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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 83, IS. April 1S0S. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. vuchhantal. 4415 absichtlich in breitester Öffentlichkeit wiederholt, gleichzeitig ater erklärt, den Beweis hierfür wolle er nur in der Dunkelkammer einer Kommission erbringen. Warum scheut der Deutsche Buchdrucker-Verein die öffentliche Behandlung einer rein sachlichen Frage, die ein öffentliches Interesse unbedingt beanspruchen kann? Mit dieser Antwort setzt der Buchdrucker-Verein seine bisher geübte ausweichende Taktik fort, die dem Verlags buchhandel bereits in verschiedener Hinsicht ausgefallen ist, die auch den Hauptgrund abgegeben hat für die Art und Form der Maßnahmen des Deutschen Verlegeroereins. Der Deutsche Buchdruck-Prcistarif ist durch Beschluß der Hauptversammlung des Deutschen Buchdrucker-Vereins (Mannheim ISO?) »zum Gesetz erhoben worden«. Er wurde im Oktober 1997 ausgegeben, und gelegentlich seiner Ver öffentlichung machte der Vorstand den Mitgliedern folgendes bekannt: »Mit der Ausgabe des Tarifs ist auch der Zeit punkt seiner Einführung eingetreten.« »Naturgemäß muß bei Einführung des Tarifs auf die tat sächlichen Verhältnisse Rücksicht genommen werden. Es wird deshalb niemand der Ansicht sein, daß es möglich wäre, die teilweise von den bisher üblichen Preisen abweichenden Sähe Deshalb wurden die folgenden Bestimmungen für die Ein- und Durchführung des Tarifs festgesetzt: »Der Deutsche Buchdruck-Preistarif tritt am I. Oktober lSl)7 mit der Maßgabe in Kraft, daß er allen Offerten aus neue Arbeiten von diesem Zeitpunkte ab zu gründe zu legen ist. Die sür die alten Arbeiten bisher erhaltenen Preise sollen allmählich aus die tarismäßige Höhe gebracht werden. sAlte Arbeiten sind solche, die für denselben Auftraggeber im wesentlichen in gleicher Aus stattung hergestellt werden.)« »Wenn nun für Arbeiten dieser Art (alte Arbeiten) die tariflichen Bestimmungen nicht sogleich mit aller Nach drücklichkeit in Kraft gesetzt werden, so ist damit keines wegs gesagt, daß die bisherigen, unter dem Tarif stehenden Preise aus unabsehbare Zeit beibehalte» werden sollen. Es muß vielmehr unablässig an der Ausbesserung bis zur tariflichen Höhe gearbeitet werden. (Wenn mehrere Buchdruckereien sür einen Auftraggeber arbeiten, so haben sie sich über die Geltendmachung der Sätze des Buchdruck-Preis- tariss zu verständigen.)« »Zur allmählichen Einführung der im § II des Buchdruck- Preistariss festgesetzten Preise ist sür die Herstellung von Werken eine Übergangszeit bis Ende September ISOS derart festgesetzt worden, daß es gestattet sein soll, die Zurich tung beim Werldruck bis zu diesem Termin bis um höchstens so Prozent unter den tarifmäßigen Sätzen zu berechnen.« Es muß hervorgehoben werden, daß der angeführte H 11 Vorschristen enthält über die Berechnung der Zurichtung und des Druckes, und daß er wohl als der für den Verleger wichtigste Paragraph des Tarifs angesehen werden kann, weil er eine ganz außerordentliche Erhöhung der Werkdruckpreise herbeiführen soll. Die Sachlage ist also kurz folgende: Schon seit dem 1. Oktober ISO? sind die Buchdrucker verpflichtet, die Preise des Tarifs bei Kalkulationen und Be rechnungen in Anwendung zu bringen mit Ausnahme der Bestimmungen des sür den Verlag wichtigen Z 11, für den eine Übergangsfrist besteht, die Ende September 1909 abgelaufen ist. Der Verleger muß demnach vom l. Oktober 1909 ab für alle neuen Arbeiten, soweit sie nicht im wesentlichen in gleicher Ausstattung herzustellen sind wie früher gelieferte Werke rc., überall, auch bei seinem bisherigen Drucker, die vollen Preise des Tariss sofort bezahlen. Nur für fort laufende Arbeiten und solche, die in gleicher Ausstattung wie früher zu liefern sind, har er bei seinem bisherigen Drucker die Vergünstigung, daß dieser die Preise allmählich in »unablässiger Arbeit« (kann nur bedeuten: unablässiger Steigerung) auf die tarifmäßige Höhe zu bringen ge halten ist. Ein Zeitpunkt, bis zu dem diese allmähliche Steigerung der Preise zur tariflichen Höhe erreicht sein muß, ist noch nicht festgesetzt; jede spätere Hauptversammlung des Deut schen Buchdrucker-Vereins kann diesen Zeitpunkt bestimmen. Dieser seit dem 1. Oktober 1907 bestehende und durch das Erlöschen der wichtigen Übergangsbestimmungen zu ZU verschärfte Zustand, der Charakter des Buchdruck- Preistarifs als -Berechnungsgesetz«, zu dessen sofortiger oder allmählicher Durchführung die Buchdrucker verpflichtet sind, das ist die Veranlassung zum Vorgehen ins Deutschen Verlegervereins gewesen. Ein Irrtum, wie ihn das Schreiben des Deutschen Buchdrucker-Vereins konstruiert, liegt also keineswegs vor, und die wesentliche Voraussetzung zur Abfassung der Denkschrift ist nicht hinfällig, sondern durch die klaren Be stimmungen zum Preistarü, die auch in der Antwort des Buchdrucker-Vereins bestätigt werden, nachweisbar. Die Übergangsbeslimmng zu Z 11 und die Bestim mungen über die allmähliche Einführung der Tarifpreise bei der bisherigen Kundschaft sind nach den Veröffent lichungen des Vereins in Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse erfolgt. Von einer besonderen Rücksich- nahme auf den Verlagsbuchhaudel — wie der Buchdrucker-Verein jetzt schreibt — ist bis dahin nichts zu verspüren gewesen. Eine sofortige Einführung der Taris- preise in allen Fällen hätte naturgemäß auch den sofortigen Widerstand des gesamten Verlagsbuchhandels herausgefordert. Die geschickte Taktik des Buchdrucker-Vereins hat es bewirkt, daß der Verlagsbuchhandel erst ganz allmählich überhaupt Kenntnis erhielt von dem gegen ihn in Kraft getretenen Berechnungsgesetz und dessen Wirkung aus seine Bewegungs- ireiheit bei der Buchherste.lung. So nur erklärt sich auch die Tatsache, daß der Deutsche Verlegerverein erst jetzt, ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Tarifs, aber noch vor dem Ablauf der für ihn wichtigen Übergangsperiode, zu Abwehrmatzregeln geschritten ist. Weder den offiziellen Vertretungen und Korporationen des Buchhandels, noch den einzelnen Auftraggebern ist von seiten der Buchdruckereibesitzer bisher Mitteilung gemacht worden von dem in Wirksamkeit getretenen Gesetz, das dazu bestimmt ist, »die Verhältnisse zwischen den Buchdruckern und ihren Auftraggebern zu regeln«. Der Deutsche Buch drucker-Verein hat bis heute dem Verlagsbuchhandel gegen über weder eine Begründung noch eine Erklärung seines un zweifelhaft einzig dastehenden Vorgehens sür notwendig er achtet. Als die buchhändlerische Fachpresse den Tarif scharf kritisierte, als z. B. die Allgemeine Buchhändlerzeitung (1908 Nr. IS, 20) in sachlichen Ausführungen auf die Ungeheuer lichkeiten des Tarifs hinwies, und als das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel (1908 Nr. 108) auf die kultur- und fortschrittsfeindlichen Bestrebungen der Buchdrucker auf merksam machte, ersolgte keinerlei Rechtfertigung oder Er klärung. Als dann das Organ des Deutschen Verlegerver eins, das ja auch einer großen Zahl maßgebender Persön lichkeiten des Buchdruckervereins zugeht, eine recht deutliche Sprache redete s1S08 Nr. 187j — auch da blieb alles still auf der Gegenseite. Noch immer glaubte wohl der Deutsche Buchdrucker-Verein, den Tarif als interne Angelegenheit in aller Stille durchführen zu können. Jetzt erst, nach dem Erscheinen der Tenkschrist, gibt er in seinem Schreiben vom 12. März d. I. zu, daß es sich um eine »sür unsere beiderseitigen Berufe so wichtige Angelegenheit« handelt. K73»
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