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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-03-19
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1909
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- Deutsch
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3898 VSrs-nrla1ts,d.Dtsch",Billhh<md-I. Nichtamtlicher Teil. «4, 19. März 1909. Bekanntmachung des Textes des Wechselstempelgesetzes. Vom 10. März 1909. Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. März 1909 wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempel steuer, wird der Text des Wechselstempelgesetzes nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 10. März 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: (gez.) Sydow. Wechselstempelgeseh. Vom 4. März 1909. 8 1- Gezogene und eigene Wechsel unterliegen dem Wechsel stempel. Von der Stempelabgabe befreit bleiben: 1. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Aus lande zahlbar sind; 2. die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Aus land, und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller unmittelbar in das Ausland versendet werden. 8 2. Die Stempelabgabe beträgt: von einer Summe von 200 nnd weniger.... . 0,10 über 200 bis 400 ^ ... . . 0,20 „ 400 ^ „ 600 ^ ... . . 0,30 „ 600 „ 800 ^ ... . . 0,40 „ 800 ^ „ 1000 ^ . . . . . 0,60 ^ und von jedem ferneren 1000 ^ der Summe 0,60 mehr, der gestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird. 8 3. Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung aus gedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrat nicht für ge wisse Währungen allgemein zu Grunde zu legende Mittelwerte festsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses. 8 4. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Reichskasse sämtliche Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Jnlande teil genommen haben, als Gesamtschuldner verhaftet. 8 6. Als Teilnehmer an dem Umlauf eines Wechsels wird hin sichtlich der Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Akzepts, eines Indossa ments oder einer anderen Wechselerklärung, und jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentiert, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht. 8 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischer Inhaber (8 5) aus den Händen ge geben wird. 8 7- Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen Inhaber eines ausländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem inländischen Indossamente noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme zu präsentieren. Der Akzeptant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung desselben zu bewirken. Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Jnlande bestimmtes Exemplar eines in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Akzepts benutzt, so bleibt der Akzeptant von der Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite des akzeptierten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durch kreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum Indossieren ausgeschlossen wird. 8 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontext als Prima, Sekunda, Tertia usw. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe be stimmt ist. 8 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine Wechselerklärung — mit Ausnahme des Akzepts und der Notadressen — gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet. Die Ver steuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechsel erklärung, oder, wenn letztere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder mangels Zahlung protestiert werden, so ist die Versteuerung desselben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet. Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechsel duplikats oder des Einwands, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Dupli kat abgegeben fei, oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikats auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselexemplars in Anspruch genommen wird. 8 10. Die Bestimmungen im § 9 finden gleichmäßig auf Wechsel abschriften Anwendung, welche mit einem Originalindossament oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet. 8 ii Ist die in den 88 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung eines Wechsels, eines Wechselduplikats oder einer Wechselabschrift unter lassen, so ist der nächste, und, solange die Versteuerung nicht be wirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsen tiert, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen gibt. Auf die von den Vordermännern ver wirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß. 8 12- Ein zur Annahme versandtes Wechselexemplar darf vom Ver wahrer gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars oder einer nicht versteuerten Abschrift desselben Wechsels unversteuert nur ausgeliefert werden, wenn dieses unversteuerte Exemplar oder diese unversteuerte Abschrift zuvor auf der Rückseite dergestalt durchkreuzt ist, daß dadurch die Benutzung zum Indossieren ausgeschlossen wird. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Ver- wahrer, der das mit dem Annahmevermerke versehene Exemplar unversteuert ausliefert, für die Stempelabgabe und verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wird, in die im tz 17 bestimmte Strafe. 8 13- Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem er forderlichen Wechselstempel versehenen Vordruck, oder 2. durch Verwendung der erforderlichen Wechselstempelmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrat erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind. 8 14. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 8 16. Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels verjährt in fünf Jahren.
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