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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-01
- Erscheinungsdatum
- 01.04.1909
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- Deutsch
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4006 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. ^ 75, 1. April 1909. Zu § 10 des Gesetzes. § 6. (1) Als Sachverständige im Rekursverfahren sollen der Kreishauptmannschaft bis auf weiteres dienen der bei ihr in Pflicht stehende Bausachverständige, b) ein der Kreishauptmannschaft vom Verein »Sächsischer Heimatschutz« nebst einem Stellvertreter zu benennender, tunlichst am Sitze der Kreishauptmannschaft wohnender Ver trauensmann dieses Vereins, c) ein je nach Art des Falles von der Kreishauptmannschaft zu berufender Angehöriger desjenigen industriellen, gewerb lichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Fachkreises, in dessen Bereich die zu begutachtende Angelegenheit fällt. (2) Die Beratung der Sachverständigen soll möglichst gemein sam unter Leitung der Behörde erfolgen. § 7. Die Krcishauptmannschaft hat alljährlich im voraus nach Gehör des Kreisausschusses aus den hauptsächlich in Frage kommenden Fachkreisen (8 6 Absatz 1 unter o) eine Liste der jenigen Personen aufzustellen, die bei den im Laufe des Jahren zu behandelnden Rekurssachen als Sachverständige herangezogen werden können und zur Übernahme dieses Amtes bereit sind. 8 8. (1) Die in § 6 Absatz 1 unter b und e bezeichnten Sachverständigen sind bei ihrer erstmaligen Inanspruchnahme durch Handschlag für ihr Amt in Pflicht zu nehmen. (2) Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich, es sind ihnen jedoch etwaige Reisekosten in derselben Höhe wie den Mitgliedern des Kreisausschusses zu vergüten (vergl. 8 29 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 usw. betreffend, vom 20. August 1874 — G.- u. V.-Bl. S. 113 — 8 9. Soweit nicht im Rechtsmittelverfahren nach behördlichem Ermessen Leichtfertigkeit, Streitsucht oder böser Wille des unter liegenden Teiles anzunehmen ist, kann dieser unter Anwendung der Bestimmungen in 8 16 Absatz 1 und 2 des Kestengesetzes vom 30. April 1906 (G.-u. V-Bl. S. 113) mit den durch die Zuziehung der Sachverständigen erwachsenen Kosten ganz oder teilweise ver schont werden. 8 10. Die im Bereiche des Gesetzes eingewendeten Rechts mittel sind als Eilsachen zu behandeln. Dresden, am 15. März 1909. Ministerium des Innern. Für den Minister: (gez.) Merz. (gez.) Haufe. In Reichs- oder Staatsdiensten stehende Deutscke dürfen, so fern sie sowohl in demjenigen Bundesstaat, in welchem sich ihr Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des 8 1 Abs. 2 dieses Ge setzes, sondern nur einen dienstlichen Wohnsitz haben, nur in dem Bundesstaate des dienstlichen Wohnsitzes zu den direkten Staats steuern herangezogen werden. 8 3. Der Grund- und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehen den Gewerbes sowie das aus diesen Quellen herrührende Ein kommen dürfen nur in demjenigen Bundesstaat besteuert werden, in dessen Gebiet der Grund- und Gebäudebesitz liegt oder die Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unter halten wird. Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Auster dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unter nehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäfts einrichtungen. Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unter nehmens in mehreren Bundesstaaten, so darf die Heranziehung zu den direkten Staatssteuern in jedem Bundesstaate nur an teilig erfolgen. Die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen ein schließlich des Wanderlagerbetriebs bleibt demjenigen Bundes staate Vorbehalten, in dessen Gebiete der Betrieb stattfindet oder stattfinden soll. 8 4. Wird ein Steuerpflichtiger für denselben Zeitraum, für den er in einem Bundesstaate die von ihm dort eingeforderte direkte Staatssteuer entrichtet hat, in einem anderen Bundesstaate zu einer gleichartigen direkten Staatssteuer herangezogen, so ist ihm diese auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung über das * Gesetz zur Beseitigung der Doppelbesteuerung. — Der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1909 bringt folgende: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Doppelsteuergesetzes. Vom 24. März 1909. Auf Grund des Artikel III des Gesetzes vom 22. März 1909 zur Abänderung des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 wird der Text des am 1 April 1909 in Kraft tretenden Doppelsteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 24. März 1909. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. (gez.) von Bethmann-Hollweg. Doppel st euergesetz. Vom 22. März 1909. Ein Deutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in 8 3 zu den direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate heran gezogen werden, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Deutscher an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. E' D tscl w lä ' k^' B d sst t ' W hat, darf nur in demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden. Hat ein Deutscher in seinem Heimatsstaat und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem elfteren zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden. Ad W k lll ^'d- W l "tz d A f tl lt 8 6. Beschwerden über eine infolge Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes eingetretene Doppelbesteuerung sind innerhalb eines Jahres nach der endgültigen Feststellung der Doppelbesteuerung anzubringen. Solche Beschwerden dürfen nicht aus dem Grunde zurückgewiesen werden, daß der Steuerpflichtige die in Landes gesetzen vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel gegen die Veran lagung nicht innerhalb bestimmter Fristen eingelegt oder den Antrag auf Erstattung nicht innerhalb landesgesetzlich vor geschriebener Fristen gestellt habe. * Geschäftsjubiläum. — Ein in Ehren ergrauter, ge achteter Kollege, Herr Emil Gräfe in Leipzig, begeht am heutigen 1. April das Jubiläum fünfundzwanzigjährigen Bestehens seiner angesehenen Antiquariats- und Sortiments buchhandlung unter der Firma seines Namens, deren Betrieb er in bescheidenen Anfängen am I. April 1884 begonnen hat. Sohn des Leipziger Buchhändlers Carl Gräfe, war es ihm in folge frühen Todes des Vaters nicht vergönnt, das väterliche Ge schäft weiterzuführen; doch hat er in angesehenen Leipziger Antiquariaten, insbesondere unter Anleitung Adolf Ulms eine vorzügliche Vorbildung und Bücherkenntnis empfangen, die ihm den Mut gab, im vorgerückten Lebensalter mit eigener Firma hervorzutreten. Mit Bevorzugung der Kunst, des Kunstgewerbes, der Germanistik und der Theologie hat er im Laufe der Jahre auch andere Gebiete des buch- und kunsthändlerischen Be-
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