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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1909-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1909
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- Deutsch
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-tk V6, 2^ April 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4063 8 12. Der Erstattungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes bekannt geworden ist, unter Beifügung der verdorbenen Stempel zeichen und Schriftstücke anzumelden. Über die Anträge ent scheidet, falls sie einem Postamt erster oder zweiter Klasse unter breitet sind, der Postamtsvorsteher. In zweifelhaften Fällen sowie allgemein seitens der übrigen Postanstalten ist die Ent scheidung der der Postanstalt Vorgesetzten Behörde (im Reichs- Postgebiet und in Bayern der Ober-Postdirektionen, in Württem berg der Generaldirektion der Posten und Telegraphen) einzu- auch dann als gewahrt anzusehen, wenn die Erstattung bei einer nicht zuständigen Posianstalt oder einer Steuerstelle beantragt worden ist. Die Amtsstellen haben in diesem Falle den Antrag der zuständigen Behörde (Abs. 1 Satz 1) zur Entscheidung vor. zulegen. 8 13. Eine bare Zurückzahlung der entrichteten Abgabe findet in den Fällen des § 11 nicht statt; die Erstattung erfolgt vielmehr im Wege des Umtausches-, u»d zwar werden in der Regel für verdorbene Vordrucke Vordrucke, für verdorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Den Wünschen des Antrag stellers hinsichtlich des Betrags der einzelnen Stücke ist tunlichst Rechnung zu tragen. Zu § 26 des Gesetzes. Steuerfreiheit der Platzanweisungen. 8 14. Als ein Platz im Sinne des § 26 Abs. 3, 4 des Gesetzes gelten: 1. diejenigen Orte, die nach Bestimmung des Bundesrats als benachbart im Sinne der Vorschriften des Artikels 91a Abs. 1 der Wechselordnung sowie des § 16 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes anzusehen sind,*) 2. außerdem folgende Nachbarorte: Berlin und die im Postverkehr als dessen Nachbarorte geltenden Ortschaften, auch soweit sie nicht zu den in Ziffer 1 bezeichnten Orten gehören; Holzminden, Altendorf, Allersheim; Mannheim, Ludwigshafen, Rheinau; Wolfenbüttel, Thiede, Wittmar, Hedwigsburg. Schlußbestimmungen. 8 15- Diese Bestimmungen treten mit dem I. April 1909 in Kraft. 8 16. Der Reichskanzler ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Vertriebs der Stempelmarken und gestempelten Vordrucke, sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempelzeichen Erstattung zulässig ist, anderweite Anordnungen zu erlassen. (Zentralblatt f. d. Deutsche Reich Nr. 13 v. 27. März 1909.) Born Reichstag. — In der Sitzung des Deutschen Reichs tags vom 31. März kamen bei der Beratung des Etats für das Auswärtige Amt (Gehalt des Staatssekretärs) folgende Reso lutionen zur Besprechung: 1. des Zentrums (Abgg. Hompesch u. Gen.): den Reichs kanzler zu ersuchen, die erforderlichen Schritte zur Ausbildung des internationalen Gewerberechts einzuleiten, wonach die ge werbsmäßige Herstellung und Verbreitung unsittlicher Schriften und Bilder unterdrückt wird; 2. der Abgeordneten vr. Müller-Meiningen und Genossen (linksliberale Fraktionsgemeinschaft): den Reichskanzler zu ersuchen, der Frage näherzutreten, in welcher Weise durch internationale Abmachungen dem Handel (Ein- und Ausfuhr) mit unzüchtigen Schriften, Abbildungen oder Dar stellungen (§ 184 R.-Str.-G.-B.) wirksam begegnet werden kann; *) Vgl. z. Z. Bekanntmachung vom 9. Januar 1909 (Reichs- Gesetzbl. S. 249 ff.). Abgeordneter Rocren (Zentr.): Ich möchte mich darauf be schränken, unsere Resolution mit einigen Worten zu begründen. Selbstverständlich werde ich dabei geziemende Rücksicht auf die gegenwärtige Geschäftslage des Hauses nehmen und auf eine Reihe von Ausführungen verzichten, die sonst wohl bei der Be deutung der Sache am Platze wären. Nicht nur der Reichstag hat sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Bereits im englischen Parlament, und zwar zuletzt 1907, ist eingehend darüber ver handelt und damals ein besonderer Ausschuß, bestehend aus Mit gliedern beider Häuser, eingesetzt worden mit dem Aufträge, dem Parlament Vorschläge zu einer wirksamen Bekämpfung der Porno graphie zu unterbreiten. Über die Arbeiten dieses Ausschusses, statisti sche Erhebungen und Vernehmungen von Zeugen ist im vorigen September in den »Times« ein ausführlicher Bericht erschienen, der auch für Deutschland sehr wichtige und interessante Daten bringt. Der Ausschuß ist zu dem Resultat gekommen, daß allerdings Maßnahmen im Jnlande keinen durchgreifenden Erfolg haben würden, wenn nicht gleichzeitig im Wege internationaler Vereinbarung gegen den Import ausländischer Pornographie Schutz gewährt würde. Er schlägt deshalb dem Parlament vor, den Weg internationaler Abmachungen zu betreten. Auch in anderen Staaten, wie Dänemark, Frankreich, Norwegen, Schweden, und auf den beiden letzten inter nationalen Kongressen zur Bekämpfung der Pornographie hat man denselben Weg empfohlen. Auf dem letzten Kongreß in Paris hat auch die französische Regierung durch ihren Vertreter erklären lassen, daß die französische Regierung diesen Bestrebungen durchaus sympathisch gegenüberstehe. Die internationale Verein barung ist namentlich deshalb notwendig, weil mit Rücksicht auf das im Strafrecht geltende Territorialitätsprinzip, vermöge dessen eine Handlung im Jnlande nur dann bestraft werden kann, wenn sie auch im Jnlande begangen ist, der Verkauf solcher Erzeugnisse an das Ausland nicht bestraft werden kann, weil weder die An preisung, noch die Verbreitung im Jnlande stattgefunden hat. Die Folge davon ist, daß die Verbreitung pornographischer Erzeug nisse in dem Lande, wohin sie exportiert werden, viel größer ist als im Exportlande selbst. Viele Millionen Mark werden jährlich allein für Inserate unsittlicher Produkte ausgegeben, und diese Summen würden doch nicht ausgegeben werden, wenn sich die Sache nicht rentierte. Die Sujets der Bilder sind oft derart, daß sie gar nicht auch nur angedeutet werden können; es ist zweifellos, daß solche Gegenstände in den Händen einer noch jugendlichen, leicht erregbaren Person zu sexuellen Perversitäten führen müssen. Die hierin für das Volk liegende sittliche Gefahr wird ver stärkt durch eine gewisse skrupellose Sensationspresse. Der Wunsch einer gründlichen Abwehr, eines energischeren Einschreitens gegen diese verderblichen Literatur- usw. Erzeugnisse hat immer weitere Kreise ergriffen; neuerdings ist auch in Universitätskreisen ein Verein zur Bekämpfung des Schmutzes in Wort und Bild gegründet worden, der sich mit einem Aufruf an die Öffentlich keit gewendet hat, um der Verbreitung von unzüchtigen Post karten, Witzblättern usw. durch einen allgemeinen Boykott ent gegenzuarbeiten. Bei der Beratung der lox Heinze waren es gerade die Professoren, die sich einer solchen Bewegung entgegen stellten; jetzt, wo der Schmutz überhand nimmt, schließen auch sie sich ihr an. Aber eine wirkliche Abhilfe ist noch immer nicht da; das Treiben der Kolporteure, speziell der ausländischen, hat eher noch an Dreistigkeit zugenommen, und Deutschland steht diesem Treiben schutzloser gegenüber als irgend ein anderes Land, während es durch seine eigene Gesetzgebung den anderen Ländern einen Schutz gegen diesen Import gewährt. Es hat also doppelte Veranlassung, darauf hinzuarbeiten, daß eine internationale Gesetzgebung hier energisch eingreife. Frankreich hat schon im vorigen Jahre Einladungen zu einer internationalen Kon ferenz mit demselben Zwecke erlassen; bis jetzt hat sich anscheinend Deutschland auf die Einladung noch nicht geäußert. Diese un- begreiflliche Verzögerung sollte der Staatssekretär dadurch gut macheu, daß er jetzt um so eifriger auf das Zustandekommen dieser Vereinbarung hinarbeitet. Wenn internationale Vereinbarungen wegen Mißbrauchs von Warenzeichen möglich sind, müßte es auch hier möglich sein. Die bloße Postsperre im internationalen Ver kehr genügt nicht, weil die Sachen einfach in geschlossenen Paketen versandt werden. Ich bitte deshalb, unsere Resolution einstimmig anzunehmen. Parteigegensätze können und müssen bei dieser Frage zurücktreten. Der Antrag der Freisinnigen bewegt sich in 529*
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