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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1909
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- Deutsch
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^ es, 25. März 1909. Nichtamtlicher Teil. SSiS-Aalt >. d. Dtlchn. 3683 Das neue Nordamerikanische Urheberrechtsgesetz vom 4. März 1909. Von Professor Ernst Röthlisberger in Bern. <Bg>. Rr. 67 d. BI.> II. In unserm ersten Artikel über die neue amerikanische Urheberrcchlsreform sind wir von der Annahme ausgegangen, daß das neue Gesetz vom 4. März 1S0S auch ans den Schutz der deutschen Urheber ausgedehnt werde. Diese Annahme haben wir noch kurz zu begründen. Das »Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 18S2 sichert in Artikel 1 den Bürgern der Vereinigten Staaten den vollen landes gesetzlichen Schutz des Urheberrechts hinsichtlich der Werke der Literatur, Kunst und Photographie, wie er in Deutschland besteht, zu; so sind die Amerikaner in den Genuß der Vor teile auch der neuen deutschen Gesetzgebung, d. h. der Ge setze vom IS. Juni 1901 und 9. Januar 1907 eingetreten, ohne daß es dazu irgendwelcher besonderer Maßregeln seitens Deutschlands bedurft hätte. Der Schutz ist nur insoweit beschränkt, als er sich bloß auf die nach dem 6. Mai 1892, dem Tage des Inkrafttretens der Übereinkunft, veröffentlichten Werke erstreckt. (Siehe das Nähere in meiner Schrift: »Die Sonderliterarverträge des Deutschen Reiches, 1909, S 133 u. f.) Anders gestaltet sich durch die Veränderung der Copyright-Gesetzgebung das Verhältnis Amerikas zu Deutsch land oder der Schutz der Deutschen in Amerika. Artikel 2 des genannten Abkommens bestimmt nämlich folgendes: »Dagegen übernimmt die Regierung der Bereinigten Staaten die Verpflichtung, daß der Präsident der Vereinigten Staaten in Gemäßheit der Sektion 13 der Kongreßakte vom 3. März 1891 die hierhin vorgesehene Proklamation behufs Ausdehnung der Bestimmung dieses Gesetzes aus deutsche Reichs- angehbrige erlassen wird, sobald der Staatssekretär amtlich davon in Kenntnis gesetzt worden ist, daß deutscherseits das gegenwärtige Abkommen die erforderliche gesetzgeberische Ge nehmigung erhalten hat. Die in diesem Artikel vorgesehene Proklamation wurde seitens des amerikanischen Präsidenten am IS. April 1892 erlassen; wie aber Artikel 2 betont, bezweckt sie die Aus dehnung der Bestimmung -dieses Gesetzes«, d. h. des Ge setzes vom 3. März 1891 auf deutsche Reichsangehörige. Seither wurde allerdings in Washington auch legiferiert, aber es geschah in den Gesetzen vom 2. März 1895, 6. Januar 1897, 3. März 1897 und 3. März 1905 stets in Abänderung des Hauptgesetzes vom 3. März 1891, und es bedurfte deswegen keiner neuen Proklamation, um die Deutschen auch der Vorteile dieser Gesetzesnovellen teilhaftig werden zu lassen; ja eine dieser Novellen, diejenige vom 3. März 1905, wurde ausdrücklich zur Verbesserung des Schutzes der Autoren nicht-englischer Bücher angenommen; ihre Anwendung auf die Deutschen erfolgte ohne weiteres, d. h. ohne daß hierfür irgend eine Proklamation nötig ge wesen wäre; der darin niedergelegte Jnterimsschutz bleibt unbestritten noch bis zum 1. Juli dieses Jahres aufrecht. Das neue Gesetz vom 4. März 1909 wurde dagegen laut Titel angenommen, -um die Urheberrechtsgesetze zu amendieren und zu konsolidieren«; deshalb erklärt es alle bisherigen Gesetze oder Teile von Gesetzen, die sich im Widerspruch mit der Neuregelung befänden, für abgeschafft. Es wird also, um jeder Einsprache gegen die Ausdehnung des Schutzes auch dieses (neuen) Gesetzes auf die deutschen Reichsangehörigen zu begegnen, wohl eine neue Proklama tion im Hinblick auf Artikel 2 des Vertrages von 1892 und in sinngemäßer Auslegung desselben vom neugewähiren Präsi denten, Herrn Taft, zugunsten der Deutschen veröffentlicht werden müssen. Dies wird sich um so weniger umgehen lassen, als es einer genauen Festlegung der gegenseitigen Beziehungen noch in einer andern Richtung bedarf. Wir haben schon gesehen, daß die so wichtige Neuordnung des Vervielfäl- tigungs- und Aufführungsrechts an musikalischen Werken, die auf mechanische Instrumente übertragen werden, nach Artikel 1, litt, s, des Gesetzes vom 4. März 1909 hinsichtlich der Werke eines fremden Autors oder Tonsetzers nicht anerkannt wird, »es sei denn, der fremde Staat oder die fremde Nation, dessen oder deren Bürger oder Untertan dieser Autor oder Tonsetzer ist, sichere durch Vertrag, Abmachung, Abkommen oder Gesetz den Bürgern der Vereinigten Staaten analoge Rechte (siwllar rigbts) zu«. Es wird sich nun die Frage aufwerfen, ob wirklich der Schutz, den das deutsche Gesetz vvm 19. Juni 1901 in Artikel 22 ausstellt, als ein dem neuen amerikanischen Gesetz gleichartiger Schutz angesehen werden könne. Dies dürfte kaum anzunehmen sein, beginnt doch der sogenannte Pianolaparagraph damit, daß er sagt: -Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein erschienenes Werk der Ton kunst auf solche Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ähnliche Bestandteile von Instrumenten übertragen wird, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen. Diese Vorschrift findet auch auf auswechselbare Bestandteile An wendung« usw. Erst nachher erfolgt die Einschränkung dieser grundsätzlichen Benutzungsfreiheit durch die Bestimmung, daß davon ausgeschlossen werden auswechselbare Bestandteile für Instrumente, durch die das Werk hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tones und hinsichtlich des Zeitmaßes nach Art eines persönlichen Vortrages wiedergegeben werden kann. Diese in Deutschland gegenwärtig geltende gesetzliche Regelung ist das Gegenteil der in Amerika angenommenen, wonach prinzipiell dem Autor das ausschließliche Recht zusteht, -irgendwelches Arrangement oder Umsetzen des Werkes oder seiner Melodie in irgend ein Notensystem oder irgend einen Aufzeichnungsmodus vorzunehmen, in denen der Gedanke des Autors ausgezeichnet und mittelst deren er gelesen oder wiedergegeben werden kann». In dem einen Falle haben wir grundsätzliche Freiheit zur Übertragung der Werke der Tonkunst aus mechanische Instrumente, im andern Fall grundsätzliche Sperre solcher Übertragung, wenn der Autor sie nicht erlaubt, allerdings unter den nachher genannten Einschränkungen (keine Rück wirkung. Forderung der Gegenseitigkeit seitens fremder Länder und Wiedergabemöglichkeit gegen Tantieme, sofern eine erste Übertragung vom Verfasser zugestanden worden ist) Die praktische Folge dieser Verschiedenheit in der Be handlung der gleichen Materie wird sein, daß, wenn Deutsch land gedenkt, auch den neuen amerikanischen Schutz gegen das bisherige freie Schalten und Walten der Musik- instrumentenindustrie zugunsten seiner vom 1. Juli 1909 an erscheinenden Tonwerke zu erlangen und in der zu er wartenden Proklamation des amerikanischen Präsidenten fest stellen zu lassen, es diesen Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 revidieren und gründlich umarbeiten muß. Nun begegnet sich die Notwendigkeit dieser Revision mit derjenigen, die durch Artikel 13 der neuen revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 (Schutz des Vervielfältigungs- und Aufführungsrechts an Tonwerken gegen mechanische Instrumente), die ja offenkundig dem neuen amerikanischen Gesetz in diesem Punkte zum 479«
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