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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1909
- Sprache
- Deutsch
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3868 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 72, 29. März 1909 Kleine Mitteilungen. * Zum deutschen Urhcberrechtsgesetz tz 18, Absatz 2. Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts«. — In der Berufungsklage eines einer anderen Zeitung abgedruckt waren, hat das Landgericht Elbing (wie schon in der Vorinstanz das Amtsgericht Elbing) am 20. Februar 1909 auf Abweisung der Klage erkannt. Aus der Urteilsbegründung sei hier (nach dem »Zeitungs-Verlag«) die folgende Klarstellung des Begriffs »Ausarbeitung wissenschaft lichen w. Inhalts« (Urheberrechtsgesetz 8 18 Absatz 2) wiedergegeben: »3. Die Artikel des Klägers sind nicht schutzfähig. Maßgebend für den Schlitz von Zeitungsartikeln, wie sie hier in Frage stehen, sind, abgesehen davon, daß nach § 1 des Gesetzes überhaupt ein Schriftwerk vorliegen muß, die Bestimmungen des § 18 a. a. O. Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts darstellen. Hierunter fallen die in Rede stehenden Artikel nicht; sie sind insbesondere weder wissenschaftlichen, noch unter haltenden Inhalts im Sinne des Gesetzes. Der Begriff des wissen schaftlichen Inhalts setzt neben anderem eine selbständige und auf eigner Sachkunde aufgebaute Bearbeitung voraus, wie sie hier zweifellos nicht vorliegt. Anderseits sind die Artikel nicht unter haltenden Inhalts, weil das Gesetz hierunter lediglich erzählende Abhandlungen in ihren verschiedenen Formen und Darstellungen, nicht aber Schilderungen tatsächlicher Vorgänge versteht, sofern letztere nicht in einer Form gegeben sind, die vermöge ihrer Eigen art dem auf Unterhaltung gerichteten Interesse des Lesers in be sonderem Maße Rechnung trägt. Entsprechen aber Berichte über einen tatsächlichen Hergang wie der vorliegende Bericht über den Städtetag den vorgedachten Anforderungen nicht und stellen sie sich auch nicht als Bearbeitungen der Vorträge und Verhand lungen dar, die sie zum Gegenstände haben, so fallen sie lediglich unter den Begriff der vermischten Nachrichten tatsächlichen In halts, die nach § 18 Absatz 3 a. a. O. stets abgedruckt werden dürfen. »Bearbeitungen in dem erwähnten Sinne sind sie aber nur dann, wenn sie neben der Wiedergabe des dargebotenen Stoffes diesen in erkennbar selbständiger Weise verarbeitet haben. An letzterm Erfordernis fehlt es hier. Es genügt in dieser Beziehung nicht schon ein bloßes Zusammenziehen der Vorträge und ein Ausarbeiten des Wesentlichen, wie Kläger dies in seinen Aus- führungen über die Entstehung des Berichts allein unter Beweis stellt, es wird vielmehr eine geistige Tätigkeit verlangt, die ihrem Produkt etwa infolge einer angeknüpften Kritik, insbesondere angestellter Betrachtungen über Richtigkeit und Zweckmäßigkeit des berichteten Inhalts, den Charakter des Originellen verleiht. Nur unter letzterer Voraussetzung sind Berichte der vorliegenden Art nach tz 18 a. a. O. geschützt, wie dies bei den Beratungen der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs in der Kommission des Reichstags auch von seiten der Regierung anerkannt und unwidersprochen geblieben ist. Den Charakter des Selbständigen und Originellen läßt aber der Bericht des Klägers vermissen. Es mag dem Kläger ohne weiteres zu gegeben werden, daß zur Abfassung eines derartigen Berichts eine gewisse geistige Tätigkeit und eine nicht einmal unbedeutende geistige Tätigkeit gehört; das genügt indessen nach den voraus gegangenen Erörterungen nicht. Es ändert daran nichts, daß der Bericht des Klägers nicht über das hinausgeht, was Berichte ähnlicher Art, sofern sie nur mit der erforderlichen Auffassungs gabe und Gewandtheit abgefaßt sind, durchschnittlich bieten.« Zum Entwurf eines neuen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. (Vgl. Nr. 12, 23, 35, 4l, 54, 60 d. Bl.) — Die Reichstagskommission für das Gesetz gegen unlauteren Wett bewerb begann am 24. d. M. die zweite Lesung und kam bis zu dem für den Detailhandel wichtigen § 10, über den in der nächsten Sitzung am 30. d. M. verhandelt werden soll. Als ersten Para graphen hat die Kommission in erster Lesung die Generalklausel eingefügt. Darin wird bei Verstoß gegen die guten Sitten der Nnterlassungsanspruch gegeben und in einem besonderen Absatz bei Vorhandensein des Verschuldungsmoments auch der An spruch auf Schadenersatz. Auf Antrag vr. Bitter (Ztr.) wurde dies Vcrschuldungsmoment als Voraussetzung gestrichen, weil man in der Mehrheit der Kommission annahm, daß bei sittenwidrigen Handlungen das Verschuldungsmoment ohne dies gegeben sei. Diese juristische Streitfrage dürfte die Kom mission noch beschäftigen. § 9 handelt von den Ausverkäufen. Der Entwurf wollte der Verwaltungsbehörde die Befugnis geben, Zeit und Dauer der üblichen Saison- und Inventurausverkäufe zu bestimmen. Statt dessen hatte die Kommission in erster Lesung beschlossen, daß solche Ausverkäufe nur zweimal jährlich stattfinden und nicht je über vier Wochen dauern sollten. Auf Antrag vr. Junck (Natl.) wird dieser Beschluß erster Lesung aufgehoben und neben der Wiederherstellung der Regierungsvorlage der höheren Verwaltungsbehörde auch das Bestimmungsrecht für die Zahl der Ausverkäufe gegeben. Ein Antrag, den ganzen Abschnitt über die Saison- und Inventurausverkäufe wegzulassen, wurde abgelehnt. (Leipziger Tageblatt.) Zollamtliche Behandlung von Postsendungen. — Vom 1. April ab treten in Deutschland neue Vorschriften über die zollamtlicheBe Handlung der Postsendungen in Kraft. Für das Publikum sind hauptsächlich folgende Änderungen von 1. Den Paketen aus den Zollausschlüssen und Frei hafengebieten sind Begleitadressen von hellgrauer Farbe, wie sie für den Verkehr nach dem Auslande vorgeschrieben sind, beizugeben; die Begleitadressen müssen, ebenso wie die zugehörigen Sendungen, den Vermerk »in Deutschland zollpflichtig« tragen 2. Die Inhaltserklärungen zu Paketen aus dem Aus lände können im allgemeinen außer in deutscher oder französischer auch in englischer Sprache abgefaßt sein. Im Falle des Be dürfnisses können die Zolldirektivbehörden die Anwendung anderer Sprachen, insbesondere der holländischen und der italienischen sowie der skandinavischen und der spanischen^Sprache, gestatten. 3. Die zollamtliche Vorabfertigung der eingehenden Päckereien an der Grenze fällt weg. Den Grenzzollstellen brauchen vom 1. April ab nur noch diejenigen Pakete vorgeführt zu werden, die vor der Weitersendung in das Reichsgebiet auf die Zulässigkeit der Einfuhr geprüft werden müssen (Pflanzen und Gegenstände des Wein- und Gartenbaues, ferner- zahmes Geflügel aus Österreich-Ungarn) oder die von der Grenz zollstelle vollständig abgefertigt werden sollen. Alle übrigen Päckereien werden ohne besondere Grenz-Zollbehandlung, nament lich ohne Beklebung mit der bisherigen roten Zollmarke, postseitig der für den Bestimmungsort zuständigen Zollstelle vorgeführt. 4. Nach 8 4 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 dürfen gewisse Waren, deren zollamtliche Abfertigung mit be sonderen Schwierigkeiten verbunden ist, nur bei den dazu ermächtigten Zvllstellen nach den Einzelsätzen des Zolltarifs abgefertigt werden. Die übrigen Zollstellen haben bei der Verzollung solcher Waren den höchsten für die Warengattung in Betracht kommenden Zollsatz anzuwenden. Mit Rücksicht hierauf, und um dem Absender auch die Möglichkeit zu gewähren, den Ein gang von Vormerkwaren nachzuweisen, ist durch die neue Post- Zollordnung dem Absender das Recht zugestanden, den Ort der zoll amtlichen Abfertigung auf den Begleitadressen und den Sendungen vorzuschreiben. Macht der Absender hiervon keinen Gebrauch, io hat die Postverwaltung die Zollstelle zu bestimmen, bei der die Abfertigung erfolgen soll. Das Verlangen >an der Grenze zu verzollen« kann in dieser allgemein gehaltenen Fassung nicht mehr gestellt werden. Bei Gegenständen, deren Einfuhr von besonderen Bedingungen abhängig gemacht ist, z. B. bei den fleischbeschaupflichtigen Sendungen und den Sendungen mit Spielkarten, müssen bei Bestimmung der Zollstelle die dafür geltenden besonderen Vorschriften beachtet werden. 5. Für die Vornahme der endgültigen Zollabfertigung gelten künftig verschiedene Vorschriften, jenachdem der Empfänger am Orte der Zollstelle wohnt oder nicht. Wohnt der Empfänger am Orte der Zollstelle, so gilt auch ferner als Grundsatz, daß der Empfänger die Zollabfertigung selbst oder durch einen Beauftragten zu bewirken hat. Die Postverwaltung übernimmt jedoch in Berlin und anderen großen Orten auf Wunsch des Empfängers dessen Vertretung
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