Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090129
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190901294
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090129
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-01
- Tag1909-01-29
- Monat1909-01
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1252 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 23, 29. Januar 1909. (Linz) rungen und Verschärfungen wünschen, so erscheint uns doch der Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit als ein geeignetes Mittel, die ehrlichen Erwerbsstände gegen unlautere Konkurrenten zu schützen. Aus diesem Grunde hat der Entwurf auch im großen und ganzen die Zustimmung der Gewerbetreibenden gefunden. Wir haben bedauert, daß bei den Vorberatungen für die Fertigstellung des Entwurfs die interessierten und berufenen Kreise, vor allen Dingen der Vorstand der Deutschen Mittelstandsvereinigung, nicht ein geladen und zugezogen worden sind. Aber mit der grundsätzlichen Stellung des früheren von uns so hoch geschätzten Staatssekretärs zum Mittelstände bängt dies kaum zusammen, jedenfalls liegen diese Vorgänge so weit zurück, daß dem gegenwärtigen Chef des Reichsamts des Innern kein Vorwurf gemacht werden kann, um so weniger, als er das Versäumte später wieder gutzumachen versucht hat. Wir sind dem Staatssekretär beziehungsweise dem Reichskanzler dankbar, daß er den Entwurf vor Überweisung an die verbündeten Regierungen im »Reichsanzeiger« veröffentlicht und der öffentlichen Kritik preisgegeben hat. Diese nicht immer übliche, aber in letzter Zeit wiederholt geübte Praxis hat im allen Seiten anerkannt, daß man gegen tatsächlichen Schwindel im Erwerbsleben gär nicht scharf genug Vorgehen kann, daß auf der anderen Seite aber alles vermieden werden muß, was geeignet wäre, den reellen Geschäftsbetrieb zu schädigen und zu ein Prozeß, der vor vier Jahren begonnen und im vorigen Jahre seinen Abschluß gefunden hat. Im März 1905 erließ ein Warenhaus eine bombastische Reklame für zwei Waggons Schuh waren sowohl hinsichtlich des Preises wie der Qualität. Ver schiedene Fachmänner stellten fest, daß dieses Angebot weit über waren schon in der Frühe des nächsten Morgens angeblich nicht mehr vorhanden. Sie verfolgten die Angelegenheit weiter, und die Handelsschutzvereinigung erließ zunächst in den Lokal blättern eine Warnung. Obwohl die Fassung dieser Anzeige von einem Rechtsanwalt, der der Syndikus einer großen Schuhfabrik ist, begutachtet und gebilligt war, wurde der Schutzverein des wegen belangt und bekam unrecht, weil er behauptet hatte, die die gekauften Schuhe. Die größten Schwierigkeiten aber wurden dem Verein bereitet, weil sehr schwer festzustellen war, wer eigentlich in dem Geschäft zur Verantwortung zu ziehen fei. Der Geschäftsführer, der schließlich als der Verantwortliche ver klagt wurde, wurde schließlich vom Schöffengericht freigesprochen, weil er gelernter Manufakturist sei und deshalb von Schuhwaren keine Kenntnis besäße. In der Berufungsinstanz finden bedauer ist, in erster Linie die Ausführung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu überwachen, vielfach nicht di genügende Anerkennung. In dem erwähnten Falle sagte der Vorsitzende: Sie sind ja nur Kleinhändler; das ist nichts als der zu wundern. Hier zeigen sich so recht die Schattenseiten einer kasuistischen Behandlung des unlauteren Wettbewerbs. Würde das Gesetz in einer Allgemeinbestimmung eine gewisse Handhabe zum Vorgehen geboten und dem richterlichen Ermessen einen Spielraum gelassen haben, so wäre zweifellos der Schuldige der letzten Gesetzes in einer ganzen Reihe ähnlicher Fälle die richter lichen Instanzen versagen müssen. — Als 1896 das Gesetz ge schaffen wurde, waren nicht nur seine Freunde, sondern auch seine Gegner auf der Linken doch davon überzeugt, daß es in erziehe rischer Beziehung nicht ohne Bedeutung sei, dem Grundsatz von Treu und Glauben zu seinem Recht verhelfen würde. Diese Er wartung ist auch zum Teil eingetroffen. Aber auf der andern Seite ist nicht zu verkennen, daß trotzdem der gewissenlose, raffinierte Gauner immer neue Formen gefunden hat für seine unlautere Manipulation. Das würde wegfallen, wenn statt der Aufzählung gewisser Merkmale eine Normativbestimmnng, eins General klausel ausgenommen würde. Es würde auch nicht nach der Generalklausel allein entschieden werden, weil das Gesetz noch eine Reihe anderer Bestimmungen enthält, die Generalklausel würde nur eine etwaige Lücke des Gesetzes auszufüllen haben und das Gesetz zu einem Abschluß bringen. Die Generalklausel würde auch den Begriff »unlauterer Wettbewerb« scharf zu defi nieren haben. § 1 des Gesetzentwurfs würde die Bestimmung enthalten müssen: ein jeder ist strafbar, der in Handel und Ver kehr unlautere Handlungen begeht usw. Ich hoffe, daß die Re gierung die Generalklausel schließlich doch noch akzeptieren wird. — Was die geschäftliche Behandlung der Vorlage betrifft, so sind auch wir dafür, daß der Entwurf einer Kommission von 21 Mit gliedern überwiesen wird. — Heute bleibt eine große Zahl von Fällen unlauteren Wettbewerbs ungesühnt, weil der Begriff »Angaben tatsächlicher Art« objektiv nicht faßbar ist. Die Judi katur faßt diesen Begriff viel zu eng. Der Wegfall der Worte »Angaben tatsächlicher Art« ist eine Forderung, die auch wir er heben. — Ein weiterer Mißstand ist, daß nach der heutigen Judi katur Angestellte straffrei bleiben, wenn sie vorgeben, daß ihnen nicht bewußt sei, daß sie gegen Treu und Glauben ge handelt hätten; die Geschäftsherren brauchen nur Strohmänner hinzustellen, die erklären, daß sie von dem Geschäft keine Ahnung hätten. Eine Änderung oder Besserung ist nur zu erwarten, wenn in dem Gesetz die Bestimmung ausgenommen wird, daß der Geschäftsherr die gegen das Gesetz verstoßenden Handlungen seiner Angestellten wie seine eigenen zu vertreten hat. — Der Regelung des Ausverkaufswesens, wie sie im Gesetz vor gesehen ist, stimmen wir im Prinzip zu. Einige Handelskammern befürchten allerdings, daß die Befugnis der Handelsbehörden, ein Warenverzeichnis der auszuverkaufenden Waren zu verlangen, zu einer Schikanierung auch der reellen Geschäfte führen könnte. Hoffentlich wird von dieser Befugnis nur ein seltener Gebrauch gemacht werden. Wir vermissen in dem Entwurf ebenfalls einen Paragraphen zur Bekämpfung des Lockmittelunwesens. - Mit einem wirksamen Rechtsschutz, den wir von dem neuen Gesetz erwarten, glauben wir dem Handel und Gewerbe einen Dienst zu erweisen. Abgeordneter 0r. Dove (fr. Vgg.): Was die geschäftliche Be handlung der Vorlage angeht, so sind wir für eine Kommission von 21 Mitgliedern, da kleinere Kommissionen in der Regel besser und rascher arbeiten als große. — Der Streit über das Prinzip des Gesetzes dreht sich darum, ob clausula Asusrulis oder besondere Bestimmung. Die französische Gesetzgebung vertritt den elfteren Standpunkt. Bei uns in Preußen neigt man einer kasuistischen Praxis zu. Auch nach der gegenwärtigen Vorlage würde die Kasuistik sehr bedeutend sein; in einem Kommentar, auch wenn er im »Vorwärts« erschiene, würden nur die Fälle aufgezählt werden, die in den Motiven angeführt sind. — Nachschübe hatte auch das Reichsgericht prinzipiell für unzulässig erklärt. Nun ent stand ein großes Geschrei, daß das Gericht die Nachschübe erlaubt hätte, und nun wurde erst recht mit Nachschüben vorgegangen; man halte das Urteil des Reichsgerichts mißverstanden. Ich halte nur eine generelle Regelung für ersprießlich, das heißt die Ein führung einer Generalklausel. Nun haben wir aber einmal den Weg der Kasuistik betreten, und wir werden uns damit absurden müssen. Dem prinzipiellen Nachschubsverbot stimme ich durchaus zu. Die Ausnahme der Inventur- und Saisonausverkäufe ist eine berechtigte Konzession an die Geschäftswelt. Am wenigsten sympathisch ist uns an diesem Entwürfe die Ausdehnung der polizeilichen Befugnisse. Es wäre deshalb angebracht, daß die Polizeiorgane, bevor sie Anordnungen treffen, die Organe des Handels anhören müssen. Man weiß ja, mit welchen Gefahren die polizeiliche Kontrolle für die Geschäftsleute verbunden ist. Wenn ein Geschäftsmann nicht die Hand öffnet, so riskiert er, daß er von der Polizei schikaniert wird. An Strafbestimmungen haben wir heute schon mehr als genug. — Man hat eine Bestimmung verlangt, die dem Unwesen der Schmiergelder der Angestellten entgegentritt. Ich bin damit einverstanden, daß diese Materie der Selbsthilfe überlassen bleibt. Vielleicht könnte einmal festgestellt werden, mit welchen Mitteln diesen Mißbräuchen begegnet wer den kann.— Der Ausstellungsmedaillenschwindel hat aller dings im Laufe der Zeit dadurch, daß hohe Protektoren diesen Ausstellungen ihren Namen, mit dem sie sonst so sparsam um-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder