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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1909
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- Deutsch
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23, 29. Januar 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Ttschn. Buchhandel. 1253 (Tove) kämpfen. 90A von allen Ausstellungen verfolgen irgend welche Nebenzwecke und haben irgend eine günstige Wirkung auf Handel und Gewerbe. Dagegen hat die internationale Ausstellungskom mission durch internationale Vereinbarungen dem Ausstellungs schwindel entgegengewirkt. Es zeigt sich eben, daß das Gebiet des unlauteren Wettbewerbs nur international rechtlich ge regelt werden kann. Man wird aber auch auf die Selbsthilfe ver weisen müssen. Der letzte internationale gewerbliche Rechtsschutz kongreß in Stockholm hat sich auch mit dieser Frage beschäftigt- Wir treten an die Behandlung des Entwurfs heran in dem Be streben, die Mißstände, die sich auf gewerblichem Gebiete gezeigt haben, zu bekämpfen und möglichst zu beseitigen. Aber versprechen wir uns nicht zu viel davon und operieren wir nicht mit zu weit gehenden Argumenten, sonst könnten wir dahin kommen, ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb der Parteien um die Gunst der Wähler zu machen. Abgeordneter Hanisch (wirtsch. Vgg.): Wir erkennen gern an, daß der Entwurf eine Verbesserung des bestehenden Gesetzes ist, das den gewerblichen Mittelstand in keiner Weise befriedigt hat. Trotz dieser allgemeinen Anerkennung haben wir einige Bedenken gegen das Gesetz. Im § l wünschen wir die Worte »Angaben tatsächlicher Art« gestrichen zu sehen. Einverstanden sind wir da mit, daß dem Geschäftsinhaber eine größere Haftung für seine Angestellten auferlegt werde. Wir hoffen, daß wir in der Kom- missionsberatnng zu einem uns befriedigenden Ergebnis gelangen Abgeordneter vr. Müller-Meiningen (fr. Volksp.): Man hat uns sehr häufig Vorwürfe gemacht wegen der skeptischen Haltung, die wir seinerzeit gegen das Gesetz von 1896 eingenommen haben. Dit heutigen Ausführungen der Vertreter fast sämtlicher Parteien haben aber unsere Befürchtung, daß das Gesetz nicht elastisch ge nug, daß es viel zu kasuistisch sei, vollauf bestätigt. Das Gesetz hat sich in eine große Zahl von zivilrechtlichen Einzeltatbeständen Wettbewerber bieten, andere neue Tatbestände ihrerseits zu er- nnen. Mit jeder weiteren Schaffung von Einzelfällen durch kasuistische Regelung durchlöchern wir nur das Netz, das wir gegen die unlauteren Wettbewerber ausgeworfen haben. Die französi- sischen, englischen, schweizerischen und italienischen Richter haben einen tatsächlich größeren Erfolg durch die allgemein zivilrechtliche Norm der betreffenden Gesetze erzielt als wir. Nur Österreich allein hat sich aus den Standpunkt einer derartigen legislativen Kasuistik mit seinem neuen Gesetze gestellt. Holland auf der anderen Seite ist so weit gegangen, daß es diese Allgemeinheit sogar auf das kriminelle Gebiet übernommen hat. Davor muß unter allen Umständen gewarnt werden. Wenn wir auch auf der einen Seite der Überzeugung sind, daß zivilrechtlich die einzelnen Fälle durch eine Generalklausel gepackt werden können, daß wir einen weiteren Ausbau über den § 826 des Bürgerlichen Gesetz griff in die allgemeine Rechtsordnung handelt. Damit wird eine ganz richtige Grenze zwischen der kriminellen und der zivilrecht lichen Behandlung solcher Dinge aufgestellt. Was die Reklamen anbetrifft, so läßt sich nicht leugnen, daß es kein fröhliches oder trauriges Ereignis im Leben des deutschen Staatsbürgers gibt das nicht von einem findigen Kopf zu Wettbewerbszwecken aus genutzt wird. Vor einigen Tagen ging durch die Presse die Nach steuer bekämpfen — eine Brosche für 16 ^ empfohlen wurde. Solche Fälle werden auch die allerkasuistischsten Bestimmungen nicht hindern können. — Es wäre auch zu erwägen, ob es durch § 1 nicht zu ermöglichen wäre, auch die Revolverpresse, gegen die sich in den letzten Tagen die Berliner Presse mit aller Energie ein gesetzt hat, zu packen. Es unterliegt für mich keinem Zweifel, daß derartige Revolverpreßartikel, wie sie auf den Straßen von Berlin sehr häufig angeboten' werden, bereits unter 8 1 des Ge setzes fallen und auch gepackt werden können. — Was das Aus- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Verkaufs wesen anlangt, so stehe auch ich auf dem Standpunkt des grundsätzlichen Nachschubverbots. Dagegen haben wir große Bedenken gegen das Übermaß polizeilicher Reglementierung im Ausverkaufswesen. Es erscheint mir doch sehr fraglich, ob man damit einen glücklichen Weg einschlägt. Es zeigt sich hier ein Mangel an Selbstvertrauen und Selbsthilfe in unserem Mittelstände, der nach meiner Überzeugung sehr zu bedauern ist. Mit den konzessionierten Ausverkäufen hat man in Österreich sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Es besteht auch die große Gefahr, daß, wenn man derartige Ausverkäufe behördlich kon zessioniert, die Käufer glauben, es sei auch die Qualität der verkauften Waren von den Behörden konzessioniert. Wir müssen absolut verlangen, daß in diesen Dingen die Handelsvertretungen unter allen Umständen gehört werden. Nach den Motiven ist es zwar verboten, zu sagen »schneller und billiger Verkauf« oder »nur noch kurze Zeit«, »billigere Preise«, aber dagegen wird nichts eingewendet, wenn gesagt wird »billiger Tag«, »Ausnahme tag« und ähnliches. Das zeigt bereits die großen Schwierigkeiten, mit denen man es zu tun haben wird. Diese Bestimmungen über den Ausverkauf sind unzweifelhaft sehr gut gemeint; aller es wird in der Kommission zu prüfen sein, ob ihr Zweck nicht auf weniger bureaukratischem Wege erreicht werden kann. - Wir haben bei verschiedenen Gelegenheiten verlangt, daß von den Bestimmungen über die Quantitätsverschleierungen ein etwas ausgiebigerer Gebrauch gemacht werde, vor allem zum Schutze der Konsumenten auf dem Gebiete des Kohlenverkaufs. Es besteht da zum Teil der schlechte Gebrauch, daß z. B. bei Waggon lieferungen statt 200 nur 180 oder 190 Zentner geliefert werden, weil Wasser aufgeschüttet und dadurch ein größeres Gewicht herbeigeführt wird. Das ist unzweifelhaft eine betrügerische Handlungsweise. — 8 13 bestimmt: «Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Ver wechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Benutzung in An spruch genommen werden.« Auf diesem Gebiete spielen neben den gewerblichen Zwecken noch politische Verärgerungen mit. — Was das Ausstellungs- und Medaillenunwesen anbetrifft, so hat das Reichsgericht einen ganz richtigen Standpunkt zur Hintanhaltung dieses Unwesens eingenommen. Es wäre gut, wenn uns auch hier die Reichsregierung eine Enquete vorlegte, die zeigt, welche bedenklichen Dimensionen dieser Ausstellungs schwindel bereits angenommen hat. — Auch bezüglich des Ge heimnisverrats der Ange stellten bleibt es bei dem bisherigen Recht. Die Kommission wird zu prüfen haben, ob eine Bestrafung des Versuchs eines solchen Verrats, wie sie empfohlen worden ist, notwendig ist. — Im Zusammenhang mit der Frage des Ge heimnisverrats steht auch die Frage der Bestechung der Ange stellten. Es hat sich ergeben, daß von 70 Handelskammern 49 für eine derartige Bestrafung und nur 21 dagegen sich erklärt haben. Und auch diese leugnen nicht die immer größer werdende Gefahr derartiger Schmiergelder. Es ist aber auch sicher, daß die Ange stellten durch die bestehenden Gesetzesbestimmungen zu fassen sind, daß sie ohne weiteres entlassen werden könncn. Nicht gepackt werden aber die bestechlichen Lieferanten, die viel gefährlicher sind als die armen Angestellten, die infolge der Not zu derartigen Handlungen greifen. — Ich möchte die Frage an die Reichsregierung richten, wie es mit der Sammlung von Material steht, das wir in einer Resolution vor kurzem verlangt haben. Es kommt alles auf die Art an, wie ein solches Gesetz angewendet wird. — Was auf diesem Gebiete die Selbsthilfe leisten kann, hat in der letzten Zeit der aufsehenerregende Fall Ganter mit seinem Schundroman »Doppelte Moral« gezeigt. Er hat gezeigt, daß die glän zende Organisation der Buchhändler und die deutsche Presse das Publikum vor einer schweren Schädigung geschützt haben. Weder überschätze, noch unterschätze ich den vorliegenden Gesetz entwurf. Wir wollen mit Eifer Mitarbeiten, um den Mittelstand vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. Abgeordneter Bir (Zentr.): Es freut mich, konstatieren zu können, daß die Grundsätze des Entwurfs und seine Fassung bei allen Vorrednern eine überwiegend günstige Beurteilung gefunden 164
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