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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090415
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^ 85, 15. April 1S0S. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel 4521 tz 38 des Handelsgesetzbuchs schreibt vor: Jeder Kaufmann (zu denen nach H.E.B. Z 1 ja auch der Buchhändler zählt) ist ver pflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungs mäßiger Buchsührung ersichtlich zu machen. Er ist verpflichtet, eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandtcn Handels briefe zuriickzubehalten und diese Abschriften sowie die em pfangenen Handelsbriefe geordnet aufzubewahren. 8 44 des Handelsgesetzbuchs sagt: Die Kausleute sind verpflichtet, ihre Handelsbllcher bis zum Ablaufe von zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgennmmenen letzten Eintragung au gerechnet, aufzubewahren. Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe und der Abschriften der ab- gesaudten Handelsbriefe sowie in Ansehung der Jnventare und Bilanzen. Im Laufe eines Rechtsstreits (HGB. 8 45), ferner bei Vermögensauseiuandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Glltergemeinschasts- und Gesellschaststeilungs- sachen (HGB. Z 47) kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen; man muß diese also aufbewahren. Zwischen den 88 38, 44 und den 88 45, 47 besteht offenbar ein Wider spruch bezüglich der Aufbewahrungsdauer der Handelsbücher und Briefschaften. Streitigkeiten und Auseinandersetzungen können bei Verlagsverträgen später als zehn Jahre nach Abschluß eintreten, außerdem beträgt die Dauer des Urheber- und Verlagsrechts ein Vielfaches des Zeitraumes von zehn Jahren. Es wäre also sträflicher Leichtsinn, Handelsbücher und Briefschaften, welch letztere häufig an Stelle der Ver lagsverträge treten, nicht länger als zehn Jahre aufzu bewahren; aus den angegebenen Gründen sollte auch stets ein förmlicher Verlagsvertrag abgeschlossen werden. Die Geschäftsbücher müssen aus dem Rllckenschild die betreffende Bezeichnung, die fortlaufende Nummer, die Zeit der Benutzung (z. B. 1. I 1903—19. VII. 1906) tragen und unter sich nach der Nummer geordnet im Archiv aufbewahrt werden. Das Verlagsarchiv muß sämtliche Verlagsverträge, oder, wo über ein Werk ein Vertrag nicht abgeschlossen ist, sämtliche von dem Verfasser darüber an den Verlag gerichteten Schriftstücke enthalten. Die Antworten da rauf sind im Kopiebuch zu kopieren. Die Kopiebücher sind mit den Geschäftsbüchern aufzubewahren. In den seltenen Füllen, wo schriftliche Verhandlungen nicht gepflogen wurden, sollten die mündlichen Verhandlungen, die leicht vergessen oder falsch ausgelegt werden können, von dem betreffenden Verleger schriftlich niedergelegt, dem Archiv einverleibt und dem Verfasser schriftlich wiederholt werden. Datum dieser Mitteilung, Nummer und Seitenzahl des Kopiebuches sind auf dem betreffenden Blatte zu bemerken. Diese Verträge und Briefschaften werden nach den Verfasser namen alphabetisch geordnet und entweder in festen Um schlägen oder in mechanischen Mappen untergebracht. Die Befestigung der einzelnen Schriftstücke hat so zu erfolgen, daß vom Text nichts verklebt oder bei der Durchlochung aus gestanzt wird. Die Verlagsverträge werden am besten in einem feuersicheren Schrank aufbewahrt und dem Personal im allgemeinen nicht zugänglich gemacht. Vor Jahren sind Briefe über Verlogsverhandlungen von bedeutenden Autoren mit großen Vcrlagsfirmen im Handel aufgetaucht, die sicher nicht zu diesem Zweck abgegeben worden sind. Alle Briefschaften und Schriftstücke des Verfassers, die sich aus ein Verlagswerk beziehen, werden nicht in das allgemeine Briefalphabet gelegt, sondern dem Verlagsvertrag beigefügt und zusammen im Verlagsarchiv besonders aufbewahrt. Falls der Verfasser etwa ein Datum vergessen hat, ist dies vom Verleger hinzuzusügen. Sehr empfehlenswert ist der Brauch mancher großen Geschäfte, allen schriftlichen Ein gängen das Datum des Eingangs (Tag, Monat und Jahr) Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7S. Jahrgang. aufzustempeln, auch Datum der Beantwortung oder Er ledigung und Seite des Kopiebuches beizufügen. Werden Verlagsverträge und schriftliche Verhandlungen über die An nahme eines Werkes nicht zusammen, sondern in das allgemeine Alphabet geordnet, so werden sie gewöhnlich so abgelegt, daß man sie sich erst mit Mühe und Zeitverlust zusammensuchen muß, wenn man sie gelegentlich einmal braucht. Außerdem ist es bei der langen Dauer des Urheberrechts, bei etwa entstehenden Streitigkeiten und bei einem vorkommenden Verkauf des Verlags sehr notwendig und nützlich, daß man sofort alle Verlagsverträge und Ab machungen beisammen hat, damit dem Käufer eine genaue Einsicht irr die zu übernehmenden Rechte und Pflichten er möglicht ist. Falls die Verfasser ihre Manuskripte nach erfolgtem Drucke nicht für sich beanspruchen, sollte der betreffende Verleger die Manuskripte seinem Verlagsarchiv einverleiben. Über den Eingang von Manuskripten hat der Verleger ein Buch zu führen, das Datum des Eingangs, Adresse des Einsenders, Titel des Manuskripts, Datum der etwaigen Rücksendung oder Art seiner Verwendung (selbständiges Werk, Abdruck in einer Zeitschrift) usw. enthält. Hat ein Verleger mit den Manuskripten zugleich die Originale der ihnen etwa beizugebenden Illustrationen, Karten usw. erworben, oder läßt er diese besonders anfertigen, so sind die Originale ebenfalls im Archiv aufzubewahren, wenn sie nicht, wie es in manchen Fällen geschieht, verkauft werden. Die Aufbewahrung der Korrekturbogen eines Werkes ist wohl nicht wichtig genug, um sie allgemein zu empfehlen. Man findet aber im Antiquariat öfter aus Korrekturbogen be stehende Exemplare eines Werkes anqeboten, die wohl von Verfasserseite stammen. Druckstöcke und Druckplatten finden ihren Aufbewahrungsort wohl gewöhnlich auf dem Lager. Zweifellos muß jeder Verleger seinem Verlagsarchiv zwei vollständige Exemplare eines jeden seiner Verlagswerke, ein geheftetes und ein gebundenes, dem Verlagsarchiv zuweisen. Würde man dem Verlagsarchiv nur ein Exemplar einreihen, so vergrößert sich die Wahrscheinlichkeit, daß dieses eine Exem plar verloren geht und später nicht mehr aufzutreiben ist. Daß dies leicht Vorkommen kann, beweist der vor mehr als drei Jahrzehnten erschienene Verlagskatalog einer großen Firma, in dem alle aus ihrem Archiv verschwundenen Werke, die nicht wieder zu beschaffen waren, mit einem Zeichen ver sehen sind und in dem bei einem ebenfalls fehlenden Werke sogar der Zweifel geäußert ist, ob das nicht mehr auizu- treibende Werk in ihrem Verlag (vor hundert Jahren) erschien. Häufig suchen Verleger ältere Werke ihres Verlags, die sich weder auf dem Lager, noch im Archiv befinden. Über die Verlagswerke ist ein Register zu führen, in das jedes einzelne Verlagswerk ein getragen wird. Jedes Verlagswerk bekommt eine fort laufende Nummer, die vou einigen großen Firmen dem be treffenden Werke beim Erscheinungsvermerk oder auf der Rückseite des Titels für die ganze Auslage aufgedruckt wird (z. B. Verlagsarchiv Nr. 589). Dieses Verzeichnis der Verlagswerke muß enthalten: fortlaufende Nummer des einzelnen Verlagswerkes nach der Reihenfolge des Erscheinens, Datum des Erscheinens, voll ständigen Titel des Werkes, Preis desselben, Höhe der Auf lage, Angabe des richtigen Vcrfassernamens bei pseudonymen oder anonymen Werken. Die Niederschrift des Verfasser- namens bei letzteren Werken ist notwendig, damit man später in der Lage ist, den Verfasser feststellen zu können. Die Erfahrung und die gelegentlichen Mitteilungen größerer alter Verlagsfirmen in Verlagskatalogen haben gezeigt, daß dies manchmal nicht mehr möglich war. Dieses Archiv- register kann als Grundlage zum Verlagskatalog benutzt werden. Hängt man diesem Register noch einige Rubriken S87
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