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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1909
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- Deutsch
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4572 Börsenblatt f. v Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 36, 16, April 1909 künstlers gegen öffentliche Aufführung werden wesentlich ver stärkt (vgl, Artikel 8, Artikel II Abs, 3), Im Artikel 13 wird die Rechtslage der Komponisten gegenüber der Wieder gabe ihrer Werke durch mechanische Musikinstrumente in anderer Weise wie bisher geregelt. Ein über das geltende Recht hinausgehender Schutz wird auf Vorschlag mehrerer Berbandsländer im Artikel 14 gegen kinematographische Wiedergabe von geschützten Werken sowie zugunsten kinemato- graphischer Erzeugnisse selbst gewährt. Was die in Deutschland nach Annahme der Konferenz beschlüsse durch die gesetzgebenden Körperschaften noch weiter zu treffenden Maßnahmen anlangt, so ist zu bemerken, daß sich im allgemeinen die auf der Berliner Konferenz be schlossenen Neuerungen in die innere Urheberschutzgesetzgebung des Reichs ohne weiteres einfügen. In einigen Punkten wird diese aber doch einer Änderung bedürfen Es muß der Schutz der Werke der Tonkunst gegen mechanische Wiedergabe anderweit geregelt, auch müssen für das Gebiet der Kine matographie neue Vorschriften erlassen werden. Für choreo graphische und pantomimische Werke bedarf es entsprechend Artikel 2 Abs, 1 eines Zusatzes zum deutschen Gesetze, da sie geschützt werden sollen, wenn der Bühnenvorgang schriftlich oder aus andere Weise festgelegt ist, während das deutsche Recht ihnen nur wenn auf Schriftwerken beruhend Schutz zubilligt. Der neue Artikel S gestattet den Abdruck von Zeitungsartikeln nur durch andere Zeitungen und verweist wegen der Rechtsfolgen einer Unterlassung der Quellenangabe auf das innere Gesetz; auch hier werden entsprechende Vor schriften auf dem Wege der Reichsgesetzgebung zu er lassen sein. Die Fassung der neuen Übereinkunft ist vielfach verein- sacht; auch sind die Bestimmungen der Schlußprotokolle und des Zusatzartikels in die Vertragsurkunde selbst ausgenommen worden. Die neue Übereinkunft tritt an die Stelle der Abkommen von 1886 und 1898, soweit die Vertragsstaaten sie ratifi zieren; sollte der eine oder andere Staat nicht ratifizieren, so bleiben für das Verhältnis zwischen ihm und den anderen Verbandsländern die bisherigen Vertragsakte in Wirksamkeit (vgl, Artikel 27 Abs, 1). Um den Beitritt sämtlicher Staaten zu dem neuen Vertrage zu erleichtern, gestattet der Artikel 27 Abs. 2, noch bei der Ratifikation bestimmte Vorbehalte zu machen. Es darf jeder Staat erklären, daß es für diesen oder jenen Punkt bei der bisher geltenden Bestimmung ver bleiben solle; dann tritt ihm gegenüber insoweit das zur Zeit geltende Übereinkommen an die Stelle der beanstandeten Bestimmung des neuen Vertrags, Länder, die dem Ver bände nicht angehören, können nach Artikel 25, wenn die neue Übereinkunft in Kraft getreten sein wird, nur dieser beitreten; sie können jedoch in einzelnen Punkten an Stelle dieser oder jener Abmachung der neuen Übereinkunft Be stimmungen der bisherigen Abkommen in gleicher Art an nehmen, wie es nach dem eben Bemerkten den Verbands ländern freisteht. Der neue Text bildet also keine starre Einheit, die entweder vollständig angenommen oder abgelehnt werden müßte. Es muß zugegeben werden, daß die hier durch geschaffene Möglichkeit eines Nebeneinanderbestehens der drei Texte als ein idealer Zustand nicht angesehen werden kann, aber andererseits bietet diese Lösung wohl das einzige Mittel, die Übereinkunft in fortschrittlichem Sinne auszubauen, ohne auf das Mitgehen oder spätere Bcitreten solcher Länder zu verzichten, die in einzelnen Punkten an den Bestimmungen der früheren Akte vorläufig noch fest- halten zu müssen glauben. Bor allem hat bei dieser Rege lung die Hoffnung eine ausschlaggebende Rolle gespielt, daß sämtliche Verbandsländer der in Berlin revidierten Über einkunft ohne Vorbehalt beizutreten sich bemühen werden, und daß das Vorgehen und die Erfahrungen der die Berliner Akte ratifizierenden Länder allmählich die zunächst zögernden Länder zum Nachfolgen bestimmen werden. Was in dieser Hinsicht den Beitritt von Nichtverbands staaten anlangt, so steht nach den von den Delegierten einiger derselben abgegebenen sympathischen Erklärungen z» hoffen, daß die Berner Union bald das eine oder andere wichtige neue Mitglied zählen wird. Um der Resolution des Reichstags vom 23, November 1906 gerecht zu werden, wurde deutscherseits darauf Bedacht genommen, die Delegierten der Vereinigten Staaten von Amerika auf die Erschwerungen, denen der deutsche Buch- und Kunsthandel dort unterworfen ist, und auf die Ersprieß lichkeit des Ausbaues der inneren nördamerikanischen Ge setzgebung in einem dem Beitritt zur Berner Union günstigen Sinne hiuzuweisen. Auch von anderer Seite wurde auf die amerikanischen Delegierten entsprechend einzuwirken gesucht?) In Ausführung eines auf der Konferenz deutscherseits gestellten Antrags wurde für die Angestellten des Berner Bureans eine Penstonskasse geschaffen. Zu diesem Zwecke soll für die Jahre 1909 bis 19 l 2 der jährliche Beitrag der Verbandsstaaten auf die durch Nr. 5 des Schluß protokolls zur Berner Übereinkunft'*) vorgesehene Summe von 60 000 Franken gebracht, und der nach Abzug der laufenden Kosten des Bureaus verbleibende Rest zur Bildung des Pensionsfonds verwendet werden. Solche, nach gleichen Grundsätzen eingerichtete Kaffen bestehen bereits für die anderen internationalen Ämter in Bern, Als Ort für die nächste Reoistonskonferenz, die binnen sechs bis zehn Jahren zusammentreten soll, hat die Berliner Konferenz Rom gewählt. Zu den einzelnen Artikeln der neuen -revidierten Berner Übereinkunft- ist folgendes zu bemerken: Artikel 1 gibt den ersten Artikel der Berner Übereinkunft vom 9, September 1886 in unveränderter Form wieder, Artikel 2, Im Artikel 2 Abs. 1 hat man die Aufzählung der bis her nach Artikel 4 der Berner Übereinkunft zu schützenden Literatur- und Kunstwerke vorangcstellt unter Hinzusügung der choreographischen und pantomimischen Werke sowie der Werke der Baukunst, welche bisher nur einen Schutz nach Nr, 2 des Schlußprotokolls der Berner Übereinkunft und nach Artikel 2 I der Pariser Zusatzakte genossen. Bei den choreographischen und pantomimischen Werken wurde die Bestimmung hinzugesetzt, daß der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt sein müsse. Nach bis herigem Rechte bestand ein Schutz nur nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung, Der deutsche Vorschlag ging dahin, den Schutz des deutschen Gesetzes (Z 1 des Reichsgesetzes vom 19, Juni 1901) in die Übereinkunft aufzunehmcn, wonach choreographische und pantomimische Werke nur als Schriftwerke, d, h. unter der Voraussetzung schriftlicher Fest legung des dramatischen Vorganges, zu schützen sind. Von anderer Seite wurde jedoch darauf hingewiesen, daß der *> Inzwischen hat der Kongreß der Vereinigten Staaten von Amerika ein Gesetz zum Schutze des Urheberrechts angenommen, welches am I, Juli 1909 in Kraft treten wird und die Schutz dauer insofern verlängert, als nach Ablauf der ersten Schutz periode von 28 Jahren eine zweite ebensolange — an Stelle einer solchen von bisher 14 Jahren — vorgesehen wird. Die für Deutschland wichtigste Bestimmung dieses Gesetzes besteht darin, daß die sogenannte LlanukaoturinA olause für Bücher und Periodische Zeitschriften in nicht englischer Sprache aus gehoben wird. Hingegen bleibt diese Klausel noch bestehen für Buchillustrationen sowie für Lithographien und Photogravüren, **) Artikel 23 der neuen Übereinkunft.
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