Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-03-19
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090319
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190903199
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090319
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-03
- Tag1909-03-19
- Monat1909-03
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3400 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. ^ 64 19 März 1909. Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Vor drucke sowie die Vorschriften über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für ver dorbene Marken und Vordrucke Erstattung zulässig ist. 8 30. Dieses Gesetz tritt mit dem I. April 1909 in Kraft. Auf die vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen aus- ländischen Wechsel finden die Vorschriften des § 15 mit der Maß gabe Anwendung, daß die Verjährungsfrist von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gerechnet wird, falls die Wechsel vor diesem Zeitpunkte fällig waren. Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung 'des Bundesrats festgesetzt. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 64 vom 16. März 1909.) (Reichsgesetzblatt Nr. 12, ausgegeben zu Berlin am 15. März 1909.) Kleine Mitteilungen. * Zur Änderung des Strafgesetzbuchs 8 188. <Vgl. Nr. 63 d. Bl.) — Zu dem hier mitgeteilten Entwurf einer Änderung des Strafgesetzbuchs wird im Leipziger Tageblatt folgendes zu- treffend bemerkt: Sehr ernster Prüfung bedarf der neue Absatz, der dem § 186 angefügt werden soll. Er lautet: »Bei einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangenen Beleidigung tritt die Bestrafung ohne Rücksicht auf die Erweislichkeit der Tat sache ein, wenn diese lediglich Verhältnisse des Privatlebens betrifft, die das öffentliche Interesse nicht berühren. Eine Be weisaufnahme über die behauptete oder verbreitete Tatsache ist nur mit Zustimmung des Beleidigten zulässig.« Die Begründung führt an, daß sich diese Vorschrift mit ihrer Spitze gegen die sogenannte Sensations- und Revolverpresse richte. Es ist ein Bedürfnis zur Bekämpfung dieser unsauberen Presse nicht zu verkennen. Die erste Frage ist, ob gesetzliche Handhaben erst geschaffen werden müssen. Die zweite Frage ist, ob das vorgeschlagene gesetzliche Mittel zu dem Zwecke taugt. Gewiß sind in fast allen deutschen Großstädten in den letzten Jahren üble Blätter entstanden, die ihr Dasein teils durch geschriebene, teils durch nichtgeschriebene Artikel fristen. Der durch sie Angegriffene scheut die Klage wegen der unvermeidlichen öffentlichen Erörterung seiner Privatverhältnisse. Hier soll geholfen werden einmal durch den Ausschluß der Öffentlichkeit, dann durch den möglichen Ausschluß des Wahrheitsbeweises. Es ist ferner richtig, daß die Rechtsprechung in einzelnen Fällen zum Staunen der Beleidigten und der Laien nicht die treffende Entscheidung fand. Wollten unsere Gerichte in klaren Fällen die Revolver- und Sensationsjournalisten mit scharfer Hand fassen, so brauchte es der zweischneidigen Waffe des neuen Absatzes zu § 186 nicht. Was nützt es, wenn der Beleidigte dem Wahrheitsbeweise wider spricht? Dann frißt das Übel weiter. Lernpei- rrliguick brrerst. Gewiß werden einige handfeste Strafen nach dem neuen Gesetze merklich auf die Revolverpresse wirken. Es wird nie mandes Rechtsgefühl verletzt, wenn der Nevolverjournalist seine unsaubere Erwerbssucht büßt. Die Vorschrift trifft aber nicht nur ihn, sondern bedroht auch die anständige Presse. Ihr spricht die deutsche Rechtsprechung gemeinhin die Befugnis zur Wahrung berechtigter Interessen ab. Wird sie künftig anerkennen, daß ein politisches Blatt »öffentliche Interessen« wahre? Unsere Richter stehen zumeist dem Getriebe des öffentlichen Lebens ferner; viele vermeiden es, sich politisch zu organisieren und politisch Partei zu ergreifen. Werden sie das »öffentliche Interesse« allenthalben an erkennen. was vorliegt? Auch Privatangelegenheiten können für die Öffentlichkeit von großem Interesse sein. Niemand wird leugnen, daß das Privatleben von Männern, die an verantwortlicher Stelle stehen, Dinge enthalten kann, die die Allgemeinheit interessieren. Man hat den Zusatz zu § 186 Absatz 2 die lex Eulenburg geheißen. Die Berechtigung dazu bleibe dahingestellt. Man prüfe aber die Frage ob, das deutsche Volk ein Interesse daran hatte, über das Privat leben des Fürsten Eulenburg unterrichtet zu werden. Bestand ein öffentliches Interesse für die privaten Beziehungen dieses Mannes, der hohe Staatsämter bekleidete, der Krone nahe stand und gesellschaftlich mit den Vertretern fremder Mächte ver kehrte? Wird ein preußisches Gericht in solchen Fällen künftig ein öffentliches Interesse zugeben und den Wahrheitsbeweis zu lassen oder nicht? Der Reichstag wird zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse eine richtige Grenzlinie ziehen müssen. Man könnte Vorschlägen, dem Beweggrund des Skribenten das Hauptgewicht beizulegen, und dies im Gesetze ausdrücken. Da stößt man aber auf die Schwierigkeit der Weltfremdheit mancher Gerichtshöfe. Die Strafgesetznovelle darf zu einer Beschränkung wohlverstandener Preßfreiheit keinesfalls führen. * Tcleqraphcnstörniig in Paris und Frankreich durch Streik. — über den Streik der Post- und Telegraphenbeamten, der eine empfindliche Störung insbesondere des Telegraphen betriebes gebracht hat, wird gemeldet, daß bisher 700 Angestellte wegen Beteiligung am Streik ihres Amtes enthoben worden seien. Dagegen sei die Zahl derjenigen, die den Ausstand durch lässige Dienstleistung unterstützen, besonders unter den Telegraphisten überaus groß. Dafür spreche die Tatsache, daß in Paris, wo sonst 100 000 Depeschen täglich eintreffen und versendet werden, am 16. d. M. im ganzen nur 12000 abgcfertigt werden konnten. An demselben Tage hielten 1500 Telegraphistinnen und Telepbo- nistinnen eine Versammlung ab, in der beschlossen wurde, die Arbeit einzustellen. Aus den Provinzstädten, so aus Havre und Rouen, wird gemeldet, daß die dortigen Angestellten sich dem Streik angeschlossen haben. Post. — Zeitungsbestellgeld bei Überweisungen. — Im § 36 Absatz X der Postordnung ist vorgeschrieben, daß das Zeitungsbestellgeld für die Dauer der Bezugszeit im voraus erhoben wird, und zwar vom I. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Diese Bestimmung gilt auch für die im und Zeitschriften. Für nach württcmbergischen Orten überwiesene Exemplare wird aber das Zeitungsbestcllgeld für die volle Be zugszeit erhoben, allerdings auch zu einem anderen Satze. Wenn z. B. in Leipzig am 31. März 1 Exemplar an einen gewonnenen Bezieher in Dresden oder München überwiesen wird, für das nur ganzjährige Bezugszeit angemeldet ist, so wird Zeitungs bestellgeld für 9 Monate erhoben, für einen Bezieher in Stutt gart aber für 12 Monate (Januar bis Dezember). Hätte der Verleger seine Zeitung auch für 9, 6 und 3 Monate als den Rest der Bezugszeit abzugeben sich bereit erklärt, so würde auch für das Stuttgarter Exemplar nur Bestellgeld für 9 Monate zu zahlen sein. Wird eine Zeitung im Laufe des März nach Württemberg überwiesen bei nur vierteljährlicher Bezugszeit, so wird auch das Bestellgeld vom 1. Januar ab erhoben. Das ist ist. Das Bestellgeld für das Reichspostgebiet und Bayern ist bekannt, für Württemberg werden aber erhoben für jedes Exemplar 20 -Z jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Er scheinen und 20 H jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche; dabei werden stets die regelmäßigen oder die in der Postzeitungspreisliste angegebenen, also zugelassenen kürzeren Bezugszeiten voll zugrunde gelegt und nicht erst vom 1. des Monats ab, in dem die Abtragung beginnt. Etwaige Bruch pfennige werden nach oben abgerundet. Ebensowenig bekannt ist, daß für die Nachlieferung eines Exemplars vom Beginn der Bezugszeit an ein Bestellgeld nicht in Ansatz kommt. Wird z. B. ein Exemplar einer nur ganzjährigen Zeitschrift im Dezember überwiesen (nach Württemberg aus genommen), so kommt Bestellgeld nur für Monat Dezember zur Anrechnung, gleichgültig, ob der Verleger die seit l. Januar er schienenen Nummern der überwiesenen Zeitschrift mit nachliefert Weisung an seine Verlagspostanstalt nach Zahlung der ganz jährigen Zeitungsgebühr und des Bestellgeldes für Monat Dezember gleichzeitig mit und versieht das Lieferungs schreiben mit dem Vermerk: »mit Nachlieferung ab 1. Januar«, so wird diese Nachlieferung ohne besondere Kosten an den Be zieher ausgehöndigt. Das gleiche gilt natürlich auch für die neun-, sechs-, drei-, zwei- und einmonatlichen Bezugszeiten. Wird aber ein Exemplar einer vierteljährlichen Zeitung mit zwei- und ein-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder