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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- Jahr1909
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4062 tzüksendlat. f. d. Dtfchn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 76, 2. April 1909. Vordrucke über 0,io ^ ausgegeben. Die Verwendung aus solchen Vordrucken entfernter Stempelzeichen wird als eine Entrichtung der Abgabe nicht angesehen. Die Marken haben die Form eines liegenden Rechtecks Im Betrage von 0,w bis 0,50 ^ sind sie in grüner, im Betrage von 1 bis 5 in blauer Farbe hergestellt. In der linken oberen Ecke dieser Marken befindet sich ein Schild mit dem Reichsadler, von welchem sich nach rechts ein in zwei Enden auslausendes Band mit der Inschrift »Deutscher Wechsel-Stempel« zieht. Die Marken im Be trage von l0 bis 60 sind in grüner und roter Farbe hergestellt: sie sind mit dem Reichsadler und über dem letzteren sowie mehr fach am Rande mit der erwähnten Inschrift versehen. Außer der in schwarzer Farbe hergestellten Bezeichnung des Steuerbetrags und der entsprechenden Wechselsumme enthalten sämtliche Marken den Vordruck »den« zur Anbringung des Entwertungsvermorkes Die Wechselvordrucke tragen einen mit Verzierungen um gebenen Stempel in grüner Farbe, welcher, abgesehen von dem fehlenden Vordruck für den Entwertungsvermerk, dem Muster W chse s p m tspr ch Der Vertrieb der Wechselstempelmarken und gestempelten Vordrucke erfolgt durch die Postanstalten. Wechselstempelmarken zum Werte von 10, 20 und 30 H werden bei allen Postämtern und bei denjenigen sonstigen Poststellen, bei welchen sich ein Be dürfnis hierfür herausstellt, verkauft. Die Verkaufsstellen für Wechselstempelmarken von höherem Werte und für gestempelte Vordrucke werden nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt und zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Entwertung der Marken. § 4. Die Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande dieser Seite, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerk (Indossament usw.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben. Es ist gestattet, zur Entrichtung der Abgabe mehrere, zu sammen den erforderlichen Betrag darstellende Wechselstempel marken zu verwenden. Ferner ist es zulässig, bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Vordruck den an dem vollen ge setzlichen Betrage der Abgabe etwa noch fehlenden Teil durch vor schriftsmäßig auf der Rückseite zu verwendende Stempelmarken zu ergänzen. Kommen zur Entrichtung der Abgabe mehrere Marken zur Verwendung, so sind sie an dem gewählten Rande zunächst neben einander aufzukleben; reicht der hierzu zur Verfügung stehende Raum nicht mehr aus, so sind die weiteren Marken unmittelbar unter den bereits angebrachten aufzukleben. 8 5. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittels deutlicher Schriftzeichen ohne jede Aus kratzung, Durchstreichung oder Überschreibung an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Auch kann der Verwendungsvermerk auf der Marke ganz oder teilweise mittels der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestellt werden; in diesem Falle braucht der Vermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monats bezeichnung mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 09, 13. Sept. 13). Auch ist es gestattet, dem Verwendungsver merke die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. Bei Verwendung eines gestempelten Wechselvordrucks bedürfen nur die etwa aufgeklebten Ergänzungsmarken, nicht auch der ein gedruckte Wertstempel der Entwertung. 8 6. Das erste inländische Indossament, welches auf die Rückseite eines Wechsels gesetzt wird, oder der erste sonstige inländische Vermerk ist — abgesehen von dem Falle der Steuerentrichtung durch Verwendung eines den ganzen gesetzlich fälligen Betrag darstellenden Wechselvordrucks — unterhalb der zur Entrichtung der Abgabe entwerteten Wechselstempelmarke niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem Niederschreiber dieses Jodossaments oder Vermerkes und dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke »ohne Protest«, »ohne Kosten« neben der Marke niedergeschrieben werden. Die Bestimmung des Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwen dung, wenn vom Ausland auf das Inland gezogene Wechsel, nachdem sie mit einer ordnungsmäßig verwendeten Wechsel stempelmarke im gesetzlichen Betrag versehen worden waren, im Auslande weiterbegeben und die ausländischen Indossamente nicht unterhalb der deutschen Wechselstempelmarke niedergeschrieben worden sind. Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein In dossament auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er eine Marke auf geklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels unter Durchstreichung dieses Indossaments die erforderlichen Marken unter dem letzteren aufzukleben. 8 7- Die Bestimmung des § 14 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelmarken als nicht ver wendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelversteuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach den §§ 17, 19 zu ahndenden Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa erforderlich werdenden Ein leitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nach träglichen Entwertung der Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls der Wechsel vorliegt oder ohne weiteres zu erlangen ist. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Marke an unrichtiger Stelle aufgeklebt ist. Die Beibringung neuer Stempelmarken ist nur dann zu fordern, wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und der Wechsel nicht ohne weiteres zu erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Entwertung der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß die einer Marke dem späteren Inhaber des Wechsels frei, um sich und seine Nachmänner vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden. Zu § 16 und § 29 Abs. 2 des Gesetzes. Abglibencrstattung. 8 8. Die Klage wegen Zurückzahlung zu Unrecht entrichteten Wechselstempels ist gegen den Fiskus des Bundesstaats zu richten, von dessen Steuerbehörde die Abgabe beigetrieben oder gegen über dessen Steuerbehörde der Vorbehalt bei der Zahlung erklärt worden ist. Zur Vertretung des Fiskus im Rechtsstreit ist, soweit landes gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Steuerdirektivbehörde berufen. 8 9. Uber Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteten Wechsel stempels im Verwaltungsweg entscheidet die Steuerdirektivbehörde Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, wenn er innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Stempelverwendung oder der Zahlung oder Beitreibung der Abgabe ab gestellt worden ist. 8 10. Den Bundesregierungen werden die Herauszahlungen für zu Unrecht entrichteten Wechselstempel aus der Reichskasse erstattet. r- d b "t- f. / H'k d B d- ck d sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der Schaden mindestens eine Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen oder den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, demgegen über durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, wenn der Wert der gleichzeitig zur Erstattung vor gelegten Stempelzeichen zusammen 1 ^ beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen Stempel zeichen durch ein und dasselbe Ereignis veranlaßt oder auf ver schiedene, voneinander unabhängige Versehen oder Zufälle zurück zuführen ist.
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