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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1909
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- Deutsch
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^ 61, 16. März 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 3233 zu ziehen. Dagegen ist in anderer Hinsicht eine Verbesserung der Straf bestimmungen empfehlenswert. Einmal sollen vom Strafgesetz nicht nur unzüchtige Schriften und Bilder (graphische Darstellungen und Reproduktionen der selben z. B. im Kinematographen), sondern auch andere unzüch tige Gegenstände und ebenso öffentliche unzüchtige Schaustellungen durch lebende Personen in Akt und Wort (Tingeltangel, Theater) getroffen werden. Sodann sollen unter das Gesetz nicht nur die oft schwer nachweisbaren Tatbestände des Verlaufens und Ver breitens, sondern auch die bisher straflosen Vorbereitungshand lungen des Herstellens zum Verkauf, des Einführens und der öffentlichen Ankündigung, sowie das dem Verkauf äquivalente gewerbsmäßige Ausleihen fallen; jene Vorbereitungshandlungen geschehen ja naturgemäß nur zum Zweck des Verkaufs oder des Ausleihens. Drittens wäre der Begriff der »Öffentlichkeit« weiter und präziser zu fassen, und endlich wäre viertens die Begehung der strafbaren Handlungen gegenüber jugendlichen Personen strenger zu ahnden; das geltende Gesetz stellt in dieser Beziehung keine Unterscheidung auf. Diesen Erwägungen trägt der Entwurf zu einer neuen Fassung des § 98 Absatz 2 Rechnung; seine Redaktion lehnt sich mit einigen Ergänzungen an die entsprechende Bestimmung des Vorentwurfs zum schweizerischen Strafgesetzbuch (April 1908, Artikel 136) an. Dabei wird beantragt, die Neuredaktion in einem besondern § 98a von dem verbleibenden Rest des § 98 zu trennen. Dabei mag noch bemerkt werden, daß in bezug auf Dar stellungen von künstlerischem Werte durch die vorgeschlagene Re vision keine grundsätzliche Änderung gegenüber dem gegenwärtigen Rechtszustande herbeigeführt wird. II. Den eingangs dargelegten Zwecken wird indessen durch eine Revision des Strafgesetzes nur unvollkommen entsprochen. Gemäß dem Rate der Strafbehörden möchten wir insbesondere zum Schutz der Jugend dem Polizeistrafgesetz eine neue Bestimmung bei fügen, die es verbietet, Schriften, Bilder und andere Gegenstände, die das sittliche Wohl jugendlicher Personen zu gefährden geeignet sind, der Kenntnisnahme durch solche Personen zugänglich zu machen. Das auferlegt den Personen, die mit derartigen Dingen zu tun haben, die Verpflichtung, sie bei der Herstellung und bei der Verbreitung vor den Augen Jugendlicher besonders zu ver wahren. Der Verkauf an Erwachsene soll nicht beschränkt werden; für ihn gilt auch fernerhin allein § 98a des Strafgesetzes. Gegen über Jugendlichen soll es aber nicht darauf ankommen, ob die Schriften usw. im strengen Sinne unzüchtig sind, sondern es genügt die Gefahr einer Schädigung des sittlichen Wohls, wie sie ein leitend charakterisiert wurde. Es werden demnach z. B. Buchhändler und Kartenverkäufer bestraft werden können, wenn sie in den Schaufenstern un anständige Bilder oder Drucksachen, deren Titel ungesunde Sensationen erregt, ausstellen; die Inhaber von Kinematographen werden gezwungen sein, besondere Jugendvorstellungen ein zurichten. Die Aufnahme solcher Vorschriften in das Polizei strafgesetz verspricht um so bessere Wirkung, als die Verurteilung zu Polizeistrafen den Nachweis einer rechtswidrigen Absicht nicht voraussetzt. Die neue Bestimmung würde die Stelle des aufgehobenen § 57 einzunehmen haben. Ihre Handhabung würde vom Polizei departement übernommen. Das Departement hat schon jetzt regelmäßige Kontrollumgänge veranstaltet und hat sich davon überzeugt, daß damit eine wesentliche Besserung erreicht werden kann, wenn eine neue Gesetzesbestimmung die Möglichkeit zu weitergehendem Einschreiten gewährt. Wir beantragen dem Großen Rate die Annahme der nach folgenden Gesetzesentwürfe: Gesetz betreffend Änderung von § 98 des Strafgesetzes für den Kanton Basel-Stadt. Der Große Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschließt: Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. § 98 Absatz 2 des Strafgesetzes für den Kanton Basel-Stadt vom 17. Juni 1872 wird aufgehoben und durch folgende Be stimmungen ersetzt: 8 98 a. Wer unzüchtige Schriften oder Bilder oder andere unzüchtige Gegenstände zum Verkauf herstellt, einführt, feilhält, verbreitet' öffentlich ankündigt, geschäftsmäßig ausleiht oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt, ebenso wer unzüchtige Aufführungen an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, veranstaltet, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geld buße bestraft. Wer diese Handlungen gegenüber Personen begeht, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und Geldbuße bestraft. Die unzüchtigen Schriften, Bilder oder Gegenstände, die sich im Besitz des Täters finden, sind, wenn sich die anstößigen Merk male nicht gesondert beseitigen lassen, zu vernichten. Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Gesetz betreffend Ergänzung des Polizei st rafgesetzes für den Kanton Basel-Stadt. Der Große Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschließt: Dem Polizeistrafgesetz für den Kanton Basel-Stadt wird als § 57 folgende neue Bestimmung beigefügt: Schutz von jugendlichen Personen vor sittlicher Gefährdung. 8 57. Wer anstößige Schriften, Bilder oder andere Gegenstände, welche das sittliche Wohl von jugendlichen Personen unter 18 Jahren zu gefährden geeignet sind, in einer Weise, daß sie deren Kenntnisnahme zugänglich sind, feilhält, verbreitet, öffent lich ankündigt, geschäftsmäßig ausleiht, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt, wird mit Geldbuße oder Haft bestraft. Die verbotenen Schriften, Bilder und Gegenstände, die sich im Besitze des Täters finden, sind, wenn sich die anstößigen Merkmale nicht gesondert beseitigen lassen, zu vernichten. Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. (Nach: »National-Zeitung; Anzeigeblatt der Stadt Basel«.) Kleine Mitteilungen. * Die Pensionsversicherung der Privatbeamten in Lsterreich. (Vgl. 1908, Nr. 177, 266; 1909, Nr. 47 d. Bl.) — Von Herrn Handelskammerrat Hofbuchhändler Kommerzialrat Wilhelm Müller (Wien) empfing die Neue Freie Presse (Wien) über die Frage des Umfanges der Versicherungspflichtigen bei der Pensionsversicherung der Privatangestellten folgende Aus führungen: Unter allen Phasen, die der nun schon drei Jahre währende Kampf gegen das Pensionsversicherungsgesetz durchgemacht hat, ist die Erklärung des Präsidenten dieser Anstalt, des Herrn Leopold Grafen Auersperg, die überraschendste. Während alle kauf männischen Korporationen, die im Namen der Unternehmer und ihrer Angestellten in allen ihren Resolutionen und Petitionen eine klare Bestimmung über den Kreis der Versicherungspflichtigen ver langt hatten durch den Erlaß der Regierung vom 31. Januar 1909, die sich in loyaler Weise den Beschlüssen des sozialpolitischen Aus schusses angeschlossen und diese zu den ihrigen gemacht hatte, endlich einige Beruhigung gefunden haben, erklärt der Präsident der Pensionsanstalt fast gleichzeitig, daß dieser Erlaß für die Anstalt völlig belanglos sei, und beruft sich auf eine Fassung im 8 1 des Gesetzes, die für die Anstalt bestimmend bleiben müsse. Der Präsident der Pensionsanstalt gibt selbst zu, daß sowohl das reichsdeutsche Jnvaliden-Versicherungsgesetz als auch der österreichische Gesetzentwurf, betreffend die Sozialversicherung, den Rechtsbestand der Anwartschaften auf die Versorgungsgenüsse davon abhängig machen, daß auch tatsächlich die Versicherungs beiträge entrichtet werden, während das Privatbeamten-Versiche- rungsgesetz diesen Grundsatz schlankweg mit der einleitenden Be- 422
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