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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-03-19
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1909
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- Deutsch
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^ 64. 19 März 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 3399 Die Verjährung beginnt mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem der Wechsel fällig geworden ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zu ständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlüsse des Jahres, in welchem die Unterbrechung statt gefunden hat. Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den jenigen. gegen welchen die Unterbrechungshandlung gerichtet worden ist. Ist auf Grund des § 17 gegen eine der dort bezeichnten Personen ein Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so verjährt der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels gegen über dieser Person nicht früher als die Strafverfolgung. 8 16. In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels ist der Rechtsweg zulässig. Die Vorschriften des 8 70 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 finden An wendung. 8 17. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem sünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkvmmt. Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von jedem, welcher der nach den §§ 4 bis 12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, in gleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. 8 18. Der Akzeptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahmeerklärung beziehungsweise der Aushändigung mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen der Nichtversteuerung desselben entnehmen. 8 19. Ergibt sich in den Fällen der §§ 17, 18 aus den Umständen, daß eine Hinterziehung der Stempelabgabe nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. 8 20. Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Gesellschafter, bei Gesellschaften mit be schränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Genossenschaften, Aktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die Vorstandsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter desselben Teilnehmers am Umlaufe des Wechsels beteiligt sind. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende An wendung im Verhältnisse des Vollmachtgebers zu dem Bevoll mächtigten, welcher innerhalb der ihm zustehenden Vertretungs macht im Namen des Vollmachtgebers eine der in den 6 bis 12 bezeichneten Handlungen vornimmt, bevor der Verpflichtung zur Entrichtung des Stempels genügt ist. 8 21. Die Umwandelung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verur teilte ein Deutscher ist, die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig. 8 22. Die Strafverfolgung von Hinterziehungen des Wechselstempels (8 17) verjährt in fünf Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen 19) in einem Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem der Wechsel fällig geworden ist. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlüsse des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat. 8 23. Hinsichtlich des Berwaltungsstrafverfahrens, der Straf milderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zoll grenze ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Ver gehen gegen die Stempelgesetze — bestimmt. Die in den §§ 17, 19 vorgeschriebenen Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf entscheidung erlassen ist. 8 24. Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu ent richtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich des Wechsel stempels wahrzunehmen. 8 25. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, sowie die Notare, die Postbeamten und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die Ver pflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer der nach § 23 zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Auf der nach der Wechselordnung zurückzubehaltenden Abschrift des Protestes ist ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Wechsel stempel die protestierte Urkunde versehen oder daß sie mit einem Wechselstempel nicht versehen ist. 8 26. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende An wendung: 1) auf Verpslichtungsscheine über die Zahlung von Geld sofern sie durch Indossament übertragen werden können, 2) auf Anweisungen über die Zahlung von Geld, sofern sie durch Indossament übertragen werden können oder auf den In haber lauten oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber bewirkt werden kann. Urkunden in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestelli werden. Befreit von der Stempelabgabe sind Schecks mit der im 8 29 Abs. 2 des Scheckgesetzes vorgesehenen Ausnahme sowie die statt der Barzahlung dienenden auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen, die nicht Schecks sind. Eine auf die Urkunde gesetzte Annahme- crklärung macht den Scheck oder die Platzanweisung steuerpflichtig, sofern der Annahmeerklärung rechtliche Wirkung zukommt. Dir Versteuerung muß erfolgen, ehe der Akzeptant den Scheck oder die Platzanweisung aus den Händen gibt. In welchen Fällen Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Ausstellungsorts zahlbar sind, den Platzanweisungen gleich zu achten sind, bestimmt der Bundesrat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. 8 27. Urkunden, welche nach diesem Gesetze stempelpflichtig sind oder auf welche die in diesem Gesetze vorgesehenen Stempel- befreiungen Anwendung finden, sind in den einzelnen Bundes staaten keiner Abgabe unterworfen. Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Ubertragungs vermerken, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf Proteste findet diese Vor schrift keine Anwendung. 8 28. Der Ertrag des Wechselstempels fließt in die Reichskasse. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Vordrucken erzielt wird, der Betrag von zwei vorr Hundert aus der Reichskasse gewährt. 8 29. Die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Bestimmungen werden vom Bundesrat getroffen. Der Bundesrat erläßt insbesondere die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses 442*
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