Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090416
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190904164
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090416
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-04
- Tag1909-04-16
- Monat1909-04
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4568 BtrsknbUM s. d. Dychn. »»chhmid-l. Nichtamtlicher Teil. pH 86, 16. April 1S0S. Werke richtet sich die Schutzdaucr nach dem Gesetze desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne daß diese Dauer die in dem Ursprungslands des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten kann. Artikel 8. Die einem der Verbandsländer ungehörigen Urheber nicht veröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, welche zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlicht worden sind, genießen in den übrigen Berbandsländern während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Originale das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten. Artikel S. Feuilletonromane, Novellen und alle anderen Werke aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst, gleichviel, was ihr Gegenstand ist, welche in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlicht sind, dürfen in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber nicht abgedruckt werden. Mit Ausnahme der Feuilletonromane und der Novellen kann jeder Artikel aus einer Zeitung von einer anderen Zeitung abgedruckt werden, wenn die Wiedergabe nicht aus drücklich untersagt worden ist. Es ist jedoch die Quelle anzugeben; die Rechtsfolgen der Nichterfüllung dieser Ver pflichtung richten sich nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird. Der Schutz dieser Übereinkunft findet keine Anwendung aus Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, welche sich als einfache Zcitungsmitteilungen darstellen. Artikel 10. Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Literatur oder der Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetz gebungen der Verbandsländer und die zwischen ihnen be stehenden oder in Zukunft abzuschließenden besonderen Ab kommen maßgebend sein. Artikel 11. Die Bestimmungen dieser Übereinkunft finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer sowie auf die öffentliche Aufführung von Werken der Ton kunst Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht find oder nicht. DieUrheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken werden während der Dauer ihres Rechtes an dem Originale gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt. Die Urheber genießen den Schutz dieses Artikels, ohne daß sie verpflichtet wären, bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffentliche Aufführung zu untersagen. Artikel 12. Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf welche diese Über einkunft Anwendung findet, gehört insbesondere auch die nicht genehmigte mittelbare Aneignung eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Adaptationen, musi kalische Arrangements, Umgestaltung eines Romans, einer Novelle oder einer Dichtung in ein Theaterstück, sowie umgekehrt, u. dergl., sofern die Aneignung lediglich die Wiedergabe dieses Werkes in derselben oder einer anderen Form, mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Ab kürzungen darstellt, ohne die Eigenschaft eines neuen Original werkes zu besitzen. Artikel 13. Den Urhebern von Werken der Tonkunst steht die aus schließliche Befugnis zu: 1. die Übertragung dieser Werke ans Instrumente, welche zu deren mechanischen Wiedergabe dienen, 2. die öffentliche Aufführung der nämlichen Werke mittels dieser Instrumente zu gestatten. Vorbehalte und Einschränkungen, die sich auf die An wendung dieses Artikels beziehen, können durch die innere Gesetzgebung eines jeden Landes, soweit es dabei in Betracht kommt, festgesetzt werden; jedoch ist die Wirkung derartiger Vorbehalte und Einschränkungen ausschließlich auf das Ge biet desjenigen Landes begrenzt, welches sie bestimmt hat. Die Bestimmung des ersten Absatzes hat keine rück wirkende Kraft und findet daher in einem Verbandslande keine Anwendung auf diejenigen Werke, welche in diesem Lande erlaubterweise vor dem Jnkraftsetzen dieser Überein kunft auf mechanische Instrumente übertragen worden sind. Die aus Grund der Abs. 2, 3 dieses Artikels vor genommenen Übertragungen, welche ohne Zustimmung der Beteiligten in ein Land eingeführt werden, wo sie verboten sind, können daselbst beschlagnahmt werden. Artikel 14. Die Urheber von Werken aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst haben das aus schließliche Recht, die Wiedergabe und die öffentliche Auf führung ihrer Werke durch die Kinematographie zu ge statten. Den gleichen Schutz wie Werke der Literatur oder Kunst genießen selbständige kinematographische Erzeugnisse, sofern der Urheber durch die Anordnung des Bühnenvorganges oder die Verbindung der dargestellten Begebenheiten dem Werke die Eigenschaft eines persönlichen Originalwerkes ge geben hat. Unbeschadet der Rechte des Urhebers am Originale wird die Wiedergabe eines Werkes aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst mittels der Kinematographie wie ein Originalwerk geschützt. Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung auf eine Wiedergabe oder ein Erzeugnis, welche durch ein der Kinematographie ähnliches Versahren zustande kommen. Artikel 15. Damit die Urheber der durch diese Übereinkunft ge schützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Nachdrucker oder Nach bildner zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Ver leger, dessen Name aus dem Werke angegeben ist, zur Wahrung der dem Urheber zustehenden Rechts befugt. Er gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anony men oder pseudonymen Urhebers. Artikel 16. Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann durch die zuständigen Behörden derjenigen Verbandständer, in welchen das Originalwerk aus gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden. In diesen Ländern kann sich die Beschlagnahme auch auf Vervielfältigungen erstrecken, die aus einem Lande her rühren, wo das Werk keinen Schutz genießt oder ausgehört hat, einen Schutz zu genießen. Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung eines jeden Landes. Artikel 17. Die Bestimmungen dieser Übereinkunft beeinträchtigen in keiner Beziehung das der Regierung eines jeden Verbands landes zustehende Recht, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, für welches die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder