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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1909
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- Deutsch
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744 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 14. IS. Januar 1909. gebühr, Buchbinder- und Frachtkosten zu zahlen hat, wodurch ein beträchtlicher Teil der Beilagegebühr in Anspruch genommen wird. Durch die Steuer auf Beilagen würde der Berlagsbuch- handel in ganz besonderem Maße getroffen werden, denn das Buch, und insbesondere das wissenschastliche Buch kann nicht durch eine bloße Titelanzeige genügend bekannt gemacht werden. Darum müssen die Verleger in den meisten Fällen ausführliche Prospekte verbreiten, die bei wissenschaftlichen, meist in kleiner Auslage hergestellten Werken schon an sich ein sehr kostspieliges Bertriebsmittel sind, das nun noch um 20 Prozent der Beilage gebühren verteuert werden soll. Nach"alledem kann die'sJnseratensteuer nur als kultur- und wirtschastsfeindlich angesehen werden. Sie ist uni so bedenk licher, als sie innerlich unwahr ist. Sie will eine Besteuerung des Gewerbes vermeiden, wie ausdrücklich betont wird, obwohl es ihr sofort anzusehen ist, daß sie in der Endwirkung doch auf das Gewerbe zurllckfällt und den Inserenten in den meisten Fällen frei läßt. Für den Verleger wie für den gewerbtreibenden Inserenten, wenn letzterer sie tatsächlich trägt, bedeutet sie eine Sondergewerbesteuer, für den Anzeigenden insbesondere noch eine Steuer auf seine Vertriebsmaßnahmen, eine Besteuerung seiner geschäftlichen Tüchtigkeit und Rührigkeit. Auch der kleine Geschästsmann kann heute Anzeigen nicht mehr entbehren. Werden sie ihm durch eine Steuer noch verteuert, so wird ihm der Kon kurrenzkampf immer schwerer gemacht, der gerade ihm doch so sehr wie möglich erleichtert werden sollte, damit der gewerbliche Mittelstand nicht immer mehr durch die Großbetriebe unter drückt wird. Aber auch gegen die geplante Plakatsteuer, soweit sie den Vertrieb der Erzeugnisse des Buchhandels betrifft, muß der ehr- erbietigst Unterzeichnete Vorstand, namentlich im Interesse der von ihm vertretenen Sortimentsbuchhändler, Bedenken erheben. Die Schaufensterplakate bilden für sie ein wirksames Propaganda- mittel, um buchhändlerische Neuigkeiten bekannt zu machen. Als Ankündigungen, die nicht lediglich den Geschäftsbetrieb des Sorti menters betreffen, können sie nicht als steuerfrei angesehen werden. Bei der großen Zahl der Neuigkeiten ist auch die Anzahl der Plakate naturgemäß eine große und stetig wechselnde, und ihre Besteuerung muß die Vertriebsspesen des Sortimenters ganz be deutend erhöhen und seine schon jetzt sehr bedrängte wirtschaft liche Lage noch mehr verschlechtern. Um dem zu entgehen, wird er aus die Plakatreklame in den meisten Fällen verzichten müssen. Neben diesen materiellen Gründen, die gegen die von dem Steuergesetzentwurf projektierten Steuern sprechen, erscheint es aber dem Unterzeichneten Vorstand noch besonders geboten, sich gegen die Unbilligkeit und Schwierigkeit der Berechnung und Erhebung der Anzeigensteuer zu wenden. Schuldner der Steuer ist zwar formell der Anzeigende, aber nur zum Schein, da der Verleger als Selbstschuldner für die fälligen Steuerbeträge haftet ohne Rücksicht darauf, ob sie eingegangen sind oder nicht. Der Verleger allein ist es, mit dem die Steuerbehörde zu tun hat. Er allein trägt das ganze Risiko des Eingangs des Steuerbetrages vom Inserenten, denn nach 8 12 Absatz 1 wird die Steuer be- reits fällig mit der Annahme der Einrückung bzw. der Sonder beilage zwecks Aufnahme bzw. Verbreitung durch den Verleger. Der Steuergesetzentwurf trägt also den vielen Zufälligkeiten und Besonderheiten, die namentlich bei laufenden Anzeigen Vorkommen, in keiner Weise Rechnung. Er berücksichtigt weder, daß der Verleger gezwungen ist, Kredit zu gewähren, daß er aus später wiederholte Inserate Rabatt gewähren und aus mannigfachen Gründen Abbestellungen laufender Inserate an nehmen muß, daß er Verluste durch Zahlungseinstellungen er leidet u. a. m. Den allerschwersten Bedenken unterliegt aber die dem Ver leger auserlegte Verpflichtung, die Steuer zu berechnen und ein zuziehen, und noch gar nicht zu übersehen sind die Schwierig, leiten, Belästigungen und Peinlichkeiten, die damit verbunden sein werden. Die dem Verleger dafür ausgesetzte Vergütung von 10 Prozent des Steuerbetrages reicht bei weitem nicht aus, um die durch die erforderlichen Buchungen, Listenfllhrungen, sonstiges Schreibwerk und Porti erwachsenden Unkosten zu decken. Ungerecht sind dabei die Behinderungen, die daraus für den ordnungsmäßigen Betrieb entstehen müssen. Der ehrerbictigst Unterzeichnete Vorstand zweifelt nicht daran, daß insbesondere diese Kontrolle zu deu schwersten Betriebsschädigungen führen muß, um so mehr, wenn rigorose Berwaltungsbestimmungen die Einschnürung des Betriebes im Geiste des ganzen Gesetzentwurfs noch vollkommener machen. Dabei kann es gar nicht ausbleiben, daß der Verleger selbst bei größter Achtsamkeit nur zu oft gegen die Bestimmungen des Jnseratensteuergesetzes und die erlassenen Verwaltungsbestimmungen verstößt und damit in Strafe verfällt. Der ehrerbietigst Unterzeichnete Vorstand weiß, daß das Deutsche Reich neue große Einnahmen braucht, und er weiß ebenso, daß die Buchhändler wie jeder andere Bürger ihren vollen Anteil daran zu tragen haben werden. Tic Jnferatcn- ftcuer aber können wir weder für gerecht noch für praktisch durchführbar halten, nnd wir richte» darum an den Hohen Reichstag das ergebene Ersuche», die Steuer ablehncn z» wollen. Leipzig, den 5. Januar 1909. In größter Ehrerbietung Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Ernst Bollert. Karl Siegismund. Alfred Voerster. vr.Erich Ehlermann. Arthur Sellier. Beruh. Hartman». Llnsere Rechtschreibung. Von Otto Winzer in Berlin. Die deutsche Rechtschreibung ist in, Buchgewerbe bisher fast nur als Schmerzenskind betrachtet worden, und selbst die neue, trotzdem sie amtlich eingefllhrt ist, sinket noch nicht allent- halben die ihr gebührende Zustimmung. Daß eine allgemein anerkannte Einheitsrechtschreibung nicht nur dem weiten Kreise des Buchgewerbes allein einen großen Nutzen bringt, braucht Wohl hier nicht besonders erörtert zu werden. Es handelt sich also in der Hauptsache darum, die laug ersehnte Einheitsrechtschreibung, als die man die neue amtliche Rechtschreibung mit Fug und Recht bezeichnen kann, so schnell wie möglich überall zur Einfüh rung und Alleinherrschaft zu bringen. Die alte Rechtschreibung war Jahrzehnte hindurch der Schrecken aller Schriftsteller, Buchhändler und Buchdrucker. Auch die sogenannte Puttkamersche Schulorthographie <von 1880 bis 1902 in Kraft) änderte an dem bestehenden Tohuwabohu nicht viel. Sie konnte nicht festen Fuß sassen und zur allgemeinen Einführung gelangen, obwohl sie gegenüber der alten Eigentlich gab es ja keine bestimmte alte) viele Vereinfachungen usw. auf wies. Außer in den Schulen wurde sie von niemand angewandt, da auch die Behörden, ja selbst das Kultusministerium, sie auf Bismarcks Befehl in ihrem Verkehr streng mieden. Erst unserer neuesten Rechtschreibung, die im Jahre 1903 allgemein fauch bei den Behörden) eingeführt wurde, dürfte es Vorbehalten sein, es endlich zu einer größeren Stetigkeit zu bringen; man kann sie schon jetzt als Einheitsrechtschreibung sür alle sich der deutschen Sprache Bedienenden bezeichnen. Die Einzelheiten in der Ent wicklung unserer deutschen Rechtschreibung näher zu erörtern, ist nicht der Zweck dieser Zeilen. Es soll nur versucht werden, zu zeigen, was der Einheitsrechtschreibung noch hindernd im Wege steht und wie ihre Verbreitung zu fördern ist. Wer sich genauer über die Entwicklung der deutschen Rechtschreibung unterrichten
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