Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090416
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190904164
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090416
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-04
- Tag1909-04-16
- Monat1909-04
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 86, 16. April 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt i-d. Dtschn. Buchhandel. 4573 Schutz auch für solche choreographische und pantomimische Werke wünschenswert sei, deren Inhalt auf anderem als schriftlichem Wege festgelegt worden sei, namentlich mit Rücksicht auf die Fortschritte der modernen Reproduktions verfahren, wie der Kinematographie usw. Zwecks größerer Deutlichkeit ist endlich der Schlußsatz des alten Artikel 4 unter geringfügiger redaktioneller Ab änderung in den Anfang des neuen Artikel 2 aus genommen. Im Abs. 2 des Artikel 2 ist beigefügt worden, daß, wie die Originalwerke, so auch Übersetzungen und andere Bearbeitungen sowie Sammlungen aus verschiedenen Werken, den Schutz finden, selbstverständlich unter Vorbehalt des Rechtes der Urheber der Originalwerie. Bisher waren nach Artikel 6 Abs. 1 der Berner Über einkunft bereits Übersetzungen geschützt, jedoch nur die -recht mäßigen«. Dadurch, daß jetzt, und zwar auf deutschen Antrag hin, den Übersetzungen schlechthin Schutz gewährt wird, hat namentlich der Übersetzer die Möglichkeit, dnrch nachträgliche Einholung der Übersetzungserlaubnis vom Urheber oder nach Ablauf der Schutzfrist des Originalwerkes aus seiner Arbeit Nutzen zu ziehen. Das Gleiche gilt auch für die anderen Arten von unerlaubten Bearbeitungen, die bisher des Schutzes entbehrten, soweit sie nicht die Eigen schaft eines neuen Originalwerkes besaßen (vgl. Artikel 12). Der Abs. 2 des hier in Frage kommenden Artikel 6 der Berner Übereinkunft ist in Wegfall gekommen insolge der völligen Gleichstellung des Übersetzungsrechts mit dem Rechte der Wiedergabe. Sehr bestritten war es im früheren Rechte, ob die im Artikel 4 der Berner Übereinkunft enthaltene Aufzählung einen obligatorischen Charakter habe, d. h. ob sie besage: die Vertragsstaaten seien verpflichtet, alle diese Werke zu schützen, oder ob sie bloß den Sinn habe: wenn diese Werke nach der inneren Gesetzgebung geschützt werden, dann sollen die Ausländer ebenso wie die Inländer ihren Schutz finden. Ein Hauptfortschritt der Berliner Konferenz ist es, daß man die Zustimmung dazu erreicht hat, dieser Aufzählung — nach Artikel 2 Abs. 3 — einen obligatorischen Charakter zu geben. Es ist hierdurch sämtlichen Vertragsstaaten die Pflicht auferlegt, erforderlichenfalls durch Erweiterung der inneren Gesetzgebung, einen Schutz für alle diese Werke zu gewähren, also namentlich auch für Pantomimen, choreographische Werke und für die Werke der Baukunst. Für die Erzeugnisse des Kunstgewerbes bestand die Absicht, ein Gleiches zu bestiminen, in der Art, daß Werke der bildenden Künste, auch wenn sie an gewerblichen Er zeugnissen angebracht werden oder solche darstellen, ohne weiteres den Kunstschutz genössen. Angesichts des Wider spruchs eines Verbandsstaats hat man sich aber darauf be schränken müssen, im Artikel 2 Abs. 4 festzusetzen, daß der internationale Schutz der Werke der angewandten Kunst nur dann einzutreten hat, wenn in dem betreffenden Lande die Kunstindustrie den Kunstwerkschutz durch die innere Gesetz gebung genießt. Artikel 3. Bisher ist der internationale Schutz der Photographien und der durch ein ähnliches Verfahren hergestellten Erzeug nisse durch Nr. 1 des Schlußprotokolls von 1886 und Artikel 2 I der Pariser Zusatzakte sowie durch Nr. l der Pariser Deklaration geregelt. Dadurch, daß einige Verbands länder in ihrem Bereiche Photographien überhaupt nicht schützten, erlangten zum Teil die aus diesen Ländern stammenden photographischen Erzeugnisse in anderen Ver bandsländern Schutz ohne irgendwelche Gegenleistung. In Erkenntnis dieses Mißstandes hatte die Pariser Konferenz in ihrem ersten Wunsche zum Ausdruck gebracht, daß alle Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang Verbandsländer den Photographien Schutz angedeihen lassen sollten. Dieser Wunsch ist durch Aitikel 3 insoweit ver wirklicht worden, als er bestimmt, daß die vertragschließenden Länder den photographischen Werken Schutz zu gewähren verpflichtet sind. Wie dieser Schutz zu verwirklichen ist, ob die Photographien als Kunstwerke oder als Erzeugnisse anderer Art zu schützen find, überläßt die Übereinkunft den einzelnen Ländern Die im Artikel 2 der Pariser Zusatzakte enthaltene Be stimmung, welche die Wiedergabe erlaubter Photographien eines Kunstwerkes für die Dauer des Schutzes des Original- Werkes ausdrücklich verbietet, ist gestrichen worden, weil sie leicht mißverstanden werden kann, bei richtiger Auslegung aber überflüssig ist. Daß ein Kunstwerk, solange es gegen unerlaubte Wiedergabe durch die Übereinkunft geschützt ist, ohne Erlaubnis des Urhebers auch nicht mittelbar, nämlich durch Nachbildung einer Photographie, vervielfältigt werden darf, ist selbstverständlich. Die Vorschrift der Nr. I der Pariser Deklaration, welche den Schutz von der Erfüllung der im Ursprungs lands geforderten Förmlichkeiten abhängig macht, wird gegen standslos. In Zukunft ist in dieser Beziehung Artikel 4 Abs. 2 maßgebend, der prinzipiell das zu schützende Werk von den Förmlichkeiten sowohl des Ursprungslandes als des anderen Landes befreit. Die Erfüllung des in Paris formulierten ersten Wunsches, den Photographien eine Schutzdauer von 15 Jahren zu sichern, hat sich nicht erreichen lassen. Die photographischen Erzeug nisse genießen daher in jedem Lande die nationale Schutz dauer, ohne daß der Schutz für eine längere Dauer gefordert werden könnte, als die in dem Ursprungslande bestehende lvgl. Artikel 7 Abs. 3), Artikel 4, 5. Die Artikel 4 bis 7 enthalten die allgemeinen Grund sätze, nach denen die Übereinkunft den Urhebern Schutz ge währt, und zwar behandeln die Artikel 4, 5 die Rechts stellung der Verbandsangehörigen, der Artikel 6 die der Ur heber, die keinem Verbandsland angehören, der Artikel 7, gemeinsam für beide, die Dauer des Schutzes. Der Artikel 4 Abs. 1 bedingt, sachlich mit dem geltenden Rechte (Artikel 2 der Berner Übereinkunft in der durch die Pariser Zusatzakte veränderten Form) übereinstimmend, für die Verbandsangehörigen einen Schutz doppelter Art aus. Im allgemeinen, soweit die Übereinkunft nicht ein anderes bestimmt, ist der Verbandsangehörige, was den Schutz des Urheberrechts anlangt, in jedem Lande den dortigen Staats angehörigen gleich zu behandeln. Für bestimmte Ausübungen des Urheberrechts enthält jedoch die Übereinkunft Vorschriften Uber den Inhalt des Schutzes selbst. Hierhin gehören dis Artikel 8 (Schutz gegen Übersetzung), Artikel S (Zeitungs artikel), Artikel 12 (unerlaubte Bearbeitungen), Artikel 13 (mechanische Musikinstrumente), Artikel 14 (Kinematographie). Insoweit genießt der Urheber in jedem anderen Lande den durch die Übereinkunft gewährten Schutz unabhängig von den inneren Gesetzen des Landes, also auch dann, wenn dieser Schutz über den, der den eigenen Angehörigen gewährt ist, hinausgeht. Auf der anderen Seite ist der ausländische Staat zwar berechtigt (zu vergleichen Artikel 19), aber nicht verpflichtet, auch in den besonders geregelten Punkten die Vorschriften seiner inneren Gesetze anzuwenden, sofern sie dem Urheber günstiger find als die besonderen Schutzbe stimmungen der Übereinkunft. Die Verbandsangehörigen genießen wie bisher nach Artikel 4 Abs. 1 den vertragsmäßigen Schutz sowohl für die unveröffentlichten als für die in einem der Verbandsländer veröffentlichten Werke, während ein Werk, dessen erste Ver öffentlichung außerhalb des Verbandes erfolgt, den Schutz sss
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder