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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 8«, 16. April 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dychtt. Viuhhavtel 4569 Artikel 18. Diese Übereinkunft findet Anwendung auf alle Werke, die beim Inkrafttreten der Übereinkunft noch nicht in ihrem Ursprungslands zufolge des Ablaufes der Schutzfrist Gemein gut geworden sind. Ist jedoch ein Werk infolge des Ablaufs der ihm vor her zustehenden Schutzfrist in dem Verbandsland, in welchem der Schutz beansprucht wird, bereits Gemeingut geworden, so erlangt es dort auf Grund dieser Übereinkunft nicht von neuem Schutz. Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt nach den Abmachungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zwecke abgeschlossenen oder abzuschließenden Sonderabkommen. Mangels derartiger Abmachungen regeln die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art und Weise dieser Abmachung. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn ein Land dem Verbände neu beitrilt und wenn die Schutzdauer in Gemäßheit von Artikel 7 ver längert wird. Artikel IS. Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht, die Anwendung weitergehender Vorschriften zu beanspruchen, welche von der Gesetzgebung eines Verbandslandes zu Gunsten der Ausländer im allgemeinen erlassen werden sollten. Artikel 20. Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor. mit einander besondere Abkommen zu treffen, soweit als diese Abkommen den Urhebern weitergehende Rechte, als ihnen durch den Verband gewährt werden, ein räumen oder Bestimmungen enthalten, weiche dieser Über einkunft nicht zuwiderlaufen. Die Vereinbarungen in be stehenden Abkommen, die mit den eben genannten Be dingungen übereinftimmen. bleiben in Geltung. Artikel 21. Das unter dem Namen »Bureau des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst« errichtete internationale Amt wird beibehalten. Dieses Bureau ist unter den hohen Schutz der Re gierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt, welche die Organisation des Bureaus regelt und seinen Dienst beaufsichtigt. Die Geschästssprache des internationalen Bureaus ist die französische. Artikel 22. Das internationale Bureau sammelt Nachrichten aller Art. welche sich auf den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst beziehen; es ordnet die selben und veröffentlicht sie. Es stellt Untersuchungen an. welche von gemeinsamem Nutzen und von Interesse sllr den Verband sind, und gibt ans Grund der Dokumente, welche ihm die verschiedenen Regierungen zur Verfügung stellen werden, eine periodische Zeitschrift in französischer Sprache über die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen heraus. Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich vor. nach erfolgter allseitiger Zustimmung das Bureau zur Veröffentlichung einer Ausgabe in einer oder mehreren anderen Sprachen zu ermächtigen, für den Fall, daß sich hierfür ein Bedürfnis durch die Erfahrung Heraus stellen sollte. Das internationale Bureau hat sich jederzeit zur Ver fügung der Verbandsmitglieder bereit zu halten, um den selben über Fragen, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, die besonderen Auskünfte zu erteilen, deren sie etwa bedürfen. Der Direktor des Bureaus erstattet über seine Geschäfts- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. fiihrung einen Jahresbericht, welcher allen Verbandsmit gliedern mitgeteiit wird. Artikel 23. Die Kosten des Bureaus des internationalen Verbandes werden gemeinschaftlich von den vertragschließenden Ländern getragen. Bis zu neuer Beschlußfassung dürfen sie die Summe von sechzigtansend Franken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann nötigenfalls erhöht werden durch einfachen Beschluß einer der im Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen. Behufs Festsetzung des Beitrags eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die vertragschließenden und die etwa später dem Verbände beitretenden Länder in sechs Klassen geteilt, von denen eine jede in dem Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten bei trägt, nämlich: die 1. Klasse . . . . 25 Einheiten „ 2. „ -20 „ 3. „ . . 15 . . 10 . . 5 ,, 6. „ . . .3 Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multipliziert, und die Summe der so gewonnenen Ziffern gibt die Zahl der Einheiten, durch welche der Gesamtkostenbetrag zu dividieren ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Kosteneinheit. Jedes Land erklärt bei seinem Beitritt, in welche der oben genannten Klassen es einzutreten wünscht. Die Schweizerische Regierung stellt das Budget des Bureaus auf. überwacht dessen Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf. welche allen übrigen Regierungen mitgeteilt wird. Artikel 24. Diese Übereinkunft kann Revisionen unterzogen werden behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen. Derartige, sowie solche Fragen, welche in anderen Be ziehungen die Entwickelung des Verbandes berühren, sollen auf Konferenzen erörtert werden, welche der Reihe nach in den einzelnen Verbandsländern durch Delegierte derselben abzuhalten sind. Die Regierung des Landes, in welchem eine Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vor. Der Direktor des Bureaus wohnt den Konferenzsitzungen bei und nimmt an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teil. Eine jede Änderung dieser Übereinkunft bedarf zu ihrer Gültigkeit für den Verband der einhelligen Zustimmung der Verbandsländer. Artikel 25. Denjenigen Ländern, welche sich an dieser Übereinkunft nicht beteiligt haben, und welche für ihr Gebiet den gesetz lichen Schutz der den Gegenstand dieser Übereinkunft bilden den Rechte gewährleisten, soll auf ihren Wunsch der Beitritt gestattet sein. Dieser Beitritt soll schriftlich der Regierung der Schweize rischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Re gierungen bekannt gegeben werden. Derselbe bewirkt von Rechts wegen die Unterwerfung unter alle verpflichtenden Bestimmungen und die Teilnahme an allen Vorteilen dieser Übereinkunft. Er kann jedoch die Bezeichnungen derjenigen Bestimmungen der Übereinkunft vom 9. September 1886 oder der Zusatzakte vom 4. Mai 1896 enthalten, die diese Länder vorläufig wenigstens an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Überein kunft zu setzen für nötig halten. 594
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