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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1909-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1909
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- Deutsch
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^ '.'0, 26. März 190V. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. «^«chhavdel. 3747 (i. Vorj. 7,3), in der Schweiz 13,6, in Dänemark 5, in Großbritan nien und Irland 4,9, in Luxemburg 4,7, in Frankreich 3,7, in Belgien und Österreich je 3,6, in den Niederlanden 3,1, in Schweden 2,6, in Ungarn 2,5, in Norwegen 2,1, in Italien 1,7, in Rumänien 0,6, in Rußland einschließlich des asiatischen 0,3, — aufgegebene Postsendungen überhaupt in Deutschland 130,3 (1906 121,4), in der Schweiz 160,3, in Großbritannien und Irland 114.6, in Dänemark 107,5, in Belgien 97,6, in Luxemburg 97, in den Niederlanden 82,1, in Frankreich 80,7, in Schweden 66,8, in Norwegen 60,7, in Österreich 67,6, in Ungarn 36,3, in Rumänien 36.6, in Italien 30,3, in Spanien 21,6, in Portugal mit Azoren und Madeira 17,1, in Bulgarien mit Ostrumelien 11,7, in Ruß land einschließlich des asiatischen 10,1. Die Gesamtlänge der Telegraphen- und Fernsprechlinien im Reichstelegraphengebiet betrug Ende 1907 261 076 Km (Ende 1906 249 994 km), wovon 136 029 (127 914) km, somit mehr als die Hälfte, ausschließlich dem Fernsprechverkehr dienten, die Gesamt länge der Telegraphen- und Fernsprechleitungen im Reichstele graphengebiet Ende 1907 4 036 946 km (Ende 1906 3 455 038 km), wovon 3 515 641 (2 952 126) km, also über vier Fünftel, Fernsprech leitungen waren, die nicht zugleich dem Telegraphenverkehr dienten, die Zahl der an die Ortsfernsprechnetze im Reichstele graphengebiet angeschlossenen Teilnehmer Ende 1907 448 626 (d. s. 44 287 oder 10,95 v. H. mehr als am Schlüsse des Jahres 1906), die Zahl der an jene angeschlossenen Fernsprechstellen 665 918 (d. s. 78 651 oder 13,39 v. H. mehr). Die Telegraphenanstalten des Reichstelegraphengebiets be förderten im Jahre 1907 — ohne die Telegramme im öffentlichen Wetterdienst — 51 660972 Telegramme, d. s. 2486525 oder 5,06 v. H. mehr als im Vorjahre 1906. (Außerdem sind inner halb des Reichstelegraphengebiets im öffentlichen Wetterdienst 85 680 fim Vorjahre 84 891) die Wettervorhersage für den fol genden Tag enthaltende Telegramme befördert worden, was eine Gesamtzahl von 3 761 914 ^3 536 080) eingegangenen Wettertele grammen ergeben hat.) Die Gesamtzahl der von den Fern sprechanstalten im Jahre 1907 vermittelten Gespräche betrug dagegen I 317 511 875, d. s. 103 161 723 oder 8,50 v. H. mehr als im Vorjahre 1906, und zwar stieg die Zahl der Gespräche zwischen Sprechstellen innerhalb der einzelnen Ortsnetze von 1 007 157 442 auf 1 087 243 691 und die der Gespräche zwischen Sprechstellen verschiedener Ortsnetze von 207 192 710 auf230268184. — An Telegramm- und Fernsprechgebühren wurden im Kalender jahre 1907 insgesamt 135,2 Millionen Mark entrichtet, d. s. 13,1 Millionen oder 10,75 v. H. mehr als im Vorjahre. Die Gebühren einnahme aus dem Telegrammverkehr erhöhte sich von 41,8 auf 43 Millionen Mark, also um 1,2 Million oder 3 v. H., diejenige aus dem Fernsprechverkehr dagegen von 80,3 auf 92,1, somit um 11,8 Millionen Mark oder 14,78 v. H. Diese Zahlen lassen erkennen, wie sehr der Fernsprechverkehr den Telegrammverkehr im Gebiete der deutschen Reichspost- und -Telegraphenverwaltung überragt. Die Zahl der im Fernsprech verkehr vermittelten Gespräche ist fast 26mal so groß und selbst die der Gespräche zwischen Sprechstellen verschiedener Ortsnetze noch über 4 mal so groß wie die Gesamtzahl der beförderten Telegramme (ohne die des öffentlichen Wetterdienstes). Dies er klärt denn auch, daß in einem Staate des Auslandes, das nirgends einen auch nur annähernd so entwickelten Fernsprech verkehr aufweist, nämlich in Großbritannien und Irland, mehr Telegramme befördert worden sind und die auf je 100 Einwohner entfallende Zahl im Inland aufgegebener Telegramme außer in Großbritannien noch in Frankreich, Norwegen, der Schweiz und den Niederlanden größer ist als in Deutschland. Es beträgt näm lich die Gesamtzahl der im Berichtsjahre beförderten (im Jnlande aufgegebenen oder vom Auslande eingegangenen oder im Durch gang beförderten) Telegramme in Deutschland (Reichstelegraphen- gebiet, Bayern und Württemberg) 54,7 (im Vorjahre 52,5) Millionen, in Großbritannien und Irland 93,8, in Frankreich 49,9, in Rußland einschließlich des asiatischen 28,3, in Österreich 18,8, in Italien 16,1, in Ungarn 10,7, in Belgien 7,8, in den Niederlanden 6,4, in Spanien 5,6, in der Schweiz 6,1 Millionen. Auf je 100 Einwohner entfallen im In land aufgegebene Telegramme: in Deutschland 72,3 (im Vor jahr 71,6), in Großbritannien und Irland 198,4, in Frankreich 107,4, in Norwegen 85,8, in der Schweiz 82,3, in den Niederlanden 76,2, in Belgien 71,6, in Griechenland54,1, in Dänemark 51,7, in Luxem burg 49,6, in Österreich 45,3, in Rumänien 44,2, in Schweden 40,7, in Italien 40,6, in Ungarn 40,1, in Bulgarien mit Ostrumelien 35,6, in Portugal mit Azoren und Madeira 27, in Spanien 26,1, in den unmittelbaren Besitzungen der Türkei in Europa, Asien und Afrika 23,7, die wenigsten (abgesehen von Kreta) in Rußland ein schließlich des asiatischen: 17,2. (Deutscher Neichsanzeiger.) Born Reichsgericht. Abbildungen in Geschästtzkatalogen. (Vgl. Nr. 33 d. Bl.) (Nachdruck verboten.) — Zu dieser kürzlich angeregten Rechtsfrage hat sich das Reichsgericht dahin aus gesprochen, daß allerdings ein Katalog auch den gesetzlichen Urheberschutz beanspruchen könne. Jedoch sei ihm dieser Schutz nicht ausnahmslos zuzubilligen, insbesondere dann nicht, wenn der Katalog nicht als solcher, sondern nur einzelne Abbildungen aus ihm nachgedruckt worden sind, die der eigenen Geistestätigkeit bei ihrer Entstehung entbehren. Bei derartigen einzelnen Ab bildungen liege kein schutzberechtigtes Interesse vor. In den nun bekannt gewordenen Entscheidungsgründen führt der er kennende 1. Zivilsenat des Reichsgerichts unter anderem folgen des aus: »Richtig ist, daß Abbildungen von der in Ziffer 3 § 1 des Gesetzes betreffend den Schutz von Schriftwerken bezeichnten Art selbständig schutzfähig sind, und daß demnach ein Urheberrecht an Abbildungen auch dann bestehen kann, wenn der Text, dem sie beigegeben sind, ein schutzfähiges Schriftwerk im Sinne des § 1 Ziffer 1 des Gesetzes nicht bildet. Voraussetzung des Schutzes ist aber auch hier, daß die Abbildungen ein Erzeugnis individueller Geistestätigkeit sind. Ab bildungen, die diese Eigenschaft nicht an sich tragen und nichts weiter enthalten, als eine der individuellen Formgebung er mangelnde Darstellung von Gegenständen irgend welcher Art, sind von dem Schutze des Gesetzes ausgeschlossen. Dies folgt schon daraus, daß der Schutzbereich, der durch Z 1 Ziffer 3 für das Urheberrecht an Abbildungen abgegrenzt wird, nach der Be gründung des Entwurfs zum Gesetze Seite 14 sich decken soll — abgesehen von der durch Beifügung der plastischen Darstellungen bewirkten Erweiterung — mit den Zeichnungen und Abbildungen, die nach § 43 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 Schutz genossen haben. Nach § 43 dieses Gesetzes war aber der Urheberrechtsschutz beschränkt auf geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Zeichnungen und Ab bildungen, die nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu betrachten sind, aber das gemeinsame Merkmal an sich tragen, daß sie als Erzeugnisse einer individuellen geistigen Tätigkeit erscheinen und der Wissenschaft in weiterem Sinne durch Be lehrung dienen. Zeichnungen und Abbildungen dieser Art genossen den Schutz des Gesetzes vom 11. Juni 1870; was außerhalb dieses Gebietes lag, war von diesem Urheberrechtsschutz ausgeschlossen. Aus geschlossen waren hiernach von diesem Schutze, wie schon in dem Urteil des IV. Strafsenats vom 20. Mai 1884 (Blum, Annalen des Reichsgerichts Bd. 10 S. 118) hervorgehoben ist und seitdem in Lite ratur und Rechtsprechung anerkannt blieb, insbesondere Abbildungen von Waren in Preisverzeichnissen, bei denen es sich nur darum handelte, dem Publikum die Tatsache zur Kenntnis zu bringen, welche Waren von einem bestimmten Kaufmann bezogen werden können und welche Preise dafür gefordert werden. Bei derartigen Ab bildungen kann von einer individuellen Geistestätigkeit und einem darauf sich gründenden Urheberrecht nicht die Rede sein; hie würden vielmehr die dem Urheberrecht innewohnenden Aus schlußbefugnisse nur als eine unerträgliche Belästigung der Gesamtheit empfunden werden. Anderseits war aber auch anerkannt, daß Zeichnungen und Abbildungen, sobald sie über die rein tatsächliche Wiedergabe der Gestaltung von Gegen ständen hinausreichten und dem Zwecke der Belehrung in den durch § 43 bezeichneten Richtungen dienten, selbständig schutzfähig waren, mochten sie nun einfachen Warenverzeichnissen beigegeben sein oder in schutzfähigen »Schriftwerken« im Sinne des Gesetzes zur Erläuterung des Textes verwendet sein. Von diesem Standpunkte aus hatte das Reichsgericht (Entsch. in Straff. Bd. 34 S. 432 f.) unter der Herrschaft des Gesetzes vom 11. Juni 1870 anerkannt, daß Abbildungen in Katalogen, welche der eigenen geistigen Tätigkeit des Herstellers entsprungen und dabei geeignet und bestimmt sind, über die Fortschritte eines bestimmten Zweiges 488*
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