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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1909
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- Deutsch
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2792 Börsenblatt f. d Dtschn. Buchhaiürcl. Nichtamtlicher Teil. Sprechsaal. 53. 5. März 1909. k. 1-6vi in Ltutt^art. 8". 60 8. 1236 Nru. In Lsterreich verboten. — Das k. k. Landes- und Preß- gericht in Laibach hat mit dem Erkenntnisse vom 22. Februar 1909, Pr. VII 19/9, die Weiterverbreitung der von Franz Schumi verfaßten, in Zürich herausgegebenen und in Hamburg von Otto Buchholz gedruckten, mit dem Kommissionsverlag von Cecil Bägel in Altona angegebenen Bücher: »Die christliche Theosophie oder Christuslehre in göttlicher Be leuchtung der Wahrheit, 1905; »Die besten Mittel zum glücklichen Eheleben, 1907«; »Die heilige Dreieinigkeit, 1905«; »Die Anfangslehre der christlichen Theosophie, 1904«; »Spiritismus in der Bibel und Kirche, 1907«; »Wer ist ein Diener Gottes, 1905« nach tzß 65a, b, 122a, 302 und 303 St.-G- verboten. (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 49 vom 2. März 1909.) - Zum Entwurf einer neuen Fernsprechgebührenordnung (Vgl Nr. 36, 51 d. Bl.) — Die Handelskammer in Frankfurt am Main hat sich in einer Eingabe an den Reichstag entschieden gegen die neue Fernsprechgebührenordnung ausgesprochen. Das Berliner Tageblatt entnimmt dieser Eingabe folgendes: »Die Zahlung jedes einzelnen Gesprächs unter Aufhebung des Abonnementsystems verfolgt zunächst den Zweck, den Ver kehr einzuschränken, und die Begründung zu dem Entwurf er wartet hiervon selbst einen Rückgang des Sprechverkehrs um 25 beziehungsweise 40 Prozent. Wir sind der Meinung, daß diese von der Reichspostverwaltung vorgeschlagene Maßregel sich mit dem Geiste eines solchen Verkehrsinstituts nicht verträgt und erachten eine derartige Einschränkung der Gespräche als lähmend für den Geschäftsverkehr. Die Zählung jeder einzelnen Verbindung muß ferner zu fortwährenden Differenzen zwischen der Post und den Teilnehmern führen. Sie wirkt um so unangenehmer, als diesen jede Kontrolle über die Auf-, Zeichnungen der Post fehlt und zu befürchten steht, daß auch wenn die Verbindung nicht hergestellt wurde, die Gebühr er hoben wird. Durch die in Aussicht genommene Beschaffung der zahlreichen Zählapparate wird die Postverwaltung mit einem außerordentlich hohen toten Kapital belastet. Die zu er wartenden Mehreinnahmen aus dem Fernsprechverkehr werden hierdurch oder durch die Anstellung neuer Beamten, welche für die Zählung jedes einzelnen Gesprächs erforderlich sind, zum großen Teile aufgebraucht. »Der Entwurf bedeutet ferner eine außerordentliche Ver teuerung des Fernsprechverkehrs und damit eine sehr empfind liche Mehrbelastung einzelner Gruppen von Teilnehmern. Die Verteuerung ist überdies eine völlig ungerechtfertigte. Die finanzielle Lage der Fernsprechverwaltung ist nach der Be gründung eine befriedigende. Der Ertrag der Reform, der mit l'/g Millionen Mark in Anschlag gebracht wird, steht in gar keinem Verhältnis zu der enormen Mehrbelastung. »Man hätte erwarten dürfen, daß die schlechten Erfahrungen die in den letzten Jahren mit der Erhöhung des Ortsportos, der Einführung der Fahrkartensteuer gemacht worden sind, von weiteren Belästigungen und Erschwerungen des Verkehrs abgeschreckt hätten. Um so mehr muß daher ein Vorschlag Be fremden erregen, der wiederum eine Einschränkung des Verkehrs und eine neue Belastung von Handel und Industrie Hervor rufen muß Der Zeitpunkt für eine solche »Reform« erscheint ganz besonders schlecht gewählt mit Rücksicht auf die gegen wärtige wirtschaftliche Depression und in einer Zeit, wo die Reichsfinanzreform eine schwere, in ihren Wirkungen noch nicht absehbare Belastung von Handel und Industrie zur Folge haben wird.« Nachdrücklich verwahren sich auch Arzte gegen die Ver teuerung des Fernsprechers. In einer Arzteversammlung in »Die drohende Telephonverteuerung bedeutet eine neue erhebliche Belastung auch des ärztlichen Standes. Bei Wegfall der Pauschgebühr und Einführung des neuen Tarifes würde sich die Beibehaltung des Fernsprechers für viele Arzte wirt schaftlich nicht mehr lohnen; diese würden daher zu seiner Ab schaffung schreiten. Die Erlangung schneller ärztlicher Hilfe würde also bedeutend erschwert werden.« Personalnachrichten. * Gestorben: am 3. März im zweiundsechzigsten Lebensjahre der Buch- Händler und Buchdruckereibesitzer Herr Friedrich Drees in Meschede, seit 1. Januar 1880 Inhaber der 1869 ge gründeten dortigen Buch- rc. -Handlung, Buchdruckerei und Buchbinderei A. Harmann. Sprechsaal. Sonderbares Geschäftsgebaren. Folgendes nicht einwandfreie Geschäftsgebaren bringen wir zur allgemeinen Kenntnis: Bestellte uns am 18. September 1908 eine Firma Lichten stein, angeblicher Kunstverlag in St. Gallen (Schweiz), — Firma steht nicht im Buchhändler-Adreßbuch, noch ist Inhaber Mitglied des Schweizerischen Buchhändlervereins — in feste Rechnung 240/200 Neuer Einsiedler-Kalender pro 1909 und be merkte dabei noch besonders: »da ich voraussichtlich viel brauchen werde, so hoffe ich, daß Sie dementsprechend Preis billig stellen werden«. Die Sendung ging ab. — Am 14. Januar 1909 erhielten wir von obiger Firma eine Postkarte, des Inhalts, daß die noch nicht verkauften 175 Kalender per gewöhnliche Fracht an unsere Firma abgegangen seien! Erstaunt über dieses Verfahren schrieben wir, daß wir uns auf diese Karte hin zur Zurücknahme aller Exem plare nicht entschließen könnten. Daraufhin kommt eine zweite Postkarte, auf der uns gedroht wird, keine Schwierigkeiten zu machen und die Kalender anzunehmen, denn auf keinen Fall würden diese wieder in Empfang genommen werden. Einige Tage darauf wurde uns die Ankunft der Sendung von der Bahn avisiert, worauf wir die Annahme derselben verweigerten! Was macht nun die Firma Lichtenstein? Sie verlangt bahnamtliche Versteigerung der Sendung, auf keinen Fall Rücksendung nach St. Gallen. Polens vo1en8 mußten wir nun in den sauren Apfel beißen und hatten dabei noch das Vergnügen, für Lagerung Gebühren zu zahlen! Einsiedeln. Eberle, Kälin L Cie. Kommissionsgut aus einem Konkurse. Zur Rechtsfrage in Nr. 48 d. Bl. Prange-Weber von Mallin in der Versteigerung erstanden worden sind. Dann wäre die Rechtslage folgende: Durch die öffentliche Versteigerung wurde der Firma Konegen das Eigentum an den gepfändeten Büchern entzogen (§§ 935 Abs. 2, 932 B- G.-B.). Die Veräußerung ist also genannter Firma gegenüber wirksam. Da der Konkursverwalter Auftrag erteilt hat zur Versteigerung der Bücher, ohne daß er der Firma Konegen gegenüber hierzu berechtigt war, so hat er als Nichtberechtigter über die Bücher eine der Firma Konegen als der Berechtigten gegenüber wirksame Verfügung getroffen und ist daher die Masse zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten, also des Erlöses verpflichtet (§ 816 B. G.-B.) Wurde der Konkursbestand etwa nicht versteigert, sondern freihändig durch Mallin angekauft, oder sonst erworben, so wird an dem Ergebnis des Vorstehenden nichts geändert. Der Konkurs verwalter war gutgläubiger Veräußerer und Mallin gutgläubiger Erwerber. Die Firma Konegen mußte eben rechtzeitig Aus sonderung beanspruchen und bei Weigerung auf solche klagen. Leipzig. N. Max Lippold.
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