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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1909
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- Deutsch
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4576 Börsenblatt f. d. Dtschn. BuchhonLel. Nichtamtlicher Teil. ^ 86, 16. April 1909. darauf hin, daß der Schutz des Urhebers gegen unerlaubte Wiedergabe seines Werkes in fremdsprachigen Ländern nahezu wertlos sei, wenn zur unerlaubten Wiedergabe nicht auch die Übersetzung des Werkes gehöre. Dieser Strömung hatte man in Deutschland bereits Rechnung getragen, indem sowohl durch das Reichsgesetz vom IS. Januar 1901 als auch durch die mit Belgien, Italien und Frankreich abgeschlossenen Sonderabkommen öie Übersetzung den übrigen Vervielfältigungen des Schriftwerkes gleichgestellt worden war. Hierdurch ergab sich der deutsche Vorschlag zur gleichen Regelung des Übersetzungsschutzes innerhalb der Berner Übereinkunft von selbst. Indem fast alle auf der Konserenz vertretenen Staaten, mit Ausnahme von Spanien und Japan, die Vorbehalte machten, diesem Vorschläge zustimmten, kann mit Sicherheit darauf gerechnet werden, daß dieser erhebliche Fortschritt des internationalen Übersctzungsschutzes seine baldige Verwirk lichung finden wird. Wenn von seiten der Vertreter einiger Länder, wie z. B. der Niederlande und Rußlands, der Einwand erhoben worden ist, daß die Einführung eines vollkommenen Über setzungsschutzes dem Beitritte ihrer Länder im Wege stehen könne, so ist daraus zu erwidern, daß solchen Ländern infolge der so elastisch gefaßten Bestimmungen der neuen Übereinkunft die Möglichkeit gegeben ist, zunächst nur den Bestimmungen der ursprünglichen Berner Übereinkunft oder der Pariser Zusatzakte beizutreten und die Erweiterung des Schutzes von den mit diesem Systeme gemachten Erfahrungen abhängig zu machen. Als ein erfreuliches Symptom in letzterer Beziehung ist es zu begrüßen, daß Norwegen und Schweden, die bisher nur das System der ursprünglichen Übereinkunft anerkannt hatten, unter Überspringung der Pariser Akte, ihre Zustimmung zu den deutschen Vorschlägen erklärt haben. Die im Artikel 8 zum Ausdrucke gekommene Änderung des bisherigen Zustandes zieht von selbst die Unterdrückung des letzten Teiles des Abs. 1 <in der Fassung der Pariser Zusatzakte) sowie der Abs. 2, S und 4 des Artikel 5 der Berner Übereinkunft nach sich. Artikel S. Der unbedingte Schutz der Veröffentlichungen in periodischen Zeitungen und Zeitschriften ist dahin erweitert worden, daß künftig außer Feuilletonromanen und Novellen auch »alle anderen Werke aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst» geschützt werden. Von den in Zeitungen erschienenen Schriftwerken genießen jedoch nach wie vor nur Feuilletonromane und Novellen unbedingten Schutz, während sonstige Artikel dem freien Abdrucke durch ausdrückliche Untersagung entzogen werden müssen <Abs. 2). Die Artikel politischen Inhalts sind hierbei nicht aus genommen; auch bei ihnen ist also das Abdrucksverbot, im Gegensätze zum bisherigen Zustande, zulässig. Übrigens ist der Abdruck eines nicht mit dem Verbote versehenen Artikels nur für Zeitungen, nicht in Büchern, Flugschriften und der gleichen gestattet. Diese scheinbare Änderung entspricht der Absicht, die bereits aus der Pariser Konferenz von 1896 der dort beschlossenen Fassung zugrunde lag, und erscheint un bedenklich, da die Befugnis zur Anführung der Artikel in Büchern usw. durch ß 19, Nr. 1, 2 des Reichsgesetzes vom IS. Juni 1901 gewahrt wird. Wie bisher muß nach Abs. 2 bei der erlaubten Ent lehnung eines Artikels dis Quelle angegeben werden. Hierbei wird die bisher zweifelhafte Frage, welches die Rechtsfolge der Nichtangabe sein soll, dahin entschieden, daß darüber der inneren Gesetzgebung jedes Landes die Bestimmung zustehe. Im Abs. 3 wird in sachlicher Übereinstimmung mit dem geltenden Rechte ausgesprochen, daß ein Schutz von Tages neuigkeiten und vermischten Nachrichten, die sich als einfache Zeitungsmitteilungen darstcllen, durch die Übereinkunft nicht gewählt wird. Einem Wunsche aus Interessentenkreisen entsprechend, hatte die Reichsverwaltung in der bezüglichen Proposition noch die Aufnahme einer Bestimmung darüber angeregt, daß bei der Wiedergabe von Tagesneuigkeiten, die bei ihrer ersten Veröffentlichung als telegraphische oder telephonische Mit teilungen bezeichnet worden sind, falls sie innerhalb 24 Stunden abgedruckt werden, gleichviel ob sie schutzfähige Werke dar stellen oder nicht, die Quelle deutlich angegeben werden müsse. Angesichts des Widerspruchs der Delegierten ver schiedener Verbandsstaaten, die mit einer gewissen Be rechtigung hervorhoben, daß eine derartige Bestimmung in den Rahmen einer Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst nicht gut passe, wurde der Antrag fallen gelassen. Artikel 10 ist der unverändert gebliebene Artikel 8 der Berner Über einkunft, der die erlaubten Entlehnungen zu Lehrzwecken regelt. Artikel 11. Nach bisherigem Rechte < Artikel 9 Abs. 1, Z der Berner Übereinkunft) war die öffentliche Ausführung von veröffent lichten oder unveröffentlichten, dramatischen oder dramatisch- musikalischen Werken und ihren Übersetzungen sowie die öffentliche Aufführung von unveröffentlichten Werken der Tonkunst ohne Erlaubnis des Urhebers verboten, während die öffentliche Ausführung bereits veröffentlichter Werke der Tonkunst, welche nicht an der Spitze des Werkes ein aus drückliches Aufsührungsverbot trugen, jedermann freistand. Dem zweiten Wunsche der Pariser Konserenz folgend und nach dem Beispiele der neuen Sonderabkommen mit Belgien, Frankreich und Italien ist das Erfordernis dieses Auf führungsvorbehalts auf deutschen Antrag hin gestrichen worden, so daß künftighin alle musikalischen Werke einen vollen Aufführungsschutz genießen und also insofern den dramatisch-musikalischen Werken gleichstehen. Es bedeutet dies einen ganz erheblichen Fortschritt, da das Erfordernis des Aufsührungsvorbehalts zahlreiche Schwierigkeiten tatsäch licher und rechtlicher Natur zur Folge hatte. Insbesondere fehlte es dem Komponisten an der Möglichkeit, die Verleger zur Anbringung des Vorbehalts anzuhalten, so daß eigentlich das ganze Aufführungsrecht illusorisch war. Durch die Unterdrückung der Bedingung des Aufführungs- Vorbehalts ist man zwar zum gemeinen Rechte zurllckgekehrt; es erschien aber trotzdem angebracht, im Abs. 3 des Artikel 11 den künftige» Fortfall des Aussührungsverbots ausdrücklich zu erwähnen, um damit deutlich zu machen, daß der Aus- führungsvorbehalt in dem Einfuhrlande selbst dann nicht gefordert werden kann, wenn das inländische Gesetz ihn für die einheimischen Komponisten fordern sollte. In Deutschland wird bekanntlich für die einheimischen Autoren ein derartiger Vorbehalt nicht erfordert. Es ist zu erwarten, daß auch die Verbandsstaaten, in denen er noch besteht, sür die ein heimischen Komponisten das Gleiche bestimmen, wodurch ein neuer Schritt zur Vereinheitlichung des Rechtes getan würde. Der Abs. 2 des Artikel 11 unterscheidet sich vom Abs. 2 des Artikel 9 der Berner Übereinkunft dadurch, daß in Über einstimmung mit den neuen Bestimmungen über das Über setzungsrecht der Urheber fortan gegen die öffentliche, nicht genehmigte Aufführung der Übersetzung seines Werkes so lange geschützt wird, als das Recht auf das Originalwerk dauert. Artikel 12. Dieser Artikel enthält die Bestimmungen des Artikel 10 der Berner Übereinkunft und der Nr. 3 der Pariser Dekla-
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