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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 50, 2. März 1900. Nichtamtlicher Teil. «SrsknbtaN s. d. Dgchn. «rchhaudel. 2637 Darstellung allgemein bekannter und deshalb als Gemeingut der gesamten Industrie zu bezeichnender Einrichtungen. Beispiel: Gärtnereikataloge. (Daube, Gutachten der Sach- versländigenkainnier S. 81.) b) Was den Schutz der Abbildungen als Kunstwerke anlangt, so ist cs gleichgültig, welche Form der künstlerischen Reproduktion gewählt ist. Auch plastische Werke sind in diesem Sinne Abbildungen und als solche geschützt. In der Hauptsache werden natürlich künstlerische Abbildungen als Kupferstiche, lithographische Radierungen, Handmalereien austreten, wobei bezüglich der Druckarten gleichgültig ist, ob Hochdruck, Tiefdruck oder Flachdruck gewählt ist. Die Frage, wann eine Abbildung ein Kunstwerk dar stellt, wird wohl nie völlig gelöst werden. Zweifellos irrig ist der Standpunkt Kants, der die Kunst als praktische Zwecklosigkeit definiert, ebensowenig aber ist Kriterium der Kunst, daß sie ästhetische Gefühle befriedigt. In dieser Hin sicht erinnere ich an die diesjährige Berliner Sezessions- Ausstellung, wo die Gattin eines bekannten Malers in einem Bild den Geburtsakt darstcllte. Dieses Bild, das das ästhetische Gefühl gröblich verletzt, fällt zweifellos nach heutiger Auffassung in den Bereich der Kunst, und zwar wegen der kunstvollen Art der Malerei: die Technik ist also das Entscheidende. Man wird deshalb allgemein sagen können, daß Kunstwerk dasjenige Werk ist, das wegen seiner vorzüglichen Ausführung uom jeweiligen Standpunkt der Kunstbelrachtung aus im großen und ganzen als ein Kunstwerk zu erachten ist, wobei die Grenzen nach allen Seiten, insbesondere nach dem Kunsthandwerk, dem Plakat, der Marktware durchaus fließende bleiben. Es ist das eben eine Sachocrständigenfrage. II. Der Verlagsvertrag. ». Liefert der Verfasser neben dem Text die Abbildungen, so hat der Verlagsoertrag keinerlei Besonderheiten. Das gilt selbst dann, wenn der Verfasser die Abbildungen erst seinerseits gekauft hat. Ec ist gemäß Z 8 des Verlagsgesetzes verpflichtet, dem Verleger das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffe». Wen» cs nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Verfasser selbst nach Be endigung des Verlagsvertrages kein Recht ans Herausgabe der Druckvorrichtungen, andrerseits darf der Verleger sie nicht anderweit verwenden, wenn dies nicht abgemacht ist, er ins besondere die Vorrichtungen nicht mit allen Rechten erworben hat. Im Mai l!-08 wurden im Buchhändler-Börsenblatt folgende Fragen aufgeworfen: In einem Verlagsoertrage fand sich nachstehende Abmachung: »Der von Abbildungen ein genommene Raum wird vergütet, insoweit die Vorlagen ohne besondere Vergütung von dem Herrn Verfasser geliefert werden. Der Versasser hatte nun o:,ne Erlaubnis des Verlegers klischeercife Zeichnungen eines fremden Zeichners eingesandt und gleichzeitig um Bezahlung des Zeichners ersucht, zu welchem Zweck er dessen Rechnung beifügte. Die Fragen, die entstanden, waren folgende: a) Muß der Verleger die gelieferten Zeichnungen an nehmen? b) Muß er sie voll bezahlen, oder braucht er nur so viel zu bezahlen, als sein eigener Verlagszeichner hierfür beansprucht haben würde? o) Darf er dem Autor Abzüge machen und IN welcher Höhe? Ich möchte heute im Gegensatz zu meiner früheren Auf fassung die Fragen folgendermaßen beantworten: Zu a) Der Verleger muß die Zeichnungen annehmen. Zu b) Er muß sie gleichwertig mit dem Text vergüten, also eventuell mehr zahlen, als sein eigener Verlags zeichner beansprucht haben würde. Börsenblatt flir bell Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Zu o) Er darf dem Autor keine Abzüge machen. Mit anderen Worten: Ich lege heute das Wort »Vorlage» in dem Sinne von »nachbildungsfertigen Abbildungen» aus und schließe mich damit wohl Robert Voigtländer an. b) Liefert der Verleger die Abbildungen, wozu er ohne Einwilligung des Verfassers nicht berechtigt ist (Begründung zum Verlagsgesetz), so kann der Vertrag mit dem Illustrator sowohl eineu gewöhnlichen Verlagsoertrag, wie einen Werk vertrag (Z 42 des Verlagsgesetzes) darstellen. Im Zweifel ist das letzte anzunehmen. Denn der Zeichner rc. übernimmt die Bestellung in der Regel nach einem Plane, in dem ihm der Verleger — Besteller — den Inhalt der Abbildungen, sowie die Art und Weise der Behandlung, wie Stich, Druck, Photographie, Lithographie, genau vorschreibt. Alsdann gelten alle Regeln des Werkvertrages. Will der Verleger Änderungen an den Abbildungen vornehmen, namentlich ihr Format verkleinern oder vergrößern, so wird er dies in allen Fällen, gleichgültig ob Werkvertrag oder Verlags oertrag vorliegt, in der Regel dürfen, indem der Urheber der Abbildungen nach Treu und Glauben eine Anpassung der Abbildungen an den Rahmen des Werkes nicht wohl wird hindern dürfen (Z 9, II des Vcrlagsgesetzes). Ausgenommen ist der Fall, daß die Schönheit und Deutlichkeit der Ab bildungen erheblich verringert wird; dann braucht der Urheber sie nicht zu gestatten. e) Nach alter Verlagsgewohnheit durfte der Verleger Abbildungen, die in seinem Aufträge für ihn angefertigt waren, anderweit für Verlagszwccke verwenden und über die Klischees frei verfügen. Hiergegen wendete sich bereits vor Erlaß des Verlagsgesktzes der Verband der Illustratoren (vgl. Buchhändlerbörseublatt 1900, Nr. 6). Nach dem Verlagsgcsetz darf der Verleger Klischees nur insoweit sür sich anderweit verwenden, wie jeder dritte tß 4, Abs. 2 des Verlagsgesetzes, ß 23 des Urheberrechtsgesetzes), es sei denn anderes ihm ausdrücklich zugestanden, was beim Werkverträge regelmäßig der Fall ist. Über die danach in gewissem Rahmen zugelassene weitere Verwendungsmöglichkeit bestimmt das Gesetz folgendes besondere: Aus einem erschienenen Werk (die Abbildung darf also nicht selbständig erschienen sein) sind entsprechend H 23 des Urheberrechtsgesetzes eiuzelue Abbildungen nur insoweit vcr- vieisälrigungs- (nachdruckssrei), als sie einem Schriftwerk — das also die Hauptsache bilden muß — zur Erläuterung des Inhalts beigefllgt worden sind. Das Schriftwerk wird dann nicht Hauptsache fein, wenn es schon im wesentlichen aus Abbildungen besteht, über die dem Herausgeber die ausschließliche Befugnis zukommt. Anderer Ansicht Voigtläuder Z 23 Nr. 1. Es ist also un zulässig, eine selbständige Sammlung von Abbildungen durch fremde zu erläutern oder zu ergänzen. Nur einzelne Abbildungen aus dem erschienenen Werk sind nochdrucksfrei. Wann einzelne Abbildungen im Sinne des Gesetzes vorliegen, ist unter Berücksichtigung des Ver hältnisses der entnommenen zu der Gesamtzahl der Ab bildungen, die das benutzte Werk überhaupt enthält, zu entscheiden. Die Zulässigkeit des Nachdrucks hängt in allen Fällen davon ab, daß an den wiedergegebenen Abbildungen keine Änderungen voigenommen werden l§ 24 Abs. 1 des Urheberrechtsgesktzes). Endlich muß die Quelle deutlich an gegeben sein. tA 25 daselbst.) Der ganzen Bestimmung bedurfte es, um die Resultate wissenschaftlicher Forschungen (Reiseschilderungen, kunst- geschichtlicher Entdeckungen, technischer Neuheiten) in der Form von Abbildungen überhaupt für andere Werke und also für das große Publikum verwendbar zu machen. Es darf also z. B. jeder Zeitungsartikel Abbildungen aus 344
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