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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1909
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- Deutsch
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- Saxonica
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pH 86, 16. April 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dhchn. Buchhandel. 4575 der wahre Name nachträglich tundgegeben wird. Auf der Konferenz herrschte Einstimmigkeit darüver, daß der bisherige Artikel 2 Abs. 2 nur Bedingungen äußerer Natur im Auge habe, wie z. B. das Erfordernis, daß der Urheber eine Wiedergabe des Werkes, um sie als widerrechtlich verfolgen zu können, sich ausdrücklich Vorbehalten müsse. Da derartige Bedingungen in Wahrheit auch unter den Begriff der Förm lichkeiten fallen, erschien es angezeigt, sich auf diesen Aus druck zu beschränken und dadurch dem Mißverständnisse vor- znbeugen, als ob auch solche Bedingungen unberücksichtigt bleiben sollten, welche die Wirkungen des Urheberschutzes sachlich beeinflussen. Nach Artikel 9 Abs. 2 ist der Urheber schutz für Zeitungsartikel von dem ausdrücklichen Nachdrucks verbot abhängig; dies stellt aber keine Förmlichkeit im Sinne des Artikels 4, vielmehr eine ausdrückliche Vorbedingung für den Schutz dar. Der Abs. 2 stellt sodann weiter den all gemeinen Grundsatz auf, daß der Genuß und die Ausübung der Urheberrechte von dem Bestehen eines Schutzes in dem Ursprungslands des Werkes unabhängig feien, und schließt hieran die Folgerung, daß für den Umfang des Schutzes sowie für die dem Urheber zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich die Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, maß gebend sind, soweit nicht die Übereinkunft ein anderes be stimmt. Solche abweichende Bestimmungen finden sich aber lediglich für dis Fälle, m denen, wie schon bemerkt, die Über einkunft besondere Rechte der Urheber, unabhängig von den inneren Gesetzen, festsetzt, und für die Frage, wann der Schutz durch Ablauf der Frist erlischt (Artikel 7 Abs. 2, 3>. Der Abs. 3 gibt die bisher im Artikel 2 Abs. 3, 4 ent haltenen Bestimmungen über den Begriff des Ursprungs landes wieder. Durch einen Zusatz ist klargestellt, daß, wenn ein Werk gleichzeitig innerhalb und außerhalb des Verbandes veröffentlicht wird, nur das Verbandsland als Ursprungsland in Betracht kommt. In den Abs. 4 ist die bisher in Nr. 2 der Deklaration vom 4. Mai 1896 gegebene Erläuterung darüber, was unter Veröffentlichung eines Werkes zu verstehen sei, ausgenommen worden. Als nicht darunter fallend ist jetzt noch die Er richtung eines Werkes der Baukunst erwähnt. Artikel 6. Der Artikel 6, der an die Stelle des zurzeit geltenden Artikel 3 treten soll, regelt die Rechtsstellung der keinem Verbandsland ungehörigen Urheber. Diese genießen für ihre nicht veröffentlichten und für die in einem Lande außerhalb des Verbandes zum ersten Male veröffentlichten Werke keinen Schutz auf Grund der Übereinkunft. Dagegen werden sie sür die Werke, die sie zum ersten Male in einem Verbandslande veröffentlichen, ganz ebenso behandelt wie nach den Artikeln 4, 5 die Angehörigen eines Verbandslandes. Artikel 7. Wie bereits zum Artikel 4 bemerkt, hat sich die Mehrheit der beteiligten Staaten gegen die Möglichkeit ausgesprochen, die sremden Werke auch dann ebenso lange wie die ein heimischen zu schützen, wenn sie in ihrem Ursprungslande nur eine kürzere Schutzfrist genießen. Andererseits wurde es empfehlenswert gesunden, auch die Schutzdauer, soweit tunlich, von der Gesetzgebung des Ursprungslandes unabhängig zu machen. Eine einfache Lösung würde sich in dieser Hinsicht insoweit bieten, als die Verbandsländer sich verpflichten können, den Schutz, der auf Grund der Übereinkunft bean sprucht werden darf, während einer für alle Länder gleich mäßigen Zeitdauer zu gewähren. Zurzeit haben die Gesetze Deutschlands, Japans und der Schweiz eine Schutzfrist von dreißig Jahren, vom Tode des Urhebers an gerechnet. Groß britannien und Italien haben eigenartige Berechnungen der Schutzfrist; in beiden Ländern steht eine Neuregelung des Urheberrechts bevor. Hierbei wird Italien voraussichtlich zu einer Schutzdauer von fünfzig Jahren nach dem Tode über gehen, während sich für Großbritannien noch nicht beurteilen läßt, wie die Frist begrenzt werden wird. Die übrigen Länder sind nach ihren inneren Gesetzen in der Lage, die fremden Werke bis zum Ablaufe von fünfzig Jahren nach dem Tode zu schützen. Mit Rücksicht hierauf sind in der Übereinkunft zunächst fünfzig Jahre nach dem Tode als ge meinsame Schutzfrist bezeichnet; es wird jedoch im Abs. 2 bestimmt, daß die Länder, deren inneres Gesetz einen so langen Schutz nicht vorsieht, auch den Werken aus den anderen Ländern den fünfzigjährigen Schutz nicht zu gewähren brauchen. Vielmehr bleibt es insoweit bei der bisherigen Regelung, d. h. die Länder mit kürzerer Schutzfrist gewähren Schutz nur für die in ihren Gesetzen bemessene Dauer; dafür etlischt aber auch der Schutz der Werke aus ihrem Gebiet in den Ländern mit längerer Frist schon in dem Zeitpunkt, in welchem die Werke im Ursprungslands gemeinfrei werden. Im Abs. 3 wird die zuletzt erwähnte Berechnung der Schutzdauer allgemein, also auch für die Länder mit fünfzig jähriger Schutzfrist vorgeschriebcn, soweit es sich um Photo graphien oder die durch ein ähnliches Verfahren hergestellten Werke, sowie um nachgelassene, um anonyme oder pseudonyme Werke handelt. Bei den Photographien war Einverständnis über eine einheitliche Frist nicht erzielt worden. Bei den anderen durch die Ausnahme betroffenen Werken stößt der Versuch, eine gemeinsame Frist abzugrenzen, auf solche Ver wicklungen, daß hier nach wie vor das verschiedenartige Landesrecht, zugleich unter Berücksichtigung des Gesetzes de? Ursprungslandes, maßgebend bleiben muß. Diese letztere Regelung greift, auch abgesehen von den im Abs. 3 erwähnten Fällen, immer dann Platz, wenn ein Land zwar im all gemeinen einen Schutz bis zum Ablaufe von fünfzig Jahren nach dem Tode gewährt, allein für bestimmte Klassen von Werken oder für bestimmte Ausflüsse des Urheberrechts, z. B. für das ausschließliche Aufführungsrecht, kürzere Fristen bestimmt. Dies ergibt sich schon aus Abs. 2. Er wäre also auch zulässig, daß die Gesetzgebung eines Verbandslandes zu der fünfzigjährigen Frist überginge, jedoch diese längere Schutzdauer nur den Werken zukommen ließe, die erst nach der Einführung der neuen Frist veröffentlicht werden. Artikel 8. Im Jahre 1884 war auf der Berner Vorkonferenz als erstrebenswertes Ziel die völlige Gleichstellung des Über setzungsrechts mit dem Rechte der Wiedergabe im allgemeinen bezeichnet worden; trotzdem war der Übersetzungsschutz laut Artikel 5 der Berner Übereinkunft nur auf die Dauer von 10 Jahren nach dem ersten Erscheinen des Werkes beschränkt worden. Ein Fortschritt war im Jahre 1896 zu verzeichnen, indem im Artikel 1 Nr. III der Pariser Zusatzakte die Gleich stellung des Üdersetzungsrechts mit dem Rechte der Wieder gabe prinzipiell ausgesprochen wurde, jedoch mit der Einschränkung, daß die Verlängerung des Übersetzungsschutzes auf die Gesamtdauer des Urheberrechts nur für den Fall gelten solle, daß innerhalb der ersten 10 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Originalwerkes eine rechtmäßige Über setzung in einem der Verbandsländer herausgekommen war. Für diejenigen Sprachen, in denen innerhalb der ersten ivjährigen Frist eine rechtmäßige Übersetzung nicht erschienen war, wurde die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist frei. Diese Regelung — die gegenwärtig unter allen Ver- bandsstaateu mit Ausnahme Norwegens und Schwedens') in Kraft ist — entsprach nicht mehr den Bedürsnissen des literarischen Verkehrs. Die Interessenten wiesen mit Recht *) Im Verhältnisse zu diesen beiden Ländern gilt noch der 10 jährige llbersetzungsschutz der ursprünglichen Übereinkunft. S9ö'
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