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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1909
- Sprache
- Deutsch
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4570 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel- Nichtamtlicher Teil. 86, 16. April 1909. Artikel 26. Die Verbandsländer haben jederzeit das Recht, dieser Übereinkunft für ihre Kolonien oder auswärtigen Besitzungen beizutreten. Zu diesem Behufe können sie entweder eine allgemeine Erklärung abgeben, nach welcher alle ihre Kolonien oder Be sitzungen in den Beitritt einbegriffen sind, oder diejenigen besonders benennen, welche darin einbegriffen, oder sich dar auf beschränken, diejenigen zu bezeichnen, welche davon^aus- geschlossen sein sollen. Diese Erklärung soll schriftlich der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen bekannt gegeben werden. Artikel 27. Diese Übereinkunft tritt in den Beziehungen zwischen den Veibandsstaaten an Stelle der Übereinkunft von Bern vom 9- September 1886 einschließlich des Zusatzartikels und des Schlußprotokolls vom gleichen Tage sowie der Zusatzakte und der erläuternden Deklaration vom 4. Mai 18i-6. Die vorgenannten Vertragsakte sollen in den Beziehungen zwischen denjenigen Staaten, die diese Übereinkunft nicht ratifizieren sollten, in Wirksamkeit bleiben. Diejenigen Staaten, welche diese Übereinkunft unter zeichnet haben, können beim Austausch der Ratifikations urkunden erklären, daß sie hinsichtlich des einen oder des anderen Punktes durch die Bestimmungen der Überein kommen, die sie früher unterzeichnet hatten, gebunden zu bleiben wünschen. Artikel 28. Diese Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikations urkunden sollen in Berlin spätestens am 1. Juli 1910 aus getauscht werden. Jeder vertragschließende Teil wird sür den Austausch der Ratifikationsurkunden ein einziges Instrument übergeben, das zusammen mit denjenigen der übrigen Staaten in den Archiven der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt werden soll- Jeder Teil erhält dafür ein Exemplar des Protokolls über den Austausch der Ratifikations urkunden, das von den Bevollmächtigten, die am Austausche teilnehmen, unterzeichnet ist. Artikel 29. Diese Übereinkunft wird drei Monate nach dem Aus tausche der Ratifikationsurkunden in Kraft gesetzt werden, sowie für unbestimmte Zeit und im Falle einer Kündigung kns zum Ablauf eines Jahres von dem Tage der Kündigung ab in Wirksamkeit bleiben. Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweize rischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie soll nur in Beziehung auf dasjenige Land Wirksamkeit haben, von dem sie ausgegangen ist, während die Übereinkunft für die übrigen Verbandsstaaten weiter in Kraft bleiben soll. Artikel 30. Die Staaten, welche in ihre Gesetzgebung die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Übereinkunft vorgesehene Schutzdauer von fünfzig Jahren einführen, werden davon der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine schriftliche Er klärung Kenntnis geben, die durch diese Regierung alsbald allen anderen Verbandsstaaten mitgeteilt werden wird. Das Gleiche gilt für die Staaten, welche auf die von ihnen in Gemäßheit der Artikel 25, 26 und 27 gemachten Vorbehalte verzichten. Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmäch tigten diese Übereinkunft vollzogen und ihre Siegel bei gedrückt. So geschehen zu Berlin, am 13. November Eintausend- ueunhundertundacht in einem einzigen Exemplare, das in den Archiven der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen schaft niedergelcgt werden soll und von dem Abdrücke, gleich mäßig beglaubigt, auf diplomatischem Wege den vertrag schließenden Staaten übermittelt werden. (folgen die Unterschriften.) Denkschrift. Artikel 17 der Berner Übereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vom S. September 1886 (Reichs- Gesctzbl. 1887 S- 493 ff.) bestimmt, daß diese Übereinkunft zwecks Einführung von Verbesserungen zur Vervollkommnung des Systems des Verbandes periodischen Revisionen unter zogen werden soll, die aus Konferenzen in den einzelnen Ber- bandsländern zu erfolgen haben. Die erste dieser Konferenzen hat im Jahre 1896 in Paris stattgefunden- Da damals über einige von der Mehr zahl der Verbandsländer gebilligte Vorschläge die erforderliche Einstimmigkeit nicht zu erzielen war, beschränkte man sich darauf, in zwei besonderen Abkommen, der Pariser Zusatz akte und der Deklaration vom 4 Mai 1896 (Rcichs- Gesetzbl- 1897 S. 759, 769), Änderungen und Ergänzungen der ursprünglichen Übereinkunft zusammenzustellen, deren An nahme jedem Verbandsland überlassen blieb. Die einzelnen Staaten waren hiernach in der Lage, sich an dem Verbände lediglich auf Grund der Übereinkunft in der Fassung vom Jahre 1886 zu beteiligen oder sich auch einem der Pariser Abkommen oder beiden anzuschließcn. Der Zusatzakte find alle auf der Konferenz vertretenen Verbandsstaaten') außer Norwegen, der Deklaration alle Verbandsstaaten (einschließ lich Norwegens) mit Ausnahme von Großbritannien bei getreten. Von der Pariser Konferenz wurden ferner die in An lage 1 abgedruckten Wünsche geäußert, deren Verwirklichung zu jener Zeit noch nicht möglich erschien. In dem letzten derselben wurde, da der in Paris geschaffene Zustand der Übersichtlichkeit des internationalen Urheberschutzes wesentlichen Abbruch zu tun geeignet ist, angeregt, »daß aus den Be ratungen der nächsten Konferenz ein einheitlicher Text der Übereinkunft hervorgehen möge». Seit 1897 haben sich dem Verbände noch angeschlossen: Japan, Dänemark") und Schweden; die beiden elfteren find außerdem auch den zwei Pariser Zusatzübereinkommen bei- gelrcten, Schweden dagegen nur der Pariser Deklaration- Montenegro ist aus dem Verbände ausgeschieden. Aus der Pariser Konferenz wurde auf den Antrag der Französischen Regierung, mit Zustimmung der deutschen Delegation, beschlossen, die nächste Konferenz innerhalb eines Zeitraums von sechs bis zehn Jahren in Berlin abzuhaltcn. In Gemäßheit dieses Beschlusses wurde seitens der Reichsverwaltung zu Beginn des Jahres 1805 mit den Vor bereitungsarbeiten für diese zweite Revisionskonferenz be gonnen. Es wurden zunächst die Interessentenkreise um Äußerung ihrer Wünsche ersucht, und das so gewonnene Material in Verbindung mit dem bei den beteiligten Ressorts und beim Berner Internationalen Bureau seit 1896 ge sammelten gesichtet und mit Hilfe dieses Bureaus zu Prä positionen verarbeitet. Diese Propositionen wurden den verbündeten Regierungen vorgelegt und mit Vertretern dieser Regierungen sowie mit Sachverständigen aus allen betei ligten Kreisen eingehend durchberaten. Die Vorarbeiten konnten mit um so größerer Gründlichkeit durchgeführt werden, als, insbesondere im Hinblick auf die seitens eines Verbands staats zur Konferenzfrage eingenommene Haltung, mit Zu- *) Die Republik Haiti war auf der Pariser Konferenz nicht vertreten, ist aber später den dort getroffene» Vereinbarungen bei- getretcn. "> Einschliesslich der Färöer, aber ohne Island, Grönland und die Antillen.
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