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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090323
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190903231
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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pH 67. 23. März 1909. Nichtamtlicher Teil. B-rl-nrlatt s. b. Dlschn. «E-nd-l. 3561 literarischen, musikalischen und dramatischen Werken derjenige des Druckjahres beizufügen ist. Ein einziger Schutzvermerk ist für einen Sammel band oder für die ganze Nummer einer Zeitung oder einer Zeitschrift ausreichend. Für Kunstwerke aller Art genügt die Anbringung des eingekreisten Buchstabens 0 nebst den Initialen, dem Monogramm, der Marke oder dem Kennzeichen des Eigen tümers des Urheberrechts; nur muß der Künstlername an einem »zugänglichen« Teile des Kunstgegenstandes oder seiner Unterlage oder Fassung angebracht sein. Zufälliges oder irrtümliches Weglassen des Schutzver- merkes schließt nicht mehr, wie unter dem heute noch gelten den Gesetze, den Verlust des Rechtes, sondern bloß die Un möglichkeit in sich, von einem dadurch ohne Arg irregeführten Nachdrucker Schadenersatz zu verlangen. Grundsätzlich wird aber angenommen, daß mit dem Erscheinen des mit dem Schutzvermerk versehenen Werkes das Urheberrecht entstanden sei und unter den nach stehend anzugebenden Bedingungen fortdauere. d) Eintragungsgesuch und Hinterlegung. Die Hinterlegung eines Exemplars des Titels des Werkes ist abgeschafft, ebenso die Beschreibung des Kunstwerkes. Die Förmlichkeit des Eintragungsgesuches ist auch nicht mehr vor der Veröffentlichung oder spätestens am Tage der Veröffentlichung vorzunehmen, sondern es sind zwei voll ständige Exemplare der besten Ausgabe des Werkes bald (prowptlx) nach der Veröffentlichung zu hinterlegen und auf Grund dieser Hinterlegung auf gestelltes Gesuch hin (olsiw ok eopz-rigbt) einzutragen. Für nicht vervielfältigte Werke oder Vorträge usw. genügt die Hinterlegung einer vollständigen Kopie; für ge sondert einzutragende Zeitungsbeiträge die Hinterlegung eines Exemplars der Zeitung. Für Photographien ist ein Abzug zu hinterlegen, für Kunstwerke, sowie zeichnerische und plastische Erzeugnisse eine Photographie oder sonst eine Wiedergabe oder ein Abdruck (priut). Wird später das Werk vervielfältigt, so sind zwei Exemplare der Vervielfältigung in Nachlieferung zu hinterlegen. Für die Eintragung aller dieser so zu hinterlegenden Werke (Taxe ein Dollar; für Photographien 50 Cents) wird eine Bescheinigung ausgestellt. Ohne vorherige Eintragung und Hinterlegung kann keine Klage aus Verletzung des Urheberrechts rechts kräftig angestrengt werden. Wenn die Hinterlegung nicht bald (prowptl^) nach dem Erscheinen des Werkes erfolgt, so kann das Urheberrechtsamt (dop^rigbt otüeo) in Washington an diese mahnen; wird innerhalb dreier Monate sür amerikanische und innerhalb 6 Monate für fremde Werke der Mahnung keine Folge ge geben. so verfällt der Saumselige einer Buße von 100 Dollars und hat den zweifachen Ladenpreis der Exemplare zu be zahlen; auch geht das Urheberrecht verloren. v) Herstellungszwang (lilsuusacturivg olauso). Für Bücher, die in einer nicht englischen Sprache abgefaßt sind, ist die Herstclluugsklauscl abgeschafft. Damit fällt der Jnterimsschutz von einem Jahre, der durch das Gesetz vom 3. März 1905 aufgestellt worden war. als unnötig dahin. Die Pflicht zur Herstellung im Jnlande besteht da gegen noch immer sür die amerikanischen und für die in englischer Sprache in der Fremde erscheinenden Bücher, worunter allerdings dramatische Werke und Vor träge nicht inbegriffen sind. Für die englischen im Auslande veröffentlichten Bücher Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. wird immerhin eine Juterimsfrist von höchstens sechzig Tagen aufgestellt; sie müssen in Washington innerhalb dreißig Tagen nach dem ersten Erscheinen im Auslande in je einem Exemplar deponiert und zum Schutze angemeldet werden; dann dauert die Frist zur Einreichung von zwei Exemplaren der in Amerika herzustellenden Ausgabe noch weitere dreißig Tage von dieser Hinterlegung an. Die Klausel selbst, die bows wauukaoturs verlangt, ist noch verschärft worden; sie umfaßt nun irgendwelche Her stellung durch Typographie. Lithographie oder Photogravüre, ferner auch noch das Binden der amerikanischen Ausgabe. Anläßlich der Eintragung des Werkes hat sodann der An melder oder sein Vertreter oder der Drucker durch genaue, auf eidliche Erklärung gestützte Angaben (»kkäuvit) über den Druckort, das Datum des Druckes und dasjenige des Er scheinens die vollständige Erfüllung der Herstellungspflicht zu bekräftigen. Falsche Angaben begründen ein Delikt, das mit Buße von höchstens loOO Dollars und mit dem Verlust des Urheberrechts geahndet wird. Die Photographien find dagegen jetzt vom Her stellungszwang befreit. Jedoch bleibt die dIallutLeturiug ol»uso. außer für die oben genannten Kategorien der englischen Bücher, noch sür folgende (auch fremde) Werke bestehen; Einzelne Litho graphien oder Photogravüren und durch Lithographie oder Photogravur hergestellte Illustrationen zu Büchern. Eine Ausnahme, d. h. Befreiung von der Herstellungsklausel ist nur gestattet, wenn es sich um solche Lithographien oder Photogravüren handelt, die, im Auslande gelegene Gegen stände darstellend, sich in einem wissenschaftlichen Werke vor finden oder ein Kunstwerk wiedergeben. 6) Abtretungen. Alle Übertragungen von Urheberrechten (sssigmuevt ok eoxz-rigüt) müssen, wenn die Übertragung im Auslande voll zogen wird, vor einem amerikanischen Konsularbeamten oder LegationLsekretär, der dazu ermächtigt ist. beglaubigt werden. Derartige Zessionen find nach Pcrfektwerden des Rechts geschäfts. wenn im Auslande gefertigt, innerhalb 6 Monaten in Washington gegen besondere Taxen einzutragen. Sonst ist die Abtretung gegenüber jedem folgenden Erwerber un wirksam. Mit der Abtretung des materiellen Gegenstandes wird nicht zugleich auch das Vervielfältigungsrecht abgetreten, be sondere Vereinbarungen Vorbehalten. K. Einfuhr. Nachdrucke dürfen nach Nordamerika nie eingeführt werden, auch nicht Exemplare europäischer Ausgaben von in Amerika geschützten amerikanischen Werken. Wohl aber ist die Einfuhr von je einem Exemplar der auswärtigen Aus gabe sür den Privatgebrauch, nicht jedoch für den Verkauf, gestattet und ebenso die Einfuhr je eines Exemplars, wenn dasselbe für eingetragene Gesellschaften, wissenschaftliche Vereine und öffentliche Bibliotheken bestimmt ist. Mit dem Wegfall der Herstellungsklausel für nicht englische Werke fällt auch das Einfuhrverbot derselben dahin. Em Einfuhrverbot bleibt nur für die englischen in Amerika herzustellenden Werke bestehen, wenn wirklich ein Schutz derselben durch Veranstaltung einer amerikanischen Ausgabe erlangt wird; sonst ist die Einfuhr ungeschützter englischer Werke frei, unterliegt jedoch einem Zoll von 25 Prozent »ck ralorem. 7. Übergangsrecht. Da bis zum 1. Juli noch das Gesetz vom 3. März 1905 besteht, so ergibt sich, daß diejenigen, die den darin festgesetzten 464
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