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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090323
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3560 Börsenblatt f. d Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 67, 23. März 1909. Berner Konvention und deren ausführlichere Schutzlifte (Art. 28S>, die Veröffentlichungen der periodischen Presse und die Sammelwerke aller Art (Adreßbücher, Lexika nsw.), sodann Vorträge, Predigten, Ansprachen, die vorbereitet sind, um mündlich gehalten zu werden, dramatisch-musikalische Werke, Kunstwerke aller Art (ohne besondere Aufzählung), Nach bildungen von Kunstwerken, Illustrationen, zeichnerische oder plastische Erzeugnisse wissenschaftlichen und technischen Charakters. Im fernern werden selbständig geschützt, unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen des Schutzes am Originale, alle Wiedergaben und Bearbeitungen zweiter Hand und die Werke mit neu hinzugefügtem Inhalte. Die Übersetzungen werden aber nur dann geschützt, wenn sie von gemeinfreien Werken herrühren oder wenn der Autor des Originalwerles die Erlaubnis zur Übersetzung gegeben hat. Ausgeschlossen vom Schutz sind der Originaltext gemein freier Werke und die Veröffentlichungen der amerikanischen Regierung. 3. Geschützte Personen. Schutzberechtigt sind die schon unter dem gegenwärtigen Gesetz geschützten amerikanischen Autoren und Eigen tümer von Werken, sowie ihre Rechtsnachfolger (Testaments vollstrecker, Verwalter oder Zessionäre), dazu kommen die fremden Autoren, falls der fremde Staat die Amerikaner wesentlich gleich behandelt wie die Inländer oder doch wesentlich gleich, wie seine Angehörigen in Amerika durch Gesetz oder Vertrag behandelt werden. Ferner besitzen die Eigentümer von Sammel werken oder periodischen Veröffentlichungen an diesen Urheberrecht. Endlich wird auch der Arbeitgeber an einem gegen Lohn (kor Iure) gemachten Werke als »Autor- betrachtet. 4. Inhalt des Urheberrechts. Vervtelfältigungsrecht und abgeleitete Rechte. Das unveröffentlichte Werk wird gegen Verviel fältigung oder Wiedergabe nach den Grundsätzen des ge meinen Rechts und der Billigkeit schadenersatzlich geschützt. Ungenehmigtes Jn-die-Öffentlichkeit-bringen oder Benutzen des unerschienenen Werkes begründet Anspruch auf Schadenersatz. Die Veröffentlichung besteht hinsichtlich der verviel fältigten Werke in deren Herausgabe. Das Vervielfältigungsrecht umfaßt das ausschließ liche Recht, ein Werl zu drucken, neu zu drucken, zu ver öffentlichen, nachzubilden und zu verkaufen und ein Modell oder eine Zeichnung für ein Kunstwerk zu ergänzen, auszu- sühren und zu vollenden. Das Vervielsältigungsrecht schließt ein: -r) das volle Überfetzungsrecht; k) das Bearbeitungsrecht (Veranstaltungen, Drama tisierungen und Novellifierungen, Musikarrangements, Adaptationen usw.); °) das Vortrags recht oder, genauer, das Recht, ge schützte mündliche Werke öffentlich zur Erzielung eines Gewinnes vorzutragcn oder vortragen zu lassen; ä) das Aufführungsrecht an Dramen, sowie das Recht, das nicht in Exemplaren vervielfältigte dramatische Werk im Manuskript oder in irgend einer Aufzeich nung zu verkaufen und mittels irgend einer Auf zeichnung wiederzugeben oder durch irgend welche Mittel so zu übertragen, daß es öffentlich vorgeführt werden kann, ferner das Aufführungsrecht an solchen Übertragungen; ins Auge gefaßt sind durch diese Bestimmung namentlich die kinematographischen Vorführungen; e> das Aufführungsrecht an musikalischen Werken, wenn die Aufführung um Gewinn (lor xrvüt) öffent lich veranstaltet wird; freigegeben sind Aufführungen von Chorwerken, wenn diese Aufführungen zu wohl tätigen oder Lehrzwecken und nicht in gewinnsüchtiger Absicht erfolgen; k) das Recht, musikalische Werke oder ihre Melodie in irgend einer Notenschrift oder Auf zeichnungsart wiederzugeben, auf Grund deren ein solches Werk gelesen oder wiedergegeben werden könnte. Dagegen sollen hinsichtlich der Anpassung solcher Werke auf die mechanischen Musikinstrumente folgende Einschränkungen eintreten, in denen die Be ratungen der Berliner Urheberrechtskonferenz von 1906 sich widerspiegeln: a) das Gesetz hat keine rückwirkende Kraft, geht also nur auf die Benutzung der nach dem 1. Juli 1909 veröffentlichten Musik; K das Gesetz verlangt, um auf die fremden Autoren angewendet werden zu können, von seiten des fremden Staates vertragliche oder gesetzliche Gegenseitigkeit. /) Ist irgend jemand die Benutzung eines Ton werkes für solche Instrumente vom Autor schutzberechtigten zugestanden worden und hat letzterer hiervon dem 6opxiixbt Okü»« in Washington Mitteilung gemacht, so darf zwar jedermann das Werk ebenso benutzen, aber nur gegen Benachrichtigung des Schutz- berechtigten und gegen Bezahlung einer Tan tieme von 2 Cents für jedes in Anpassung an das Instrument hergestellte Stück (Scheibe. Rolle usw.). Diese Bezahlung kann durch be sondere, im Gesetz normierte Vorkehrungen sicher gestellt und auch gerichtlich, aber nur auf dem Wege der Zivilklage erwirkt werden. Die Tantieme gilt als sür die Herstellung der Übertragungen ausgerichtet. Das Auf führungsrecht mittels solcher Instrumente bleibt dem Tonsetzer Vorbehalten, wenn die Auf führung eine öffentliche auf Gewinn hinzielende ist. Sprechmaschinen mit Geldeinwurf werden jedoch hinsichtlich der Aufführungen nur tributär wenn sie gegen Bezahlung emes Eintrittsgeldes angehört werden. Die Unterlassung der Benachrichtigung des (lox^rizbt OkLos seitens des Autorrcchtsinhabers zieht den Ausschluß von jeder gerichtlichen Geltendmachung des Rechts gegen den Nach bildner nach sich. 5. Bedingungen und Förmlichkeiten. Tie Verbesserungen auf diesem Gebiete sind meist ein schneidender Art. ») Schutzoermerk. Alle Exemplare eines zu schützenden Werkes haben einen Schutzvermerk zu tragen. Dieser ist aber sehr ver einfacht worden. Der voluminöse Vorbehalt, der nach dem Jnterimsschutzgesetz vom 3. März 1905 auf nicht englische Bücher gesetzt weiden mußte, fällt dahin. Der Vorbehalt besteht für literarische Werke nur im Wort »Oox^rixbt« oder in der Abkürzung des Wortes: »6opr.,, dem der Name des Eigentümers und bei gedruckten
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