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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1909
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- 1909-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1909
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- Deutsch
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4574 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 86. 16. April ISOS. verliert. Durch die neue Fassung des Abs. 1 wird ein Zweifel beseitigt, zu dem der bisherige Text Anlaß bot. Er bestimmte, daß die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber den Schutz in den übrigen Ländern genießen. Dies wird aber dem besonderen Falle nicht gerecht, daß ein Ur heber das Werk nicht in seinem Heimatsstaate, sondern in einem anderen Verbandslande veröffentlicht, wenn also z. B ein Deutscher sein Buch in Italien erscheinen läßt. In einem solchen Falle würde die bisherige Fassung, wenn sie strikt nach dem Wortlaut angewendet wird, dahin führen, daß der Deutsche in allen Verbandsländern mit Ausnahme von Deutschland, mithin auch in Italien, Schutz gemäß der Über einkunft verlangen könnte. Es würde also das in Italien erschienene Werk dort nicht ausschließlich nach dem italienischen Gesetze behandelt werden, sondern unter Umständen, z. B. hinsichtlich des ausschließlichen Übersetzungsrechts, einen weiter gehenden Schutz genießen als die Werke italienischer Schrift steller. Es ist klar, daß eine Regelung dieser Art von An fang an nicht der Absicht der Vertragsstaaten entsprach; es sollte vielmehr der Urheber eines veröffentlichten Werkes den Schutz der Übereinkunft in allen Ländern mit Ausnahme des Landes genießen, wo die Veröffentlichung erfolgt ist. Die neue Fassung des Abs. 1, ergänzt durch den Abs. 3, bringt dies zum Ausdrucke. Danach würde allerdings der Verbands angehörige, der sein Werk nicht in seiner Heimat, sondern in einem anderen Verbandslande veröffentlicht, dort nur geschützt, wenn die innere Gesetzgebung ihm Schutz bewilligt. Um aber diesen Schutz, wie es das Verbandsverhältnis unter den Ländern billigerweise fordert, aus eine vertragsmäßige Grundlage zu stellen, bestimmt der neue Artikel S, daß die Angehörigen eines der Verbandsländer, die ihre Werke in einem anderen Verbandslande veröffentlichen, in diesem Lande die gleichen Rechte wie die einheimischen Urheber genießen sollen; die besonderen in der Übereinkunft festgesetzten Rechte, von denen der Abs. 1 am Ende spricht, kommen also jenen Urhebern nicht zugute. — Schließlich ist hier, wie überall im neuen Texte, die Erwähnung der Rechtsnachfolger weg geblieben, da es sich nach dem gegenwärtigen Stande des internationalen Urheberrechts von selbst versteht, daß der vertragsmäßige Schutz auf die Rechtsnachfolger übergeht, gleichviel ob sie einem Verbandsland angehören oder nicht. Der Abs. 2 des Artikel 4 bringt eine wesentliche Änderung des bestehenden Rechtes: er stellt den Grundsatz auf, daß die vertragsmäßigen Rechte des Urhebers, abgesehen von der einen Ausnahme im Artikel 7 Abs. 2, 3, davon unabhängig sind, welchen Schutz der Urheber in dem Ursprungs lande des Werkes genießt. Im großen und ganzen werden freilich schon jetzt die fremden Werke in einem Verbandslande nach den dortigen inneren Gesetzen beurteilt, und es wird nicht darauf Rücksicht genommen, ob, was die Einzelheiten des Schutzes anlangt, der Urheber sich in dem Ursprungsland in gleich günstiger Lage befindet wie nach den inneren Gesetzen des anderen Landes. Allein diese Regelung ist in dem bisherigen Artikel 2 Abs. 2 durch wichtige Ausnahmen durchbrochen. Einmal wird dem fremden Werke der Schutz nur gewährt, wenn die Bedingungen und Förmlichkeiten er füllt sind, von denen nach der Gesetzgebung des Ursprungs landes der Schutz abhängt. Sodann braucht das fremde Werk, auch wenn den einheimischen Urhebern eine längere Schutzfrist gewährt ist, doch nur bis zu dem Zeitpunkte ge schützt zu werden, bis zu welchem der Schutz im Ursprungs lande dauert. Endlich hat ans der eben angeführten Vor schrift die herrschende Meinung die Folgerung gezogen, daß einem fremden Werke der Schutz, der gleichartigen ein heimischen Werken zukommt, zu versagen sei, sofern das fremde Werk in seinem Ursprungsland überhaupt nicht zu den geschützten Werken der Literatur und Kunst gehört oder aus bestimmten Gründen wegen seiner Beschaffenheit von Anfang an des Schutzes entbehrte. Es wird also zurzeit den Gerichten, bei denen ein Urheber den Schutz der Über einkunft in Anspruch nimmt, in mehrfacher Hinsicht zuge mutet, ausländisches Recht anzuwenden, nämlich über die Auslegung von Gesetzen zu entscheiden, die den Schutz des Werkes in seinem Ursprungslande regeln. Es ist klar, daß auf einem so verwickelten Gebiete, wie es der Urheberschutz ist, bei der Auslegung ausländischer Gesetze große Zweifel entstehen, Verzögerungen hervorgerufen werden und auch Mißgriffe unvermeidlich find. Für den gegenwärtigen Rechts zustand hat man geltend gemacht, daß es grundsätzlich und auch im Interesse des ungehinderten Wettbewerbes nicht an gängig sei, zugunsten des Urhebers die Wiedergabe eines Werkes zu verbieten, das im eigenen Ursprnngslande ge meinste! ist. Im übrigen sei die Unabhängigkeit des Schutzes von dem Rechte des Ursprungslandes nicht vereinbar mit der sachlichen Gegenseitigkeit, welche die Übereinkunft für die Beziehungen der Vertragsstaaten untereinander gewährleisten soll. Die Berliner Konferenz hat diese Gesichtspunkte im allgemeinen nicht für durchgreifend erachtet. Man nahm an, es sei nicht abzusehen, weshalb nicht aus dem Gebiete des bürgerlichen Rechts jemand im Auslande gemäß den dortigen Gesetzen eines Schutzes teilhaftig sein solle, den ihm die Ge setze seines Heimatstaats versagen; schon jetzt sei der Urheber schutz in seinen Einzelheiten nicht davon abhängig, daß ein gleicher Schutz auch im Ursprungslande bestehe. Was die Gegenseitigkeit betrifft, so nahm zwar die große Mehrheit der Verbandsstaaten an, daß es mit ihr nicht vereinbar sei, die Werke aus Ländern mit kürzerer Schutzfrist bis zum Ablause der durch das innere Gesetz festgesetzten Frist zu schützen, während doch die eigenen Werke in jenen Ländern nur während des dort geltenden kürzeren Zeitraums Schutz genössen. Es wurde deshalb die Frage der Schutzdauer be sonderer Regelung im Artikel 7 unterzogen. In allen übrigen Beziehungen aber wurde die Berücksichtigung des im Ursprungslands geltenden Rechtszustandes ansgeschaltet. Demgemäß bringt Abs. 2 zum Ausdruck, daß die Förmlich keiten des Ursprungslandes nicht mehr in Betracht kommen, daß also, wenn sie in diesem Lands nicht erfüllt sind, dies zwar ihrem dortigen Schutze, nicht aber dem Schutze in den anderen Verbandsländern entgegensteht. Da schon nach dem bisherigen Rechte in dem Lande, wo der Schutz des fremden Werkes beansprucht wird, das innere Gesetz diesen Schutz nicht von der Erfüllung von Förmlichkeiten abhängig machen kann (Nr. ! der Pariser Deklaration vom 4. Mai 1896), so ergibt sich nunmehr der Satz, daß der Schutz der Werke in anderen Verbandsländern als in ihrem Ursprungsland überhaupt nicht mehr durch die Erfüllung von Förmlichkeiten bedingt ist. Es gilt dies sowohl für den Genuß als für die Ausübung der Urheberrechte, also auch dann, wenn in einem Lande für die einheimischen Werke nicht sowohl ;das Bestehen des Urheberrechts selbst als vielmehr das gerichtliche Vorgehen gegen eine Rechtsverletzung von der Beobachtung bestimmter Förmlichkeiten abhängig ist, wie z. B. in Frank reich von der Hinterlegung zweier Exemplare des Werkes. Der Abs. 2 erwähnt nur noch die Förmlichkeiten, während die bisherige Fassung »Bedingungen und Förmlich keiten, aufführtc. Anlaß zu dieser Weglassung geben Zweifel, die in der Literatur zur Sprache gelangt sind. Man hat die Frage aufgeworfen, ob zu den Bedingungen auch Vor schriften gehören, wie die der ZZ II, 31 des Reichsgesetzes vom IS. Juni 1901, wonach ein Schutz gegen die öffentliche Mitteilung des Inhalts eines Werkes nur besteht, wenn der Inhalt nicht schon öffentlich mitgeteilt ist, und Werke, die nicht unter dem wahren Namen des Urhebers veröffentlicht sind, nur dann die gewöhnliche Schutzdauer erlangen, wenn
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