verwerflichen Formen der Nabattgewährung^ die die Schaffung eines besonderen gesetzlichen Tatbestandes er möglichte, nicht feststellen lassen. Die Verfolgung unredlicher Ge schäftsformen auf diesem Gebiete muß daher dem gemeinen Rechte überlassen bleiben. Hier kommt in erster Linie die Vor schrift im § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Betracht. Diese Vorschrift gewährt schon jetzt die Möglichkeit des Einschreitens durch Klage vor den bürgerlichen Gerichten, sofern die Art und Weise der Rabattgewährung gegen die guten Sitten verstößt. Kleine Mitteilungen. ^Unzulässige Verwendung von Bücherzctteln zur Be stellung von Ansichtskarten. — Nachdem in letzter Zeit wieder holt Bücherzettel, auf welchen Ansichtskarten bei Verlagsanstalten bestellt wurden, von der Post zurückgewiesen, bzw. mit Straf porto belegt worden waren, hat sich (wie die Papierztg. mitteilt) der Vorstand des Schutzverbandes für die Postkarten-Jndustrie be schwerdeführend an den Herrn Staatssekretär des Reichspostamts durch Bücherzettel für zulässig zu erklären. Der Herr Staats sekretär des Reichspostamts hat jedoch das Ersuchen des Schutz verbandes ablehnend beantwortet, weil Ansichtspostkarten nicht zu den Artikeln gehörten, die nach der Postordnung zur ermäßigten Bücherzettel-Taxe bestellt werden könnten. Wie die Handelskammer zu Berlin, die der Schutzverband um Unterstützung ersucht hatte, dem Vorstand des Verbandes mitteilt, stützt sich die neuerliche Entscheidung auf die Bekannt machung in Nr. V der Deutschen Verkehrs-Zeitung vom 30. Ja nuar 1903. Damals hat die oberste Postbehörde ihren Standpunkt wie folgt festgelegt: »Bücherzettel dürfen nach den Allgemeinen Bestimmungen zu 8 8 X der Postordnung auch zu Bestellungen auf buchhänd lerische Vertriebsmittel (Formulare, Umschläge usw.) verwendet werden. Diese dem Buchhandel erst kürzlich mit dem Inkraft treten des neuen Abschnittes 5l gewährte Vergünstigung ist da hin ausgelegt worden, daß es den Buchhandlungen nunmehr ge stattet sei, Formulare jeder Art, Ansichtskarten, Briefumschläge, Visitenkarten und ähnliche Gegenstände der Papierwaren industrie, die von Buchhändlern neben den buchhändlerischen Werken, Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern und Musikalien vertrieben zu werden pflegen, mittels Bücherzettel zu bestellen. In Wirklichkeit bezieht sich die Vergünstigung jedoch nur auf die buchhändlerischen Formulare usw., die für den Vertrieb der 85
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