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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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3230 B«r>-Nbl»tl s. d. Dllchn. Biuhhundkl, Nichtamtlicher Teil. 61. 16. März 1909 Nichtamtlicher Teil. Veröffentlichung von Sonderrabattgebern. Urteil des K. Sächsischen Oberlandesgerichts. <Vg>. Nr. «4 d. Bl.> Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Dresden vom 4. September 1908 war dem Verein »Rabaltgenossen- schaft und Schutzoerband für Handel und Gewerbe in Dresden« bei Vermeidung von Geldstrafe untersagt worden: ») die Namen oder Firmen 'solcher Geschäftsinhaber zu veröffentlichen, die an Wirtschaftsvereinigungen Sonderrabatte gewähren; b) die Behauptung zu wiederholen, daß die hier in Frage kommenden Geschäftshäuser unfein handeln und einen Teil ihrer Kundschaft übervorteilen. Die Vorinstanz hat auf den Widerspruch des Beklagten die Verfügung aufrecht erhalten, das Oberland es gericht zu Dresden jedoch durch Urteil vom 15. Januar 1909 dieses Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die einst weilige Verfügung vom 4. September ISV8 aufgehoben wird und die Kläger zu gleichen Teilen in die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen verurteilt werden. Aus sden Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts sind folgende Ausführungen von allgemeinem Interesse: »Die Bekanntmachung der Kausleute und Firmen, die Sonderrabatt gewähren, geht an sich über dos im wirtschaft lichen Jnteressenkampf erlaubte Maß nicht hinaus und ent hält einen unzulässigen Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Kläger nicht. -In der Sache selbst braucht zurzeit auf die Frage nicht näher cingegangen zu werden, ob die Gewährung von Sonderrabatten an die Mitglieder größerer Vereinigungen vom wirtschaftlichen und sozialen Standpunkte aus zu billigen oder zu bekämpfen sei. Jedenfalls kann nicht zugegeben werden, daß der Abschluß solcher Rabattverträge, wie sie hier in Frage stehen, nach der allgemeinen Anschauung der billig und gerecht denkenden Angehörigen des Kaufmanns standes als ein Geschästsgebahren angesehen werde, das jeder anständige Kaufmann ablehne. Damit ist aber selbst verständlich nicht verneint, daß derartige Verträge schwere wirtschaftliche Gefahren für die Mitglieder des Kauf mannsstandes und vielleicht auch für das kaufende Publikum böten und deshalb zu mißbilligen und zu bekämpfen seien. Es lassen sich mindestens ebenso gewichtige Gründe für die Bekämpfung, als sür die Verteidigung der Sonder rabatt-Abkommen Vorbringen, und es ist nur wünschenswert, wenn die lebhaft bestrittene, und in der Tat zweifelhafte Frage ihres wirtschaftlichen Wertes oder Unwertes in voller Öffentlichkeit, und so insbesondere auch in den Tageszeitungen erörtert wird. Unter allen Umständen muß es denjenigen Kaufleuten und Firmen, die keine Neigung oder keine Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge haben, und Vereinen, die sich die Pflege gesunder Grundsätze und Gebräuche im Handel und Wandel zur Aufgabe gemacht haben, gestattet sein, ihr Urteil über die Frage frei mütig abzugeben und das scharf zu betonen, was ihrer Meinung nach an ihnen ungesund und gefähr lich ist. Es ist unverkennbar, daß die nicht zu den Vereinigungen in Vertragsbeziehung stehenden Kaufleute und so namentlich solche mit kleinem Geschäftsumfang in ihrem Kundenkreise beein trächtigt werden, wenn die zahlreichen Mitglieder der Wirtschafts-Vereinigungen sämtlich oder doch in weit über wiegender Menge ihre Bedürfnisse ausschließlich durch Ein käufe bei den Geschäften mit Sonderrabatt befriedigen, die säst ausnahmslos solche von bedeutendem Umfange sein werden. Wenn von den besprochenen Seiten aus das Ge schäftsgebahren der Sonder - Rabattgewährung als ge schäftliche Unsitte hingestellt und unter Veröffentlichung der Sonderrabatt bewilligenden Firmen bekämpft wird, sei es auch in der Absicht oder mit dem Bewußtsein, den bekannt- gegebenen Firmen Kunden zu entziehen, so kann darin ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht gefunden werden, weil derartige Maßnahmen durch den wirtschaft lichen Jnteressenkampf oder die von den veröffentlichenden Bereuten verfolgten Zwecke gerechtfertigt werden und weil kein Kaufmann ein Recht auf seine bisherige Kundschaft besitzt. »Die Veröffentlichungen lassen nicht erkennen, daß die Beklagten bei ihnen in der Absicht oder in dem Bewußtsein gehandelt hätten, die Sonderrabatt gewährenden Kaufleute und insbesondere die Kläger in ihrer Ehre zu kränken. Vielmehr ist nichts dafür erbracht, daß dieselben nicht wirk- lich der Meinung gewesen seien, die Gewährung von Sonderrabatt sei mit den Anforderungen eines soliden Handels nicht in Einklang zu bringen, sei als unfein oder unfair zu kennzeichnen und laufe auf eine Übervorteilung des Teiles der Kundschaft hinaus, der Sonderrabatt nicht erhalte. Das erscheint um so weniger zweifelhaft, als derartige Urteile sich keineswegs von vorn herein für jeden Unbefangenen als unzutreffend und über trieben kennzeichnen, sondern mit der Auffassung angesehener Handelskreise im wesentlichen Ubereinstimmen, wie die von dem Beklagten beigebrachten Äußerungen der Frankfurter und Dresdner Handelskammer ergeben.« Fernsprechgebühren. (Vgl. Nr. 36, 51, 53, 66 d. Bl.) Bei dem jetzt heftig entbrannten Streite über die neue Fernsprechgebührenordnung dürfte interessieren, wie die als praktische Leute bekannten Amerikaner ihre Gespräche bezahlen. Die Fernsprecheinrichtungen befinden sich in Amerika in Händen von Privatgesellschaften. In Chicago wurden nun die ge forderten Gebühren der Oiriea-eo ll'slspbons (Company aus Handels kreisen zu hoch befunden, weshalb die Stadtverwaltung eine Kom mission wählte, die nach Befinden mit einer andern Gesellschaft abschließen, in der .Hauptsache aber feststellen sollte, welche Ge bühren bei normalem Nutzen einen Gesprächsverkehr ermöglichen. Interessant ist einiges aus diesem Kommissionsbericht. Gegen die Vergebung an eine Privatgesellschaft spreche, daß bei dem schnellen Anwachsen der Teilnehmerzahl die Fernsprechgesell schaften durch die Ausdehnung und Vervollkommnung der An lagen voll in Anspruch genommen werden; diese könnten daher den Einzelheiten, die bei Festsetzung der Gebührensätze zu be achten seien, keine Aufmerksamkeit widmen; für die Gesellschaften genüge es, wenn bei den einmal festgesetzten Gebühren ein Ge winn erzielt werde. Eine befriedigende Lösung dieser Frage sei anderseits nicht einmal für einen Zeitraum von 20 Jahren mög lich, da die in der Fernsprechtechnik beständig sich folgenden Er findungen unvorhergesehene umwälzende Änderungen im Bau und Betrieb einer Fernsprechanlage verursachen und die Stetig keit des Betriebs hindern. Bei Erörterung der Frage, welchen Einfluß die Gebühren auf die Entwicklung des Fernsprechwesens und auf den Betrieb ausüben, müsse man zwischen den beiden Gebührengattungen Pausch- und Einzelgebühren unterscheiden. Die Pauschgebühr im Fernsprechbetrieb, eine feste Jahres gebühr, wofür die Herstellung und Unterhaltung der Anschluß leitung und des Sprcchapparats sowie die Ausführung der Ver bindungen erfolgt, beruhe auf der Voraussetzung, daß die Aus gaben der Fernsprechgesellschaft für einen Anschluß nur in der
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