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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1909
- Strukturtyp
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- Band
- 1909-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1909
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- Deutsch
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^ 58, L. März 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 2787 Zum Entwurf einer Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum. Die eigene Aufmachung des Sortimenters. Der § S des Entwurfs einer Verkaufsordnung bringt eine Bestimmung über die Preisbemessung für Werke, die ein Sortimenter in eigener Aufmachung liefert. Der Ent wurf kennt die gleichartige, die bessere und die geringere Auf machung. Er schreibt vor. daß bei der ersten das Werk zum Ladenpreis des Verlegers, bei der zweiten entsprechend höher zu verkaufen ist; liefert der Sortimenter in geringerer Aufmachung, so muß er bei öffentlichen Anzeigen Auf machung und Ladenpreis des broschierten oder rohen Exem plars gesondert aufführen und, wenn er das Werk in der geringeren Aufmachung unter dem Ladenpreise des Verlegers öffentlich anzeigen will, hierzu die Genehmigung des Ver legers besitzen. Unzweifelhaft müssen wir dankbar sein, daß über die eigene Ausmachung Bestimmungen getroffen werden. Bisher hat es solche meines Wissens noch nicht gegeben. Wie wird sich die Sache nun in der Durchführung ge stalten? Was ist »gleichartig», »besser«, »geringer», »ent sprechend höher»? Definitionen und Deklarationen werden kaum zum Ziel führen. Zweckmäßig dürfte es sein, in jedem Kreisvereinsgebiete die Entscheidung im Streitfall einer Ver trauensstelle zuzuweisen, am besten wohl dem Vorstand, der aus eigener Sachkenntnis, eventuell nach Anhörung eines Sachverständigen, zu entscheiden hätte und gegen dessen Ent scheidung Berufung an den Börsenverein (Vereinsausschuß) zulässig wäre. Ist nun die Ausmachung eines Sortimenter als »besser» befunden, so müßte die Entscheidung auch den »entsprechend höheren« Preis normieren. Für den Fall der Gleichartigkeit fällt dies weg. Schwierigkeiten bereitet die »geringere« Auf machung. Der Entwurf kennt keinen »entsprechend ge ringeren« Preis; die Entscheidung im Streitfall kann mithin nur lauten! die eigene Aufmachung des N. ist geringer. Ob und welchen Nutzen N. aus der eigenen Aufmachung ziehen will, bleibt ihm freigestellt, er lkann sie auch unterm Selbstkostenpreise abgeben. Ist das wünschenswert? Ich meine, nein. Für die Fälle, wo N. Bücher in seiner geringeren Auf machung billiger als zum Ladenpreise der Verlegers liefern will, empfiehlt es sich, analog dem »entsprechend höheren« einen »entsprechend geringeren« Verkaufspreis in die Verkauss- ordnung einzuführen, sowie im Streitfall dessen Bemessung durch die Vertrauensstelle. Leicht wird die Preisfeststellung ja nicht sein. Man müßte dabei ausgehen von dem Grund sätze der Erhaltung der Verlegerladenpreise; läßt man den »entsprechend geringeren« Preis sich diesem sehr annähern, so fördert man die Neigung zur eigenen billigeren Aufmachung; läßt man ihn sich mehr entfernen, so fördert man den Umsatz des N. zum Nachteil der Konkurrenz. Wie ist zu helfen? Sehr erfreulich erscheint die Bestimmung der Ziffer 2 unseres Paragraphen, daß das öffentliche Anzeigen von Büchern in eigener billigerer Aufmachung unter dem Laden preise des Verlegers nur mit dessen Genehmigung gestattet ist. Auf dem Gebiete z. B. des Lehrmittelhandels dürste sie von großer Wichtigkeit sein. Von geringerer Bedeutung dagegen bei eigentlichen Büchern. Denn bei Schulbüchern kann die Allgemeinheit sich sehr gut schützen durch eine Nettoverkaufs preisliste (siehe z. B. die Leipziger Verkaufsbestimmungen 8 2 b). Andere Bücher kann wohl nur ein größeres Sorti ment in der erforderlichen größeren Anzahl zu verkaufen hoffen; je größer ein Sortiment aber ist, desto weniger bedarf es zum Absatz seiner Vorräte der öffentlichen Anzeige, je größer es ist. um so schneller wird im Interessentenkreise bekannt, daß das fragliche Werk dort so viel billiger zu haben ist. als in andern Geschäften, und es erübrigt sich die öffentliche Anzeige in jeglicher Form, mithin auch das Nach suchen einer Genehmigung hierzu. Ich bitte um Aussprache. Breslau. 3. März 1909. Bruno Althaus. Beethoven-Briefe an N. Simrock u. a. Seit langer Zeit war bekannt, daß die Nachkommen von Nicolaus Simrock Briefe Beethovens besitzen, die dieser zu ver schiedenen Zeiten an seinen Freund und Verleger Simrock in Bonn gerichtet hat. Diese Briefe waren bis auf einige bisher unveröffentlicht. Nunmehr hat sich Herr Hans Simrock in Berlin, der Urenkel von Nicolaus Simrock, in richtiger Erkenntnis des großen Interesses, das die Allgemeinheit an diesen Beethoven- Dokumenten hat und in Erfüllung der Wünsche, die unausgesetzt aus den Kreisen der Beethovenforscher an die Familie Simrock herangetreten sind, veranlaßt gesehen, sämtliche Beethoven-Briefe an N. Simrock durch einen getreuen Abdruck allgemein zugänglich zu machen. Dieser erschien soeben unter dem Titel: Beethoven-Briefe an Nicolaus Simrock, T. G. Wegeler, Eleonore v. Breuning chnd Ferd. Ries. Mit mehreren Por träts, Notenbeilagen, Faksimiles usw. Herausgegeben von vr. Leopold Schmidt (XXVIII, 122 S.). Verlag von N. Sim rock G. m. b. H., Berlin 1909. Eleg. kart. ^ 4.—. Die in diesem Bande abgedruckten Briefe Beethovens an seinen Jugendfreund vr. Franz Gerhard Wegeler, an dessen spätere Gattin Eleonore von Breuning und an Ferd. Ries be finden sich im Besitze der Familie Wegeler, bezw. der Herren Geh. Kommerzienrat Julius Wegeler und Kommerzienrat Karl Wegeler in Koblenz, den Enkeln von Beethovens Jugendfreund. Die »Beethoven-Briefe« dürften nicht nur für Bibliotheken, Musikschulen und Forscher auf dem Gebiete der Musik unentbehr lich sein, sondern auch für Musikliebhaber, Buch- und Musikalien händler und Gebildete überhaupt großes Interesse haben. Die Einleitungen und Anmerkungen von Or. Leopold Schmidt sind eine sehr wertvolle und erwünschte Beigabe. Diese Beethoven-Briefe führen alle in die Bonngasse in Bonn, wo Beethovens Wiege stand. Zu jener Zeit wohnte in der Bonngasse eine ganze Kolonie von Musikern und andern im Dienste des Kurfürsten von Köln angestellten Personen. So hatte z. B. Kapellmeister Beethoven, Beethovens Großvater, aus Anlaß der Verheiratung seines Sohnes Johann van Beethoven (Beethovens Vater), Tenorist in der kurfürstlichen Kapelle, seine Wohnung in der Nheingasse ausgegeben und wohnte in der Bonngasse Nr. 386. Im angrenzenden Hause Nr. 387 wohnte die musikalische Familie Ries. Das letzte Haus auf derselben Seite der Straße, ehe sie den Namen »Kölnstraße« annimmt, war die Wohnung des Hornisten der kurfürstlichen Hofkapelle und späteren Musikverlegers Nicolaus Simrock. Unweit davon auf dem Münsterplatze stand das Haus, in dem der Kanzler des Archidiakonalstifts Lorenz von Breuning mit der Familie der Witwe des Hofrats Emanuel Joseph v. Breuning wohnte. In diesem »Hause verlebte Ludwig van Beethoven die glücklichsten Tage seiner Jugend. Mit den Kindern der Witwe von Breuning, Stephan, Lenz, Christoph und Eleonore war Beethoven in herz licher Freundschaft verbunden. Eleonore wurde die Gattin von Franz Gerhard Wegeler, Geh. Regierungs- und Medizinalrat, der seit 1782 zu Beethovens Freunden gehörte. Nicolaus Simrock, der Begründer des weltberühmten Musi kalienverlagshauses, stammte aus Böhmen, wurde um 1775 Wald hornist bei der kurfürstlichen Hofkapelle in Bonn und bald ein angesehenes Mitglied derselben. Betriebsam und weltklug, liebens- 363*
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