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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090315
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3180 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 60. 15. März 1909. Kleine Mitteilungen. Mit Heiiungsmarken versendbare Zeitungen und Zeit schriften in Österreich. —Innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie besteht kein Postzwang für politische oder andere Zeitungen und Zeitschriften. Die österreichische Postverwaltung beschränkt sich lediglich auf eine Vermittlung zwischen Bezieher und Verleger, indem sie Bestellungen gegen IO b Gebühr an nimmt und dem Verleger zur Ausführung übergibt. Es ist nun Sache des Verlegers, die einzelnen Nummern der Zeitungen und Zeitschriften unmittelbar an die Bezieher zu übersenden. Für alle solche Sendungen besteht aber ein gegen die Drucksachen taxe bedeutend ermäßigter Tarif. Zu diesem werden auch folgende reichsdeutschen Zeitschriften, die in textlich identischen Ausgaben sowohl an einem deutschen als auch an einem öster reichischen Verlagsorte erscheinen, befördert: Bazar'), Leipzig, Wien, monatl. 4mal, Durchschn.-Gew. e. Nr. 90 §. Elegante Mode*), Leip- zig, Wien, ,. 2 „ „ „ „ H8 Große Modenwelt"), Berlin, Wien, „ 2 „ „ Gute Kamerad'), Stutt gart, Wien, wöchentl. 1 „ „ „ „ 125 „ „ 56 Illustrierte Frauenztg."), Leipzig, Wien, monatl. 2 „ „ „ „ 161 Jllustrirte Zeitung"), „ „ 326 Katholische Welt'), Lim burg, Lahn, Wien, monatl. 1 „ „ Kränzchen"), Stuttgart, Wien, jährlich 52 „ „ „ 171 „ „ 56 Modenwelt"), Nrn.-Aus- gabe, Leipzig, monatl. 2 „ „ „ „ 113 -'"),Heft-Ausg., Leipzig, „ 2 „ „ „ „ 125 Simplicissimus"), München, Wien, wöchentl. 1 „ „ „ „ 83 Über Land und Meer, gew. verpackt '*), Stutt gart, Wien, „ 1 „ „ „ „ 148 — besonders verpackt'"), Stuttgart, Wien, „ 1 „ „ „ „ 134 Welt u. Haus"), Leipzig, -Wien, „ 1 „ „ „ „ 127 Woche"0, Berlin, Wien, „ 1 „ „ „ „ 221 Die ermäßigte Zeitungstaxe, zu der auch die vorstehenden, im Deutschen Reiche erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie befördert werden, beträgt: für jedes Exemplar einer wöchentlich mehrmals erscheinenden Zeitung oder Zeitschrift ohne Rücksicht auf das Gewicht 2 b fbe- trifft keine der vorstehenden^; für jedes Exemplar einer zwar seltener, aber wenigstens zweimal im Monat erscheinenden Zeitung oder Zeitschrift 2 b, wenn das Gewicht nicht mehr als 250 p; beträgt, und 2 b für je 100 x bei einem Gewicht von mehr als 250 x (betrifft 1), 2), 3), 4), 5), 6), 8), 9), 10), 11), 12), 13), 14), 15)1; für jedes Exemplar einer seltener als zweimal im Monat er scheinenden Zeitung oder Zeitschrift 2 b für je 100 § (betrifft 71- Für Beiblätter, die zusammen mit dem Hauptblatte versandt werden, wird selbst dann keine besondere Gebühr erhoben, wenn das Beiblatt abgesondert vom Hauptblatte bezogen werden kann. Prämien, also Bilder, Kalender, Fahrpläne usw., die auf Grund der Bezugseinladung allen oder einzelnen Beziehern ge liefert werden, können der Zeitung oder Zeitschrift beigefügt werden, wenn sie sich nach Form und Beschaffenheit zur Beför derung mit der Briefpost eignen. Dasselbe gilt auch von den den Zeitungen und Zeitschriften beigefügten Bezugseinladungen, Postanweisungsformularen usw. Abgesehen von den gebührenfrei zugelassenen Beiblättern können den Zeitungen und Zeitschriften auch Drucksachen bis zum Gewichte von 30 ^ beigelegt werden. Für solche Beilagen ist bei einem Gewichte von 1 bis 10 § eine Gebühr von b, über 10 bis 20 § eine Gebühr von b und über 20 bis 30 F eine Ge bühr von 1 b zu zahlen, und zwar ist diese Gebühr, deren Gesamt entrichten. Für den österreichischen buchhändlerischen Zeitungsvertrieb interessiert, daß die Gebühren für die Versendung von Zeitungen oder Zeitschriften innerhalb Österreichs auch für alle die Zeitungen und Zeitschriften in Anwendung kommen, die durch Vermittlung der österreichischen Postanstalten aus dem Auslande bezogen werden. Nur ist eine Mindestgebühr von jährlich 40 b festgesetzt. Bekanntlich ist die Österreichische Postverwaltung dem inter nationalen Zeitungsübereinkommen beigetreten, und die Be stimmungen dieses Übereinkommens über die Bezugspreise der in Frage kommenden Zeitungen und Zeitschriften, die im wesent lichen dahin gehen, daß keine Postverwaltung für die durch sie an das Ausland gelieferten oder durch ihre Vermittlung vom Ausland bezogenen Zeitungen oder Zeitschriften eine höhere als ihre inländische Zeitungsgebühr in Rechnung stellen darf, finden auch auf den postseitig vermittelten Zeitungsaustausch zwischen Deutschland und Österreich Anwendung. Für die im Wege des Postbezugs nach dem Auslande vertriebenen österreichischen Zeitungen und Zeitschriften besteht aber auf Grund einer- besonderen Vereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, an Stelle der in dem Postvertrag vom 7. Mai 1872 enthaltenen Festsetzungen, eine noch ermäßigte Gebühr. Diese beträgt für wöchentlich mehrmals erscheinende Zeitungen 1 b für je 100 ^ des Durchschnittsgewichts einer Nummer bis zur Zahl von 7 Nummern wöchentlich und für jede Nummer mehr als 7 wöchent lich '/z lr ohne Rücksicht auf das Gewicht; ferner für wöchentlich einmal oder seltener erscheinende Zeitungen oder Zeitschriften 2 !i für je 100 x des Durchschnittsgewichts jeder Nummer, mindestens aber 40 b jährlich für jede Zeitung oder Zeitschrift. Durch diese Ermäßigung begünstigt die österreichische Postverwaltung den Absatz von Zeitungen und Zeitschriften österreichischen Ursprungs nach dem Auslande und verteuert den Bezug von ausländischen Zeitungen und Zeitschriften in Österreich. Nur dadurch, daß im Auslande erscheinende Zeitungen oder Zeitschriften gleichzeitig einen Verlagsort in Österreich einrichten, wird ein billiger Ver trieb innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie möglich. Ober-Postassistent Langer. * Ein Bücheramt« des Münchener NechtspraLtikanten- Bercins. — In Zusammenhang mit dem von Herrn Justizrat vr. Fuld in Nr. 43 des Börsenblatts vom 22. Februar d. I. besprochenen Plan eines wirtschaftlichen Verbandes deutscher Rechtsanwälte und einer Einkaufsgesellschaft (der in bezug auf letztere übrigens in der Rechtsanwaltschaft selbst die Gegner schaft einer starken Mehrheit findet) scheint das folgende Schreiben zu stehen, das dieser Tage einer Anzahl von Verlegern rechts- und staatswissenschaftlicher Werke zugekommen ist: »In Vertretung des Münchener Rechtspraktikanten-Vereins richte ich an Sie die Anfrage, ob Sie uns bei größerem Bezüge juristischer und staatswissenschaftlicher Werke Ihres Verlages Ermäßigungen gegenüber dem buchhändlerischen Ladenpreise gewähren können. Ich bitte um gütige Mitteilung und etwaiges Angebot. Hochachtungsvoll (Name), Nechtspraktikant, . München.« Hierzu wird uns aus München geschrieben: »Der Münchener Rechtspraktikanten-Verein wurde vor einigen Jahren gegründet, lediglich zur Wahrung der Standes interessen der Rechtspraktikanten (Referendare). Neuerdings hat er aber auch ein Bücheramt eingerichtet, mittels dessen er versucht, seinen Mitgliedern durch billigen Bücherbezug pekuniäre Vorteile zu verschaffen. Sogar einen Selbstverlag haben die Herren riskiert.« Es bedarf hier keiner Begründung, daß Lieferungen seitens der Verleger an den genannten Verein durch § 3 Ziffer 6 b der Satzungen des Börsenvereins nicht gedeckt werd.en würden. Die neue Verkaufsordnung, die vor kurzem im Druck erschienen ist und der Hauptversammlung des Börsenvereins Kantate 1909 zur Beratung vorliegen wird, hat auf Grund von Erfahrungen, über die sich das Sortiment mit Reckt beklagt, der unzulässigen Ausnutzung der dem Ve.leger in §3, Ziffer 5b der Satzungen des
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