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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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3908 Börsenblatt s. d- Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 73, 30. März 1909 Firma: Postscheckamt: Konto-Nr. Zabel, E. (Neuhaldensleben) Berlin 1925 Zentralblatt für das Deutsche Bau gewerbe G. m. b. H. Berlin 1659 Zentralstelle für geschichtliche Ver öffentlichungen Berlin 3727 Zickfeldt, A. W. (Osterwieck (Harzj) Berlin 3717 Zieger, Hermann Leipzig 30 Zierfuß, Hugo (Inhaber Martin Cohen) Nürnberg 76 Zimmermann, Emil (Glogau) Breslau 583 Zimmermann, H. (Waldshut) Karlsruhe 1784 Der Ladenpreis im niederländischen Buchhandel. lBgl. Nr. 20, 29, 31 d. Bl.> * Nachdem der Niederländische Buchhändlerverein am 10. August 1904 die Abschaffung des Kundenrabatts beschlossen hat, gelten heute nach Artikel 13 der Allgemeinen Satzungen des Nieder ländischen Buchhändlervereins für die Aufrechterhaltung des Ladenpreises folgende Bestimmungen: Artikel 13. (Aufrechterhaltung des Ladenpreises.) 1. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, dem Publikum die Bücher, Zeitschriften, Land- und Seekarten nicht unter dem Ladenpreise anzubieten oder zu verkaufen, der von den Verlegern festgesetzt und in der Buchhändlerzeitung (llieu^dlad voor den Loelrbandel), in Anzeigen, Prospekten, Katalogen oder Fakturen derselben bekannt gemacht worden ist, und dem Publikum auf diese Ladenpreise in keiner Weise irgendwelchen Rabatt zu ge währen. Diese Verpflichtung betrifft nicht den Verkauf von: a) beschädigten Büchern, deren Umschlag oder Einband nicht erneuert worden ist und die daher nicht als neu angesehen werden können; b) schwer abgehenden Büchern, vorausgesetzt, daß diese schon vor mehr als drei Jahren erschienen sind. Zu den schwer abgehenden Büchern dürfen Wörterbücher, Atlanten, Schulbücher, wissenschaftliche Hand- und Lehrbücher nicht gerechnet werden; o) vollständigen Reihen oder einzelnen Lieferungen einer Zeitschrift; ci) alten Auflagen neu erschienener Bücher. 2. Bei Barzahlung, oder für Bibliotheken und Lesegesellschaften bei Zahlung nach drei Monaten, darf höchstens ein Nachlaß von 5 Prozent bewilligt werden. Ausländische Bücher sind davon ausgenommen, wenn sie nicht mit dem üblichen Preisaufschlag, sondern zu einem Preise ver kauft worden sind, bei dem die Mark mit 0.60 ü., der Frank mit 0.50 ü., der Schilling mit 0.60 ü. gerechnet wird. 3. An Staats- und Gemeindebehörden, Unterrichtsanstalten darf kein höherer Rabatt als 10 Prozent gewährt werden, ob nun' die Lieferung auf dem Submissionswege oder durch Über tragung der Lieferung seitens der betreffenden Stelle, oder sonst wie erlangt wurde, und gleichviel, ob Zahlung bar erfolgt oder nicht; bei ausländischen Büchern dürfen nicht mehr als 5 Prozent gegeben werden, wenn deren Preis mit 0.60 ü. für die Mark, 0.60 ü. für den Frank und 0.60 ü. für den Schilling angesetzt ist. Bei Submissionslieferung von Büchern, Zeitschriften, Land- und Seekarten dürfen derartige Lieferungen unbedingt nicht an die Lieferung anderer Gegenstände angeschlossen werden oder umgekehrt. Jede Annahme einer Submissionslieferung oder jede Lieferungsverpflichtung überhaupt ist in bezug auf diesen Artikel als Verkauf oder Lieferung anzusehen. 4. Sobald das Mieu^vsblaä voor den LoelLÜandel« die in Ab satz 17 dieser Bestimmungen behandelte Veröffentlichung gebracht hat, sind die Mitglieder des Niederländischen Buchhändlervereins verpflichtet, nicht mehr an die Personen zu liefern, gegen welche der Ausschuß gemäß den folgenden Bestimmungen die in den Abschnitten 12 und 15 erwähnten Maßnahmen anwenden mußte. Lieferungswerke, die nur vollständig abgegeben werden oder zu deren vollständiger Lieferung der Gemaßregelte verpflichtet ist, können jedoch weiter geliefert werden, ebenso Zeitschriften, jedoch nur so lange, als die Abonnementsbedingungen gelten. 5. Die Vereinsmitglieder sind auch gehalten, darüber zu wachen, daß Nichtmitglieder des Vereins nicht gegen die Abschnitte 1 4, gegen die Bestimmungen der besondern Satzungen betreffend das Ubersetzungsrecht, das Bestellhaus und das MieuwMLd voor den öoeklmndel« handeln. 6. Wird den Mitgliedern des Vereins zur Kenntnis gebracht, daß irgendein Mitglied oder Nichtmitglied gegen die im vorigen Absatz erwähnten Bestimmungen und Ordnungen handelt, so können sie dies direkt oder durch den Korrespondenten ihres Be zirks dem Vereinsausschuß mitteilen. Der Vereinsausschuß leitet einen Monat, nachdem ihm auf irgendeine Weise von einer Über tretung der Satzungen Kenntnis gegeben worden ist, eine Unter suchung ein, und der Betreffende hat Gelegenheit, sich schriftlich oder persönlich in einer Sitzung des Ausschusses zu rechtfertigen. 7. Ist festgestellt, daß ein Mitglied die in Absatz 1, 2, 4 fest gesetzten Verpflichtungen unbeachtet gelassen hat, so kann ihm der Ausschuß eine Geldbuße von höchstens 50 Gulden auferlegen. 8. Im Wiederholungsfälle muß der Ausschuß strenger Vor gehen; die Geldbuße kann alsdann bis auf höchstens 250 Gulden gesteigert werden. 9. Hat sich ein Mitglied den ihm durch Absatz 3 auferlegten Verpflichtungen entzogen, so kann ihm der Ausschuß eine Buße von 5—15 Prozent des Gesamtbetrages des betreffenden Ver kaufs auferlegen. 10. Der Ausschuß hat den Betreffenden mit eingeschriebenem Briefe den gefaßten Beschluß und den Betrag der auferlegten Buße mitzuteilen. 11. Der Betrag muß innerhalb eines Monats dem Schatz meister des Vereins zugehen und fließt in die Hilfskasse des Vereins. 12. Hat der Schatzmeister in der festgesetzten Frist den Betrag nicht empfangen, so ist der Ausschuß ermächtigt, dem Betreffenden sofort oder nach Gewährung einer äußersten Frist jede Verbindung mit dem Bestellhaus zu untersagen, die Zusendung des »^ieu^8- blad« an ihn einzustellen und ihm das Recht, Anzeigen darin zu veröffentlichen, nicht mehr zu gewähren; außerdem ist der Aus schuß ermächtigt, den Betreffenden von der Vereinigung auszu schließen. 13. Im Falle sich dieselbe Person zum dritten Male den in Absatz 1—4 dieses Artikels vorgeschriebenen Verpflichtungen ent zieht, muß der Vereinsausschuß gegen dieses Mitglied die im Absatz 12 erwähnten Maßregeln anwenden. 14. Nach Erlegung der Buße haben die davon Betroffenen das Recht, sich wegen Buße und Ausschließung an die General versammlung zu wenden. 15. Hat ein Nichtmitglied, dem die Benutzung der Vereins einrichtungen gestattet ist, die in Absatz 1—4 erwähnten Ver pflichtungen verletzt oder die in besonderen Satzungen (siehe Absatz 5) niedergelegten Vorschriften übertreten, so kann der Ausschuß demselben sofort, oder wenn er es versäumt hat, innerhalb der ihm gestellten Frist die auserlegte Geldbuße an die Hilfskasse zu zahlen, nach Ablauf der Frist die Benutzung des Bestellhauses versagen, ihn von der Abonnentenliste des »^wuwMad« streichen und ihm das Recht entziehen, in dieser Zeitung Anzeigen zu veröffentlichen. 16. Nach Erledigung des Falles ist der Ausschuß ermächtigt, dem Mitgliede oder dem Nichtmitgliede die ihm entzogenen Rechte wieder zu verleihen. 17. Wenn der Vereinsausschuß entschieden hat, jemand auszu- schließen, oder einem Mitgliede oder Nichtmitgliede den Verkehr mit dem Bestellhause nicht mehr zu gestatten oder die Zusendung des »I§i6uw8bl3.d voor don üoelLbandel« an den Betreffenden ein zustellen und Anzeigen von ihm darin zurückzuweisen, so hat der Ausschuß den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des Vereins, den Kommittenten des Bestellhauses diese seine Entscheidung durch Rundschreiben und durch Bekanntgabe derselben im »^ieuwZblad« mitzuteilen. 18. Nach dieser Veröffentlichung im Mieuw8b1ad« ist es auch den außerordentlichen Mitgliedern des Vereins nicht gestattet, dem von dem Beschluß des Ausschusses betroffenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliede irgend etwas zu liefern, soweit es sich nicht um den Rest von Zeitschriften und Lieferungswerken handelt, zu deren vollständiger Lieferung der Betreffende durch Prospekt oder Erscheinungsweise verpflichtet ist, wie in Absatz 4 angegeben. 19. Ein Lieferungsvertrag, der den Bestimmungen des Ab satz 3 nicht entspricht, darf nicht erneuert werden.
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