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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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2636 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. ^ 50. 2. März 1909. C. Kochs Verlag in Nürnberg. 2661 Emmerich: Mittel und Wege zur Gesunderhaltung und Ver längerung des menschlichen Lebens. 2. Ausl. 60 Jos. Kösel'sche Buchhandlung in Kempten. 2644/45. 2649 Bernbeck: Katechetische Skizzen. 3 geb. 3 ^ 60 Rogg: Das Gebet des Herrn. 90 Thrasolt: Oe prokuncki8. 2. Ausl. 1 ^ 50 geb. 2 60 Heinen: Moderne Ideen im Lichte des Vaterunsers. 1 ^ 60 geb. 2 Alfred Kröner Verlag in Leipzig. O I Misch L Thron in Brüssel. 2660 10 ^ j f' 's 'O Georg Müller Verlag in München. 2667 6 ^ 50 ^ K. Ad. Emil Müller in Stuttgart. 2673 *Deutsche Künstlerpostkarten. Serie VIII, XII, XIII, XIV, XV. Je 1 Reicht «L Co. Verlag in Berlin. 2661 Georg Reimer in Berlin. 2650 Heinrich Schwill, k. n. k. Hosbuchh. in Innsbruck. 2662/63 *Hirn: Tirols Erhebung im Jahre 1809. 2. Ausl. 10 geb. 12 Julius Springer in Berlin. 2642. 2653 Strecker L Schröder in Stuttgart. 2657 kait^L 1 60^. ^ " i stuckt. iMuäruek.I R. Trenkel in Berlin. 2645 Franz Bahlen in Berlin. 2664 *Das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (Fassung vom 20. Mai 1893) nebst dem Einführungsgesetz und den für Preußen ergangenenAusführungs- und Kostenbestimmungen, mit Kommentar und Anmerkungen von Jaeckel. 3. Ausl. 18 ^ 60 -H; geb. etwa 21 Veit K Comp, in Leipzig. 2657 'Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. 69. Bd. (Neue Folge. 19. Bd.) 4 geb. in Halbfrz. 5 ^ 60 H. Berlagsanstalt Benziger L Eo. A.-G. in Einsiedeln. 2652 Verlagsanstalt Universal in Berlin 2656 Die alte Kaiserstadt Goslar. 12 Faks.-Aquarelle nach Hertel. Wildenbruch. Neue Ausl. Ord. Ausg. I 150 ^6; Ausg. II (Fürstenausg.) 200 Earl Vietor in Cassel. " 2667 R. Zacharias Verlag in Magdeburg. 2657 Nichtamtlicher Teil. Der urheberrechtliche Schutz der Abbildungen. Von vr. Franz Loeniger. Rechtsanwalt am Kgl. Kamniergericht zu Berlin < Nachdruck nur mit Genehmigung des Verfassers.) I. Welche Abbildungen sind geschützt? Nach dem Urheberrechtsgesctz sind geschützt Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art. die nicht ihrem Haupt zweck nach als Kunstwerke zu betrachten sind. (Z l. Ziff 3 des Urhcberrechtsgesetzes.) Genau ebenso Dänemark. Schweden (Z 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1897) und Norwegen <Z 2o des Gesetzes vom 4. Juli 1893). Die Unter scheidung. die das Gesetz hier zwischen Abbildungen, die Kunstwerke sind, und allen anderen macht, ist praktisch nicht allzu bedeutsam. Denn die Kunstwerke sind durch tz I des Kunstschutzgesetzes geschützt. Und Musterzeichnungen, die weder Kunstwerke noch wissenschaftlicher oder technischer Art sind, vielmehr als materielle Sachen (Waren) in Betracht kommen, fallen unter das Musterschutzgesetz vom II. Januar I87K, sofern sie als Geschmacksmuster dazu geeignet oder bestimmt sind, den Formen- und Farbensinn zu befriedigen. o) Zu den Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art. die das Urheberrechlsgesetz schützt, gehören also alle, bei denen der Zweck der Veranschaulichung und Belehrung, wenigstens objektiv, vorhanden ist (Reichsgericht-Straffachen Bd. 34. S. 431) und über den Kunstzweck übsrwiegt. Nebenher kann der Kunstzweck in Betracht kommen, ebenso auch der Zweck der Reklame, der Sensation, der Ausstattung. Im einzelnen gehören hierher kartographische Darstellungen. Kabelkarten (Dambach S. 58). naturwissenschastliche Dar stellungen. Entwürfe von Ornamenten. Zeichnungen von Maschinen. Gerätschaften, palentamtliche Zeichnungen. Fabrik anlage-, Stadtpläne. Modelle zur Anfertigung von Damen kleidern, Darstellungen zur Anleitung für dis Zuschneiderei. Modenzeichnungen, Häkel-, Stickmuster (Daude, Gutachten der Sachverständigenkammer S. Kl). Zeichnungen einer Wohnungs einrichtung. von Trachten. Wappen. Münzen, Darstellung der Handhaltnng beim Klavier, der Zungenform beim Gesang. Ab bildungen in medizinischen und medizinisch-juristischen Werken. Zeichenschulen, Abbildungen von häuslichen, gewerblichen, technischen. militärischen Gerätschaften und Erzeugnissen (Neuheiten). Abbildungen in Zeitungsreklamen) ja selbst die Zeichnung des Porträts des Sultans Abdul Hamid hat die literarische Sachverständigen - Kammer (vgl. Daude S. 58) hierunter fallend erklärt. Die Abbildung wird vielfach geschützt, auch wenn die Druckschrift, in der sie sich befindet, nicht als schntzfähiges Schriftwerk gemäß Z 1 des Urheberrechtsgesetzes zu gelten hat. Beispiel: Reklameschriftcn. Theaterzettel, Kataloge. (Voigt länder Z 1. 2d.) Entscheidend ist. daß die Abbildungen auf einer geistigen Tätigkeit ihres Urhebers beruhen müssen, wenn diese auch nur geringen Grades ist. Ein dauernder Wert wird nicht verlangt. Nicht schutzfähig sind Abbil dungen. wenn sie im Rahmen des Kataloges nichts weiter enthalten, als eine der geistigen Bearbeitung entbehrende
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