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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1909
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- 1909-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1909
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- Deutsch
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3232 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 61. 16 März 1909. Bereitstellung der Apparate und Leitungen bestehe und daß die Kosten für die Vermittlung der Anrufe unabhängig davon seien, wie oft der Anschluß benutzt werde. Eine Pauschgebühr im Fern sprechwesen sei ebenso unlogisch, als wenn man Gas oder elek trischen Strom zur Beleuchtung von Räumen gegen eine jährliche Pauschgebühr abgeben wollte. Eine Folge der Pauschgebühr sei, daß ein Teil den Fernsprecher häufiger benutzt, als er nach der als die Fernsprechgesellschaft leistet. Die Gebühren wären dem nach für Teilnehmer mit starkem Verkehr zu niedrig bemessen, für Teilnehmer mit geringem Verkehr zu hoch. Für letztere sei das unangenehm. Die Einzelgebührenzahlung geht von der Annahme aus, daß nur die Herstellung der Verbindungen bezahlt werde und daß für Apparate und Leitungen keine besonderen Gebühren zu ent richten sind. Eine Mindesteinnahme (Grundgebühr) müsse der Gesellschaft aber von jedem Teilnehmer gewährleistet werden, die aber gleichzeitig die kostenlose Vermittlung einer bestimmten An zahl von Gesprächen einschließen könne. Weitere Verbindungen müßten einzeln bezahlt werden. Auf dieser Grundlage hoffe die Kommission, daß ein geregelter Fernsprechbetrieb eintreten könne; denn nur bei allgemeiner Einführung der Einzelgebührenzahlung sei eine gleichmäßige Belastung der Anschlußleitungen und eine Abnahme der großen Zahl unausführbarer Anrufe zu erwarten. Neben der allgemein einzuführenden Einzelgebührenzahlung würden Pauschgebühren nur noch bei solchen Geschäftsanschlüssen beizubehalten sein, die für die ankommenden Gespräche besondere Leitungen besitzen. Gemeinschaftsanschlüsse für mehr als vier Teilnehmer würden ebenfalls nicht mehr zuzulassen sein, da sich gezeigt habe, daß die Anschlußleitung bei mehr als vier Gemein schaftsteilnehmern für ankommende Anrufe zu häufig als besetzt gemeldet werden müßte. Die beiden umseitigen Tabellen geben einen Überblick über die Telephvngebühren, die der Amerikaner bezahlt, ferner der jenigen, die der Deutsche jetzt noch bezahlt und die er nach der Regierungsvorlage künftig bezahlen soll. Ober-Postassistept Langer. Schutz der Jugend vor sittlicher Gefährdung durch Bilder, Schriften usw. Der Regierungsrat Basel-Stadt unterbreitet dem Großen Rat folgenden Ratschlag: »Am 28. Februar 1907 wurde dem Regierungsrat von einer großen Zahl von gemeinnützigen und kirchlichen Vereinen, denen sich das evangelische Kapitel der Geistlichkeit und der Engere Kirchenvorstand der katholischen Landeskirche angeschlossen hatten, das Gesuch unterbreitet, es möchten die nötigen Schritte getan werden, um unsere Jugend vor dem Gift der Schmutztarten und der Unzuchtliteratur zu schützen. Die Wirkung der Bestrebungen, die sich unser Gemeinwesen mit großen Opfern angelegen sein lasse, um unsere Knaben und Mädchen zu sittlich tüchtigen Menschen heranzubilden, könne durch nichts in solchem^Grade be einträchtigt werden, wie durch eine Befleckung der jugendlichen Gemüter durch unsittliche Worte, Schrifteil und Bilder. Nun würden in manchen Kiosks und Läden der Stadt die schmutzigsten Bilder und Schriften ungescheut feilgeboten und ausgestellt. Die Petenten seien gewiß, daß sie alle anständigen Leute auf ihrer Seite hätten, wenn sie verlangten, daß solches Schmutzzeug hier nicht mehr verkauft und ausgestellt werde. Es ist richtig, daß sich in der letzten Zeit die Schaustellung und der Verkauf unanständiger Schriften und Bilder in der Stadl stark gesteigert hat, und man wird der Eingabe in Beziehung aus die Würdigung des Schadens, der daraus insbesondere für die Jugend entsteht, ohne weiteres beistimmen. Wir halten übrigens dafür, daß der gleiche Schaden auch von anderer Seite droht; unanständige Vorführungen, wie sie insbesondere bei den so rasch sich mehrenden Kinematographen Vorkommen, sollten in gleicher Weise verhindert werden können. Es handelt sich aber bei alledem nicht nur um Schriften und Darstellungen, die sich auf das Geschlechtsleben beziehen; neben solchen sind für die Jugend besonders gefährlich die aus schließlich ungesundem Sensationsbedürfnis dienenden und solches Bedürfnis weckenden und mehrenden Verbrecher- und Detektiv geschichten und Schundschriften. Die Mitteilungen aus den Schulen zeigen, daß gerade derartige Sachen, die auch von Kinemato graphen häufig vorgeführt werden, imstande sind, die Phantasie der Kinder völlig gefangen zu nehmen. Es ist bekannt, daß die ständige Beschäftigung mit solchen Gegenständen den starken An reiz mit sich bringt, es den Helden gleichzutun, und daß manches Kind schon diesem Anreiz unterlegen ist. Maßnahmen gegen diese mannigfaltigen Gefahren zu treffen, erlaubt die geltende Gesetzgebung nur in geringem Umfange. Wir halten es deshalb für notwendig, dem Großen Rate den Erlaß neuer Gesetzesvorschriften vorzuschlagen. Solche Vorschriften werden zwar nicht imstande sein, die Schäden auszurotten, da ja die leichte Zugänglichkeit verderblicher Schriften rc. bei weitem nicht deren einzige Quelle ist. Indessen mögen unsere Vorschläge neben den anderen Maßnahmen auf dem Gebiete des Jugend, schutzes eine nützliche Wirkung tun. I. Das Strafgesetz droht in § 98, Absatz 2, Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldbuße dem an, der unzüchtige Schriften oder Bilder verkauft, verbreitet oder ausstellt. Das ist die einzige Vorschrift, die gegenwärtig gegenüber anstößigen Schriften und Bildern zur Anwendung gebracht werden kann. Es erhellt ohne weiteres, daß sie nicht geeignet ist, allen Ubelständen entgegen zuwirken, die in Vorstehendem genannt wurden. Der Begriff des Unzüchtigen umfaßt von dem, was die Eingabe der Vereine als Schmutzzeug bezeichnet, nur weniges, wie deutlich aus einer Ver nehmlassung der Staatsanwaltschaft über eine große Anzahl un zweifelhaft unanständiger Druckschriften und Karten hervorgeht, die in verschiedenen Läden der Stadt erhoben worden waren. Die Judikatur ist überdies in Beziehung auf die Anwendung des Begriffs nicht einheitlich; von 1896 bis 1904 sind 12 Urteile er gangen, von denen 6 auf Freisprechung gingen, während 5 Bußen von 5—50 Franken, 1 eine Gefängnisstrafe von einer Woche aus sprach. Die Zahl der Urteile zeigt selbst schon, daß die Gerichte den Begriff des Unzüchtigen eher eng auffassen; das erklärt sich wohl zum Teil daraus, daß Z 98 des Strafgesetzes im ersten Absatz die Bestrafung unzüchtiger Handlungen, die Ärgernis geben, regelt, und daß der Begriff notwendigerweise für beide Tat bestände derselbe sein muß. Dazu kommt dann als eine weitere Erschwerung des Einschreitens auf Grund von § 98, daß eine Bestrafung nur erfolgen kann, wenn eine Schrift vorsätzlich wegen ihres unzüchtigen Inhalts verbreitet wird. Der Nachweis dieser Absicht ist in der Regel nicht leicht zu erbringen. Wir haben es in den letzten Jahren durch eine Reihe von Verzeigungen unternommen, den Gerichten Gelegenheit zu einer Nachprüfung der bisher befolgten Grundsätze zu geben. Dabei ist in einem Falle, wo das Strafgericht das Erfordernis der Un züchtigkeit nicht als erfüllt ansah, das Appellationsgecicht zum ent gegengesetzten Entscheide gekommen, hat aber dennoch frei gesprochen, weil dem Angeklagten der verbrecherische Vorsatz nicht nachzuweisen war. Es besteht daher keine Aussicht auf eine wirksamere Praxis, und es wird infolgedessen eine Änderung des Gesetzes unumgänglich sein. Dabei kommt zunächst die Ersetzung des Begriffs des Unzüch tigen durch einen weiteren Begriff in Frage. Sie ist erwogen Wege ein befriedigendes Ergebnis nicht zu erwarten ist und weil auch materiell begründete Bedenken dagegen sprechen. Wenn man z. B. die Verbreitung von Gegenständen unter Strafe stellte, die den Anstand gröblich verletzen, so würden, da die An sichten über Anstand sehr weit auseinandergehen, voraussichtlich uur Dinge einbegriffen, die an Unzucht streifen, ohne aber alle ihre Merkmale zu tragen. Oder die Bestimmung bliebe (wie z. B. die Vorschrift über die öffentliche Schicklichkeit von Bauten) toter Buchstabe, weil man bei der Anwendung Gefahr läuft, in Willkür zu geraten. Wenn unzüchtige Schriften — im Sinne der geltenden Praxis — mit Recht auch unter Erwachsenen nicht verbreitet werden sollen, so ist es doch zweifelhaft, ob eine Aus dehnung des Verbots auf Gegenstände, die nicht als eigentlich unzüchtig gelten können, gegenüber Erwachsenen angemessen wäre. Ferner kann die Verbreitung auch von objektiv unzüchtigen Gegenständen vollkommen unbedenklichen Zwecken dienen; das trifft tatsächlich in vielen Fällen zu, und es rechtfertigt sich des-
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